Wie kann eine Frau, der das Recht auf Scheidung verweigert wird, sich scheiden lassen?
Gespeichert von am Di., 09/12/2025 - 19:03
Liebe Leserin, lieber Leser,
aus Gründen wie einer Krankheit des Mannes, die der Frau schaden könnte, seinem Verschwinden, dem Einstellen der Unterhaltszahlungen, schlechtem Verhalten oder Unverträglichkeit kann die Frau beim Richter einen Scheidungsantrag stellen.
Wenn schlechtes Verhalten, Unverträglichkeit oder die Missachtung der familienrechtlichen Pflichten vom Ehemann ausgehen, soll die Frau den Fall dem Richter und den Streitschlichtern vortragen. Auf der Grundlage des entsprechenden Verses im Koran (Nisa, 4/33-34) sind sich alle Rechtsgelehrten darin einig, dass der Richter bei einer Beschwerde über schlechte Behandlung oder Unverträglichkeit die Angelegenheit an Streitschlichter weiterleiten muss. Die verschiedenen Meinungen beziehen sich hauptsächlich darauf, welche Befugnisse diese Streitschlichter besitzen, die üblicherweise aus den Familien beider Ehepartner stammen.
Nach Abu Hanifa sind die Streitschlichter lediglich Vertreter. Wenn sie keine ausdrückliche Vollmacht zum Aussprechen der Scheidung oder zur Beendigung der Ehe erhalten haben, können sie dies auch nicht tun.
Nach Imam Malik und einigen anderen Rechtsgelehrten hingegen besitzen die Streitschlichter je nach Lage die Befugnis, zwischen den Ehepartnern zu vermitteln und die Beziehung zu verbessern. Wenn eine Versöhnung nicht möglich ist, dürfen sie die Ehe beenden. Liegt das Verschulden beim Mann, geschieht dies ohne Gegenleistung. Liegt es bei der Frau, erfolgt die Trennung im Austausch gegen die Rückgabe eines Teils oder der gesamten Brautgabe. Dies wird sowohl durch den genannten Koranvers als auch durch die Praxis der Gefährten des Propheten gestützt.
Im Osmanischen Reich, in dem die hanafitische Rechtsschule vorherrschte, wurde in diesem Punkt die Rechtsmeinung von Imam Malik bevorzugt und gesetzlich festgeschrieben. Artikel 130 des Gesetzbuchs lautet zusammengefasst: Wenn zwischen den Ehepartnern Unverträglichkeit entsteht und einer von ihnen den Richter anruft, bestimmt dieser aus den Familien beider Seiten jeweils einen Streitschlichter. Falls sich in den Familien keine geeignete Person findet, können auch geeignete Personen von außen eingesetzt werden. Der so gebildete Ausschuss hört beide Seiten an, untersucht die Situation und versucht eine Einigung zu erreichen. Ist dies nicht möglich, wird geprüft: Liegt das Verschulden beim Mann, wird das Eheverhältnis beendet. Liegt das Verschulden bei der Frau, wird die Ehe gegen Rückgabe eines Teils oder der ganzen Brautgabe beendet. Wenn die Streitschlichter zu keiner Entscheidung kommen, setzt der Richter entweder ein neues Gremium ein oder beruft eine dritte unabhängige Person hinzu. Die Entscheidung der Streitschlichter ist endgültig. Die auf diese Weise ausgesprochene Trennung gilt als rechtsgültige Auflösung der Ehe.
Wie wird diese Regel heute in unserem Land angewendet, in dem das islamische Recht nicht gilt?
Erstens: Wenn die Frau sich wegen eines Umstands, den die Scharia als Scheidungsgrund anerkennt, an den staatlichen Richter wendet und dieser aus demselben Grund die Scheidung ausspricht, gilt die Frau als geschieden.
Zweitens: Wenn der Scheidungsgrund vorhanden ist, der staatliche Richter die Scheidung jedoch ablehnt, kann die Frau Streitschlichter einsetzen. Diese stammen vorzugsweise aus den Familien beider Parteien. Ist dies nicht möglich, werden zwei fachlich und moralisch geeignete Personen ausgewählt.
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