Grundlegendes zur Almosensteuer

 So wie man ein Teil der zu versteuernden Güter (Gold, Silber, Barvermögen, Ernte, Nutztier und Handelsgüter) spenden kann, so kann man auch den entsprechenden Gegenwert versteuern. Der Spender ist in diesen Belangen frei in seiner Entscheidung. Dementsprechend kann jemand die Almosensteuer seines Goldes in Form von Gold spenden, es ist ihm aber auch möglich den entsprechenden Gegenwert in Silber, Stoff oder anderen Gütern einzuhändigen. Man sollte aber wohl darauf achten, das Bedürfnis der Armen und Mittellosen zu berücksichtigen und so zu spenden, dass es ihnen auch nützt, schließlich geht es bei der Almosensteuer darum ihnen zu helfen. Daher sollte man ihnen idealerweise das spenden was ihnen auch am nützlichsten ist. 

Wenn das Vermögen bzw. die Güter die man besitzt einen bestimmten Wert erreicht haben, fällt die Almosensteuer an, die man noch innerhalb dieses Jahres den Armen und Mittellosen auszahlen sollte. Die „Faustregel“ besagt, bei einem Besitz von (oder im Wert von) 80 Gramm Gold spendet man 2 Gramm Gold. Das entspricht einem Vierzigstel. Als Richtlinie errechnet man somit das Vierzigstel seines zu versteuernden Vermögens und dies ist dann der Betrag der Almosensteuer. Die Richtlinie von 80 Gramm Gold bzw. dem Gegenwert tritt aber erst ein nachdem etwaige Schulden und die eigenen Bedürfnisse gedeckt sind. Der Geber muss somit erst seine eigenen Erhaltungskosten und Schulden abdecken ehe er die Almosensteuer geben kann. Wenn sein Vermögen nicht den eben skizzierten Betrag erreicht fällt auch keine Almosensteuer an. Weiter können baldige Schulden die zu zahlen sind in die Berechnung miteinbezogen werden und so kann eventuell die Almosensteuer für den Zeitraum auch ausfallen. Dies wäre aber natürlich zum Nachteil der Armen und Mittellosen. Man kann die sich mit der Zeit angehäufte Summe an Almosensteuern welche seit mehreren Jahren versäumt wurde auch auf einmal abgeben.

Unter welchen Bedingungen ist die Almosensteuer zu zahlen:

1. Der Almosengeber muss dem Islam angehören, zurechnungsfähig sein und erwachsen sein. Nichtmuslime, Unzurechnungsfähige und Kinder zahlen entsprechend keine Almosensteuer. Laut shafiitischer Rechtsschule zahlen Unzurechnungsfähige und Kinder auch die Almosensteuer wenn sie denn anfallen würde. Der Vormund erledigt diese Aufgabe dann für sie.

2. Der Almosengeber muss ein Vermögen haben welches über den Lebenserhaltungskosten und entsprechenden Grundbedürfnissen hinausgehend den Wert der Almosensteuer erreicht. Wenn dies nicht der Fall ist fällt keine Almosensteuer an. Der Betrag der Almosensteuer ist relativ und von Fall zu Fall unterschiedlich, aber nach der erklärten Grundlage für jeden zu errechnen.  

3. Damit die Almosensteuer überhaupt anfallen kann muss es sich um ein Vermögen oder einem Handelsgut handeln welches ein Wachstum erzielen kann, also im Wert zunehmen kann. So wie Geld, Gold, Silber etc. sich vermehren kann so kann auch Nutzvieh sich vermehren daher fällt auch hier die Almosensteuer an.

4. Das zu versteuernde Gut muss tatsächlich im Besitz des Gebers sein und ihm zur Verfügung stehen. So kann z.B. auf die Mitgift einer Frau die Almosensteuer nicht anfallen, wenn sie dieses Geld noch nicht erhalten hat. Gepfändetes bzw. eine Kaution kann auch nicht versteuert werden, da hier ein Transfer mit einer Gegenpartei aktiv ist. Man verfügt somit nicht frei über dieses Gut. Ein Reisender muss auch die Almosensteuer abgeben. Da er aufgrund der Reise nicht direkt Zugriff auf sein Vermögen hat kann er eine Vertrauensperson bzw. ein Vormund mit dieser Aufgabe beauftragen.

5. Über das zu versteuernde Vermögen muss ein Jahr vergehen. Denn in diesem Zeitraum wächst bzw. gewinnt das Vermögen an Wert. Der zu versteuernde Betrag lässt sich am Jahresanfang wie am Jahresende errechnen. Schwankungen im Laufe des Jahres stellen dabei kein Hindernis dar. Die Berechnung der jährlichen Almosensteuer nimmt dabei das Mondjahr (354 Tage) als Basis.

