Ist es verboten (ḥarām) durch das Verbreiten und Lehren von religiösen Inhalten (tablīġ) im Internet oder im TV Geld zu verdienen?
Gespeichert von am Fr., 05/01/2018 - 21:27
Liebe Leserin, lieber Leser,
Handlungen wie das Vorbeten als Imām, die Tätigkeit als Müezzin oder das Vermitteln religiöser Inhalte wie etwa ein Religionslehrer gelten gleichzeitig als Gottesdienste (ʿIbādāt) und dürfen im Eigentlichen nicht finanziell entlohnt werden.
Früher verpflichtete sich die entsprechende örtliche Regierung den Unterhalt derer zu übernehmen, die derartige Tätigkeiten ausüben (nicht im Sinne einer Entlohnung der Tätigkeit, sondern eher im Sinne einer Sozialleistung). Später wurden derartige Unterstützungen durch die Regierung(en) unterbrochen, sodass die im Bereich derartiger freiwilliger Dienste tätigen Menschen teilweise gezwungen waren, ihre Zeit für den Verdienst ihres Lebensunterhaltes zu nutzen.
Dies führte wiederum zu einer Vernachlässigung öffentlicher religiöser Dienste und Studien. Unter Berücksichtigung der Umstände, welche sich in dieser Angelegenheit mit Blick auf früher änderten, sprachen sich spätere Rechtsgelehrte dafür aus, dass die Entlohnung der oben erwähnten Tätigkeiten erlaubt sei. Mit Entlohnung ist an dieser Stelle eigentlich gemeint, dass derjenige der eine Leistung erbringt von jenen entlohnt wird, denen er einen Dienst erwiesen hat, also beispielsweise ein Richter der von beiden Parteien entlohnt wird, ein Koranlehrer der von seinen Schülern entlohnt wird oder ein Imām, der von der Gemeinde entlohnt wird.
Heutzutage ist es eher so, dass der jeweilige Dienstleister nicht von denen entlohnt wird, die den Dienst erhalten, sondern auf anderem Wege – etwa durch den Staat oder dem entsprechenden TV-Sender – entlohnt werden. Folgende Klausel kann formuliert werden was das Verbreiten und Verkünden religiöser Inhalte (welche im Eigentlichen als fard al-kifāya, also als gemeinschaftliche/kollektive Pflicht gelten) im TV angeht, bei der die jeweilige Person auch die Erfüllung dieser Pflicht zur Absicht hat: Solange die Person nicht das Geld beziehungsweise die finanzielle Entlohnung zur Abischt hat, sondern auch ohne Geld die Erfüllung der jeweiligen Tätigkeit anstreben würde, sollte es erlaubt sein von einer dritten Quelle (wie etwa dem Staat oder einem TV-Sender) entlohnt zu werden.
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