Ist es erlaubt in Moscheen und Gebetsräumen über weltliche Dinge zu reden?
Gespeichert von am Di., 30/08/2016 - 00:29
Liebe Leserin, lieber Leser,
O Kinder Adams, legt euren Schmuck bei jeder Moschee an, und eßt und trinkt, aber seid nicht maßlos. Er liebt ja die Maßlosen nicht. (Sura al-Aʿrāf 31)
Das Wort "Schmuck" könnte man hier bestens im Sinne von Anstand verstehen. Der Zweck der Errichtung von Moscheen und Gebetsräumen ist das Anbeten Gottes, sowie der Gottesdienst allgemein. Aus dieser Perspektive ist es unsittlich und nicht schön, laut und auf eine störende Weise Gespräche zu führen, mit schlechten Gerüchen die Anderen zu stören oder auf ungehobelte und grobe Weise nach vorne in die erste Reihe gehen zu wollen und dabei die anderen bereits Sitzenden anzustoßen.
Der ehrenwerte Prophet (s.a.s.) trat mit dem rechten Fuß in den Gebetsraum ("Masǧid") ein und sprach ein Gebet ("Euzü billahi azimi vebacehehe ekrame vesalihinehü agdıma eşşeydani ercaim."). Im Gebetsraum betete er 2 Rakʿāt als Respekt gegenüber der Moschee. (Vgl. İbn Kesir, Tefsir, V / 106)
Es ist nicht verboten, über weltliche Dinge in der Moschee zu reden, es ist aber verboten in der Moschee zu kaufen und zu verkaufen. Es ist verpöhnt ("makrū h") in der Moschee laut zu reden. Der Lehrer bzw. Imam in der Moschee oder der Gebetsrufer kann im Rahmen seiner Funktion jedoch zu gegebenen Anlässen oder Notwendigkeiten die Lautstärke seiner Stimme steigern. Mit der Bedingung, die Betenden nicht zu stören, darf man auch im Rahmen von Huldigungen ("Ḏikr") oder Rezitationen lauter werden. In der Moschee bzw. dem Gebetsraum darf man einem Imam Fragen stellen und von ihm unterrichtet werden.
Es ist als verpöhnt eingestuft, in Moscheen handwerkliche Berufe (wie z.B. die
Schneiderei) auszuüben. Es gibt unterschiedliche Meinungen zum Thema, ob gegen Bezahlung/Versoldung arbeitende Imame, die die Moschee als Bildungstätte auch außerhalb der Dienstzeit nutzen und gegen Bezahlung Religionsunterricht bzw. Kurse zur religiösen Ausbildung anbieten. Mehrheitlich wird dies nicht als verpöhnt angesehen, selbiges gilt für solche Aktivitäten, die unbezahlt wären.
Wie sähe es aus, wenn wir ein großes Gebäude hätten und der Großteil dieses Gebäudes normal genutzt wird und z.B. nur das Erdgeschoß als Moschee genutzt wird, gelten diese Regeln auch dann?
Wenn eine der Wohnungen oder eine Etage für den Zweck einer Moschee zugewiesen wird und für die Öffentlichkeit, so wie für die Bewohner des Gebäudes zugänglich gemacht wird, dann gelten auch hier die erwähnten Regeln. Da dies dann eine vollwertige Moschee wäre, gelten die gleichen Verhaltensregeln und Rechtssprechungen.
Falls dies nicht der Fall wäre und die Etage oder der Raum nur zugänglich ist, wenn das Gebäude selbst auch zugänglich ist, man also nur zu bestimmten Zeiten in den Gebetsraum eintreten kann, dann gelten die Regeln nicht auf die selbe Weise. Denn dann haben wir keine öffentlich zugängliche Moschee vorliegen, sondern prinzipiell einen privaten Raum. Man sollte jedoch niemanden wegschicken, der dort in dem Moment beten wollte. (Fetâvâ-yi Kaadıhan - Fetâvâ-yi Hindiyye, l / 110)
(Vgl. Celal Yıldırım, Kaynaklarıyla İslam Fıkhı, Uysal Kitabevi: 1/373-374)
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