Ab wann zahlt man die Almosensteuer?

Nach mehrheitlicher Lehrmeinung ist die Almosensteuer pünktlich zum Ende des Jahres zu zahlen. Eine Aufschiebung ohne triftigen Grund ist nicht erlaubt. Laut anderen weniger prominenten Auffassungen darf der Geber allerdings die gesammelte Almosensteuer zu einem ihm beliebigen Zeitpunkt auszahlen. Falls er sterben würde, bevor er dies tun konnte, so wäre er aber mit der Schuld dieser unterlassenen Pflicht belastet.

An wen zahlt man die Almosensteuer?

Die Adressaten der Almosensteuer lassen sich in 7 Gruppen kategorisieren;

1) Arme: Jemand der neben seinen Grundbedürfnissen kein weiteres Vermögen hat, also selbst nicht mehr in der Lage ist die Almosensteuer zu zahlen. Auch wenn er sich finanziell noch erhalten kann, gilt er als arm.

2) Mittellose: Jemand der gar nichts mehr hat und für seine Lebenserhaltung betteln muss.

3) Verschuldete: Hiermit ist jemand gemeint der über seine Schulden hinaus kein Geld für die Almosensteuer hätte oder dessen Vermögen bei jemand anderem liegt und er selbst nicht darauf zugreifen kann.

4) Reisende: Hier sind die gemeint, die ihr Vermögen im Heimatland gelassen haben und sich in einem anderen Land befinden, wo sie nichts haben. So eine Person kann nur so viel von der Almosensteuer annehmen, wie es für ihn nötig wäre, alles darüber hinaus wäre ihm nicht gestattet. Solche Personen sollten ihre Bedürfnisse eher durch Schulden als durch die Almosensteuer decken. Jene die sich im eigenen Land befinden aber ihr sämtliches Vermögen verlieren und somit mittellos sind werden auch in diese Gruppe eingestuft. Falls sie später ihr Vermögen wiedererlangen so müssen sie die erhaltenen Almosen nicht wieder abgeben. 

5) Knecht/Diener: Hier ist eine vertraglich festgehaltene Arbeitsbeziehung gemeint, bei der der Diener seinem Herrn dienlich ist und gegenüber einem Preis von ihm freigesprochen wird. Man sollte insbesondere solch einem Menschen der sich solch eine Last aufgebunden hat mit der Almosensteuer helfen, damit sie sich hiervon befreien kann. Man kann allerdings die Almosensteuer nicht seinen eigenen Diener aushändigen, da man daraus wieder selbst einen Vorteil ziehen könnte.

6) Muǧāhid: Damit ist jemand gemeint der sich im Namen Gottes besonders engagieren will (oder im Kriegsfall kämpfen will) aber keinerlei Mittel für dieses Vorhaben hat. Solch einer Person kann man die Almosensteuer zukommen lassen, damit sie ihre Grundbedürfnisse decken kann.

7) Arbeiter: Hier ist solch eine Person gemeint die von einem entsprechenden Verwalter damit beauftragt wurde, die anfallenden Almosensteuern im jeweiligen Umkreis einzusammeln. Solch einem Beauftragten kann man die Almosensteuer zukommen lassen, auch wenn er nicht komplett verarmt ist, kann die Almosensteuer dazu genutzt werden die Grundbedürfnisse der Person bzw. seiner Familie zu decken.

Diese Gruppen sind die Anlaufstellen für die Vergabe der Almosensteuer. So wie man sie einer Person auszahlen kann, so kann man die Summe auch auf einige oder alle Gruppen aufteilen. Darüber hinaus ist es besser die Almosensteuer nur einer Person zukommen zu lassen, wenn sie denn keine hohe Summe beträgt. So hat man nämlich zumindest dieser einen Person ausreichend geholfen.

Man kann niemanden für das Unterlassen der Almosensteuer anklagen, es kann also keine arme Person eine wohlhabende Person zur Almosensteuer zwingen. Es besteht nämlich keine direkte Schuld zwischen diesen beiden Personen, der wohlhabende Mensch ist nicht gezwungen dieser Person die die Almosensteuer erbittet, sie auch zu geben. Weiter ist die Vergabe der Almosensteuer ein Gottesdienst. Keiner kann zum Gottesdienst gezwungen werden, so ist auch die Almosensteuer etwas, was der jeder Mensch für sich mit seinem Gewissen vereinbaren muss.

 

Selam & Dua
Fragenandenislam - Team

 

Aufrufe 2.877