Was ist beim Umgang (z.B. Transport, Lieferung…usw.) mit (berauschendem) Alkohol zu beachten?
Was ist beim Umgang (z.B. Transport, Lieferung…usw.) mit (berauschendem) Alkohol zu beachten?
Gespeichert von am Mi., 18/05/2011 - 18:55
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Islam verbietet den Konsum von Alkohol und ähnlichen alkoholhaltigen Lebens- und oder Genussmitteln. Ebenfalls untersagt der Islam den Handel mit Alkohol insbesondere unter Muslimen. Der ehrenwerte Prophet Muhammad (s.a.s.) sagte folgendes: „Der Prophet (s.a.s.) hat folgende Zehn Personen um das Thema Alkohol verdammt. Den Auspressenden (Weinpressen). Denjenigen, für den gepresst wird. Den, der Alkohol konsumiert und den, der es trägt. Denjenigen, für den der Alkohol getragen wird und denjenigen der das Trinken (von Alkohol) veranlasst. Denjenigen, der es verkauft und den, der das aus dem Alkoholverkauf erzielte Geld verzehrt. Denjenigen, der Alkohol kauft sowie denjenigen, für den es gekauft wird.“ (Tirmizî, Büyû', 59; Ibn Mâce, Esribe, 6)
Ebenfalls ist es islamisch nicht zulässig in einer Verkaufshalle zuarbeiten in der ausschließlich Alkohol verkauft und oder ausgeschenkt wird. Wenn neben dem Alkohol auch überwiegend andere islamisch zulässige Lebensmittel angeboten werden, dann kann man dort arbeiten, allerdings ist dann das daraus erzielte Einkommen teilweise legitim (Halal) und teilweise unrechtmäßig (Haram). Es geht hierbei darum, dass ein Muslim gänzlich den Kontakt zu Alkohol vermeidet. Arbeitet man in einem großen Kaufhaus, in dem es unterschiedliche Abteilungen gibt, so beschränkt sich das Verbot auf die jeweiligen Abteilungen. Zum Beispiel: Arbeitet man in der Schuhabteilung und hat somit in keiner Weise Kontakt zum Alkohol, so ist der Erwerb vollkommen rechtmäßig, auch wenn direkt neben an in der nächsten Abteilung Alkohol verkauft und verzehrt wird. In diesem Fall sind die sich räumlich nahe stehenden Abteilungen komplett eigenständige Abteilungen, wie zwei voneinander unabhängige Geschäfte.
Grundsätzlich gilt hierbei die Kausalität, das heißt, wer zum sündigen veranlasst, der ist im rahmen seiner Ursächlichkeit für die begangenen Sünden (auch die der anderen Leute) verantwortlich und somit vor Gott haftbar. Zwar ist rechtlich gesehen die Sündhaftigkeit zwischen dem Eigenkonsum und der Veranlassung zum Alkoholkonsum nicht identisch, allerdings bedenkt man die Häufigkeit der ausgesprochenen und getätigten Einladungen zum Alkoholkonsum, so kommen sich die Sünden nahezu gleich.
Wenn ein Mann sich jemanden zum Tragen und oder Transportieren seiner alkoholischen Getränke (Bierkisten o. ä.) anheuert, so ist nach Imam Azam Abu Hanifa der Gehalt dieser Leihkraft, welcher durch den Transport/das Tragen resultiert rechtmäßig (Halal). Imam Muhammad und Imam Abu Yusuf allerdings behaupten, dass das islamisch nicht zulässig sei. Wenn ein Nichtmuslim (Christ, Jude usw.) zum Transport von alkoholischen Gütern Transporter (Lasttiere, Lastwagen, Lastschiff usw.) von einem Muslim pachtet, so ist das daraus erzielte Geld für den Verpächter Imam Azam zu folge Helal. Die beiden gelehrten Imam Muhammad und Imam Abu Yusuf sind in diesem Fall erneut Gegenteiliger Ansicht. Imam Azam zu folge ist es keine Unrechtmäßigkeit (Haram) Leergut (Bierkästen, Weinflaschen usw.) zu tragen. Weiterhin ist es in keiner Weise zulässig in Einrichtungen zu arbeiten (und sein Einkommen nur dadurch zu verdienen), in denen ausschließlich durch den Verkauf von Alkohol und alkoholischen Lebens- und oder Genussmittel der Lebensunterhalt erwirtschaftet wird, zum Beispiel in Gaststätten (Kneipe). Restaurants, Supermärkte und andere Firmen in denen überwiegend zulässige (Halal) Produkte verkauft werden und nebenher Alkoholausschank stattfindet sind unterschiedlich zu betrachten.
