Wird mein Fasten ungültig wenn ich brechen muss?
gibt es da auch Unterschiede wenn ich z.B. versuche es zurückzuhalten?
Gespeichert von am Di., 31/05/2016 - 03:15
Liebe Leserin, lieber Leser,
Abu Hurayra überlieferte folgenden Ausspruch des ehrenwerten Propheten (s.a.s.):
Wer von sich aus erbrechen muss, der muss das Fasten nicht nachholen. Wer aber willentlich erbricht, muss das Fasten nachholen. (Ebu Dâvud, Savm: 32; Tirmizî, Savm: 25; İbni Mâce, Savm: 16)
Den Mund füllend zu erbrechen, ob aus Zwang und Würgereflex oder aus eigenem Willen heraus, geschieht auf zwei Wegen. Zum einem wird das Fasten nach Konsens nicht aufgehoben, wenn jemand durch eine Krankheit sein Mund füllend Erbrochenes im Hals hat und dies aber sich wieder zurück zieht. Wenn aber durch die Absicht der Person dies geschieht (man es also bewusst schluckt), wird das Fasten nach Ansicht des hanafitischen Rechtsgelehrten Imam Muḥammad aufgehoben, nicht aber nach Ansicht des ebenfalls hanafitischen Rechtsgelehrten Imam Abu Yusūf.
Das den Mund füllende Erbrochene, das bewusst von der Person gereizt und hervorgerufen wurde, hebt das Fasten auf. Denn in dieser Situation wird höchstwahrscheinlich durch die Würgereflexe etwas vom Erbrochenem den Magen erreichen. Ein Fasten, das auf diese Weise aufgehoben wird, erfordert lediglich ein Nachholen. Falls aber das Erbrochene nur wenig ist im Mund/Hals und sich von alleine zurück zieht, wird nach Imam Muḥammad das Fasten aufgehoben, nicht aber nach Imam Abu Yusūf. Wenn aber das Erbrochene nach eigenem Willen geschluckt und wieder in den Magen geht, wird nach beiden Rechtsgelehrten das Fasten aufgehoben.
Wenn unbeabsichtigt aus einem Reflex Erbrochenes hochkommt oder das Erbrochene bewusst heruntergeschluckt wird und die Person sich dessen bewusst ist, dass damit das Fasten aufgehoben wurde und sie von dem Punkt an isst und trinkt, wird lediglich das Fasten nachgeholt.
Im wesentlichen Sinne gilt es zu sagen, dass insofern das Fasten durch einen Fehltritt aufgehoben wurde, es zwingend („wāǧib“) ist, trotzdem bis zum Fastenbrechen nichts zu essen und nichts zu trinken. Wenn man an dem Punkt jedoch isst und trinkt, so gilt es lediglich den Tag nachzuholen. Ein längeres Sühnefasten ist nicht notwendig.
Unfreiwillig Erbrochenes, auch wenn es den Mund/Hals füllen würde, lässt das Fasten nicht ungültig werden.
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