Wenn in der Familie ein Todesfall ist und man danach eine „Veranstaltung“ in der Moschee hat, ist es der Frau erlaubt dahin zu gehen, wenn sie ihre Periode hat?
Gespeichert von am Mo., 15/08/2022 - 14:28
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Grunde genommen muss die Situation genauer beschrieben werden, ehe man eine klare Antwort formuliert.
Wenn mit "Moschee" der Masdjid gemeint sein soll, also der Ort, an dem gebetet wird;
das Urteil, bezogen darauf, dass eine Frau in der Menstruationsphase, zur Moschee gehen darf basiert auf entsprechenden Überlieferung. Eine Frau, die in diesem Zustand ist, darf eine Moschee nicht betreten, sich dort nicht aufhalten und sich dort nicht zurückziehen. Eine Überlieferung sagt dazu folgendes:
Niemand mit einer Menstruation oder einer Unreinheit (gemeint ist der Samenerguss) darf eine Moschee betreten. (İbn Mâce, Tahâre, 92; Dârimî, Vudû', 116)
Frauen dürfen in diesem Zustand keine Moschee betreten. Dieses Gebot gilt nicht nur für Frauen, die die Menstruation unmittelbar erwarten, sich in ihr befinden oder sie kürzlich erst verlassen haben, sondern auch für Männer, die sich im Zustand der Unreinheit befinden. Ob man sich nun in einer Moschee aufhalten möchte oder einfach nur durch die Moschee hindurchgehen will, spielt dabei keine Rolle (Münyetul-Musalli - Fetâvâ-yi Hindiyye).
Welche Urteile gibt es für Orte, die für Beerdigungen oder Festlichkeiten vorgesehen sind?
Laut verlässlichster Überlieferung, sind solche Orte, nicht mit einer Moschee gleichzusetzen. Die Beschlüsse für das Verhalten in einer Moschee müssen hier nicht gleichermaßen gelten, das heißt, dass unreine Männer oder Frauen während einer Menstruation, diese Orte betreten dürfen. (Bahrirâik - İbn Nüceym - Fetâvâ-yi Hindiyye)
Wenn mit "Veranstaltung" das Totengebet gemeint wäre;
Da eine Frau im Zustand der Menstruation vom Gebet befreit ist und auch den Koran nicht rezitieren kann, kann sie folglich auch nicht das Totengebet vollziehen.
Es bleibt also zu sagen, dass man genau bestimmen muss, wie eigentlich die Situation aussieht. Wenn es z.B. so wäre, dass es zu Ehren der verstorbenen Person eine Essensausgabe gäbe und das auf dem Gelände einer Moschee wie z.B. dem Hof - aber eben nicht im Masdjid - passiert, dann dürfte eine menstruierende Frau daran teilnehmen. Andersrum könnte man sagen: Die menstruierende Frau darf an der Veranstaltung teilnehmen, solange sie nicht in den Masdjid dafür hineingehen muss oder den Koran rezitieren muss.
Wichtig ist wohl auch zu erwähnen, dass die menstruierende Frau, schließlich mit dem Fernbleiben auch ein Gebot Gottes einhält. Das ist nicht zu ihrem Nachteil. Daher schmäht sie den Verstorbenen auch nicht oder missachtet ihn. Ihre Segenswünsche und Bittgebete eilen den Toten trotzdem zur Hilfe. Daher soll sich auch keine menstruierende Frau niedergeschlagen fühlen, in so einem Fall. Sie verliert dadurch nichts und ihre gottesdienstlichen Handlungen werden dadurch nicht entwertet. Die Anteilnahme am Tod des Verstorbenen wird dadurch auch nicht verringert
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