Grundsätzlich gilt: Das Kaufen, Verkaufen, Tragen und Andienen von Alkohol, sowie das Beinhalten von Alkohol im Service sind islamisch verboten (Haram). Aus dieser Sicht ist auch das Arbeiten mit Alkohol in einem Supermarkt und oder Restaurant islamisch unzulässig. Jedoch das Arbeiten in einem Restaurant und oder Supermarkt, wo kein Kontakt zum Alkohol vorkommt ist zulässig. Es kann in Bereichen eines Restaurants und oder Supermarktes gearbeitet werden, wo keinerlei Kontakt mit Alkohol entsteht, wie zum Beispiel in der Küche (Reinigungsprozess). Wenn (und sobald) sich die Möglichkeit bietet eine Tätigkeit zu bekommen, die vollständig frei von Alkohol und alkoholischen Produkten ist, dann ist es besser diese und ähnliche Tätigkeiten zu ersuchen und zu ergreifen.
Der Islam ist keine Religion, die von Heute auf Morgen die weit verbreiteten schlechten Gewohnheiten und Eigenarten einer Gesellschaft radikal behebt. Anstelle dessen bevorzugt der Islam eher eine rankende Methode, die die Menschen aus ihren geistigen Tiefen (Abgründen) dauerhaft herausführt und ihnen zur höchsten Stufe der Menschlichkeit verhilft.
Das Zinsverbot, zum Beispiel, ist eines der letzten Rechtssprüche die in der Geschichte des Islam stattgefunden haben. Die Erziehungsmethode des Qur´an ist etappenweise. Oftmals wurden Gesetze Nach und Nach (Stück für Stück) vervollständigt. Immer nach dem die Menschen eine bestimmte geistige Stufe erreicht haben, wurde dieser geistigen Stufe entsprechend das Gesetz erweitert. Mit dem Alkoholverbot belief es sich ähnlich. In bestimmten Zeitabschnitten wurden Nach und Nach Verse offenbart, die allmählich zur Abgewöhnung Order erteilten.
„Ihr, die ihr glaubt! Siehe, Berauschendes, Glücksspiele, Opfersteine und Lospfeile sind ein Gräuel, Satans Werk. Meidet sie, auf dass es euch wohlergehe.
Der Satan will durch Berauschendes und Spiel zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen und euch von dem Gedanken an Allah und dem Gebet abhalten. Wollt ihr deshalb nicht davon ablassen?“ (Sure 5, Vers 90, 91)
Und als die Muslime dann erfuhren, dass der Konsum von Alkohol verboten ist kippten sie alle ihre Weinkrüge um und schütteten den Inhalt zu Boden. (Müslim, Musâkat: 67) Nicht nur das Trinken von Alkohol ist verboten, sondern auch der Handel damit ist untersagt. Der ehrenwerte Prophet Muhammad (s.a.s.) äußerte sich bezüglich des berauschenden Alkohols wie folgt: „Der Alkohol ist aus Zehn Perspektiven her verflucht. Der Alkohol an sich. Der, der Alkohol herstellt, sowie der der es herstellen möchte. Derjenige, der Alkohol verkauft und damit Handelt treibt, sowie der der es kauft. Derjenige, der Alkohol trägt und der der es tragen lässt. Derjenige, der aus dem Verkauf von Alkohol seinen Lebensunterhalt bestreitet, sowie der, der Alkohol konsumiert. Derjenige, der den Alkoholkonsum veranlasst und ebenfalls der, der Alkohol andient.“ (Ibni Mâce, Esribe : 6.)
Derjenige, der ein Restaurant, Bistro, Club o. ä. betreibt in dem ebenso Alkohol ausgeschenkt wird, der begibt sich in einige islamisch unzulässige Bereiche, denn er gehört somit zu denen die Alkohole kaufen und verkaufen. In Angesicht dieser Tatsache ist es nicht möglich, solch eine Einkommensquelle als islamisch legitim zu bezeichnen. In dieser Angelegenheit gibt es keinerlei Differenzierung zwischen einem muslimischen und nicht muslimischen Land. Auch wenn ein islamisches Rechtsgutachten von Imam Azam Abu Hanifa existiert, dass besagt, das ein Muslim in einem nichtmuslimischem Umfeld an die Nichtmuslime Alkohol verkaufen darf. So definiert sein Schüler Imam Abu Yusuf, das egal wo sich ein Muslim auch immer befindet, er keinesfalls Alkohol (egal an wen) verkaufen darf. Imam Abu Yusuf sagt folgendes: „Es ist vollkommen gleichgültig, wo sich ein Muslim aufhält, denn als ein Muslim hat er auch die Gesetzesauslegung des Islam anerkannt und er kann und darf dem nicht zuwider handeln.“ (Ibni Âbidin, Beddü'l-Muhtar, 3 :247) Das ist auch das unter Muslimen gültige islamische Rechtsgutachten. Dies gilt auch bei den Anhängern des Imam Safiî. Es ist absolut unwesentlich an welchem Ort sich ein Muslim befindet, er kann und darf nicht die von Allah verbotenen Angelegenheiten zu eigensinnigen Zwecken auslegen. Wenn etwas islamisch verboten ist, dann gilt das auf der ganzen Welt.
Fragen an den islam
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