Ist die Sühne für das absichtliche Brechen des Fastens eigentlich 61 Tage?

Antwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

nach allen vier sunnitischen Rechtsschulen (Madhhab) gilt: Wenn jemand im Ramadan während des Fastens absichtlich durch Geschlechtsverkehr sein Fasten bricht, ist er verpflichtet, eine Keffâret (Sühne) zu leisten. Diese besteht – der Reihenfolge nach – aus: 1. der Freilassung eines Sklaven, 2. falls das nicht möglich ist: zwei Monate ununterbrochenes Fasten, 3. falls auch das nicht möglich ist: 60 Arme einen Tag lang speisen.

Die Reihenfolge ist grundsätzlich bindend, doch es gibt auch Rechtsmeinungen, dass die Auswahl in der Reihenfolge dem Betroffenen überlassen werden kann.

Beim Essen und Trinken während des Fastens ist die Rechtslage strittig:

• Die vier Rechtsschulen sind sich nicht darin einig, ob hier ebenfalls eine Keffâret verpflichtend ist.

• Einig ist man sich jedoch, dass in jedem Fall Reue (Tawba) nötig ist.

Die Pflicht zur Sühne geht auf einen Hadith zurück (vgl. al-Buchārī, Ṣawm, 30; Muslim, Ṣiyām, 81). Dort berichtet ein Mann, dass er während des Fastens im Ramadan mit seiner Frau Geschlechtsverkehr hatte. Daraufhin legte der Prophet (صلى الله عليه وسلم (ihm die bekannte Reihenfolge der Sühne auf.

• Schāfiʿiten und Hanbaliten: Sie beschränken die Sühnepflicht ausschließlich auf den Fall des Geschlechtsverkehrs, weil der Hadith konkret davon handelt.

• Hanafiten und Malikiten: Sie sehen den Grund für die Sühne darin, dass durch absichtliches Brechen das Ansehen und die Heiligkeit des Ramadan-Fastens verletzt wird. Daher gilt für sie: Auch absichtliches Essen und Trinken im Ramadan macht eine Sühneleistung erforderlich.

Fragen an den islam

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