Gibt es beim Zekat einen Unterschied zwischen normaler Arbeiter und Geschäftsinhaber/Unternehmer?

Antwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

es gibt in der Tat nennenswerte Unterschiede. Der Almosengeber muss dem Islam angehören, zurechnungsfähig sein und erwachsen sein. Der Almosengeber muss ein Vermögen haben welches über den Lebenserhaltungskosten und entsprechenden Grundbedürfnissen hinausgehend den Wert der Almosensteuer erreicht. Damit die Almosensteuer überhaupt anfallen kann muss es sich um ein Vermögen oder einem Handelsgut handeln welches ein Wachstum erzielen kann, also im Wert zunehmen kann. Das zu versteuernde Gut muss tatsächlich im Besitz des Gebers sein und ihm zur Verfügung stehen.

Dieser Begriff Nisab beschreibt ein Maß für den materiellen bzw. finanziellen Zustand der Person, auf den basierend dann manche religiösen Pflichten anfallen würden, die eine gewisse finanzielle Kraft voraussetzen. Eine Person die über ihre Schulden und ihren grundlegenden Bedürfnisse hinaus mehr als genug Geld hat um eben diese abzudecken, zählt im religiösen Sinne als reich. Für diese Person sind dann entsprechende Gottesdienste verpflichtend, wie z.B. die Almosensteuer oder das Opfern eines Tieres. Die Almosensteuer fällt an, wenn über den im religiösen Sinne überschüssigen Besitz ein Jahr vergeht. Diese Grenze wurde von unserem ehrenwerten Propheten (s.a.s.) gesetzt und basiert auf den finanziellen Standards der damaligen durchschnittlich bestellten muslimischen Gemeinde. In konkreten Zahlen sieht diese Grenze wie gefolgt aus: 80 Gramm Gold oder der Gegenwert in Geld oder Handelsgütern. 40 Schafe oder Ziegen, 30 Rinder oder 5 Kamele. Diese aufgezählten Güter galten zu jener Zeit als Maßstab für materiellen Reichtum und Wohlstand. Das Maß wurde später weiterhin über diese Güter festgelegt, da die sozialen und ökonomischen Bedingungen in den nächsten Zeiten weitestgehend gleich blieben.

Ab hier muss unterschieden werden im Sinne der Fragestellung. 

Unternehmen sind rechtliche Personen. Deshalb gibt nicht das Unternehmen selbst Zakat ab, sondern jeder Gesellschafter für seinen eigenen Anteil, wenn dieser zusammen mit seinen anderen Vermögenswerten den Nisab erreicht. Wenn jemand über den Nisab (80,18 g Gold oder entsprechender Wert) hinaus Eigentum besitzt und ein Jahr darüber vergangen ist, muss er Zakat darauf zahlen.

Bei Unternehmen im Industriesektor sind die Anlagevermögen (z. B. Produktionsmaschinen, Geräte) von der Zakat befreit. Nach Abzug der Kosten für ein Jahr (Schulden, Material, Arbeit, Produktion, Marketing, Verwaltung, Finanzierung usw.) sind die Umlaufvermögen (Halbfertige und fertige Waren, Rohstoffe, Bargeld, Schecks usw.) gemeinsam mit dem Nettogewinn zu 2,5 % (ein Vierzigstel) zakatpflichtig (Zühayli, el-Fıkhu’l-İslami, II, 864-865).

Es muss also immer unterschieden werden zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen/Handelswaren. 

Ein Gesellschafter muss daher Zakat zahlen, wenn sein Anteil am Umlaufvermögen (ohne Anlagevermögen) den Nisab erreicht und ein Jahr darüber vergangen ist.

Bei Handelsunternehmen ist es gleich. Wenn die Gesellschafter die Zakat-Berechnung dem Management überlassen, kann das Management im Namen der Gesellschafter die Zakat für deren Anteil entrichten. In diesem Fall berechnet das Management die Zakat so, wie es bei Privatpersonen üblich ist.

Falls das Unternehmen die Zakat für die Anteile nicht entrichtet hat, müssen die Gesellschafter die Zakat für ihre eigenen Anteile selbst zahlen (Mecmau’l-Fıkh, Kararat ve Tevsıyat, 6-11 Şubat 1988 tarihli karar, s. 143-145).

Nach dem islamischen Mondjahr wird einmal jährlich eine Inventur/Bilanz gemacht. Die Umlaufvermögen, Bargeld, Schecks und Forderungen werden zusammengerechnet, und nach Abzug der Schulden wird 2,5 % des verbleibenden Betrags als Zakat gezahlt.

Beim Handelswaren handelt es sich um alle Waren, die zum Zweck des Verkaufs und Gewinns gehalten werden (z. B. Produkte, Rohstoffe, Materialien, Tiere, Waren aller Art). Diese Waren sind zakatpflichtig, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen; (Mehmed PAKSU, İbadet Hayatımız-1)

  1. Zakat für Handelswaren wird nicht auf jährliche Schwankungen im Bestand gerechnet: Es kommt auf den Wert am Jahresende an, nicht darauf, ob der Bestand während des Jahres gestiegen oder gefallen ist.

  2. Voraussetzung für die Zakatpflicht ist Erreichen des Nisab (mindestens der Wert von 20 Miskal Gold oder 200 Dirhem Silber) und dass ein Jahr vergangen ist seitdem die Waren diesen Wert erreicht haben.

  3. Der Wert der Handelswaren am Jahresende wird zur Berechnung genommen. Sinkt dieser Wert unter den Nisab, fällt keine Zakat an.

  4. Es macht kein Unterschied, ob die Waren im Jahresverlauf verkauft und durch andere Waren ersetzt werden: Solange der Gesamtwert der am Jahresende vorhandenen Handelswaren nicht unter den Nisab gesunken ist, wird Zakat gezahlt.

  5. Bei der Berechnung des Wertes der Handelswaren wird der Preis am Ort und zur Zeit der Zakat-Berechnung berücksichtigt. Dabei ist es sinnvoller, die Anschaffungs- oder Kostenpreise zu verwenden, weil der tatsächliche Verkaufswert erst bei tatsächlichem Verkauf bekannt wird.

  6. Der Zakat-Satz beträgt wie üblich ein Vierzigstel (2,5 %) des Wertes der Handelswaren, berechnet nach Gold- oder Silber-Nisab, je nachdem, was für den Wert des Warenbestands erreicht wurde.

  7. Die Zakat kann entweder in Geld oder in der gleichen Art von Ware ausgezahlt werden, je nachdem, was am sinnvollsten für Bedürftige ist.

Fragen an den islam

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