Gibt es im Islam eine Verjährung von Schulden?

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Gibt es im Islam eine Verjährung von Schulden? Wenn ja, welche Verjährungsfristen?

Antwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

wenn bestimmte Rechte und Forderungen auf unbestimmte Zeit vor Gericht geltend gemacht werden können, entstehen verschiedene Schwierigkeiten, beispielsweise aufgrund der Amtszeit des Richters, des Verlusts von Beweismitteln, der Vergesslichkeit von Zeugen oder der Verhinderung von Zweifeln hinsichtlich der Echtheit des Eigentums. Unabhängig davon, wie viel Zeit vergeht, erlischt ein Recht jedoch nicht von selbst. Es ist „religiös“ erforderlich, dass der Eigentümer dies zugibt und stattdessen eine Entschädigung leistet. Wenn jemand sich einer Sache bemächtigt, die jemand anderes erworben hat, kann er unter keinen Umständen rechtmäßig Eigentümer dieser Sache werden (Vgl. ez-Zühaylî, el-Fıkhu'l-İslâmî ve Edilletüh, Dımaşk 1405/1985, IV, 69).

Nur der Gläubige kann die Rechte eines anderen Gläubigen erlassen. Dementsprechend muss man noch zu Lebzeiten einen Weg finden, diese Rechte wiedergutzumachen. 

In einem islamischen Staat oder einem Gerichtssystem wäre rein theoretisch gesehen eine Regelungen für Verjährungsfristen möglich. Das ist aber derzeit nicht gegeben und würde sich dann auch von Land zu Land wahrscheinlich unterscheiden.

Das Unrecht muss also auf möglichst direktem Weg korrigiert werden. Wenn derjenige, dessen Rechte wir verletzt haben, davon nichts weiß und es nicht möglich ist, ihm dies offen zu sagen, dann müssen wir ihm das Geld auf seinen Tisch, zu ihm nach Hause oder auf andere Weise zukommen lassen und ihm die Situation in einem Brief mitteilen. Es ist nicht notwendig, ihn namentlich zu nennen.

„Wenn jemand die Ehre oder das Eigentum seines Bruders ungerechtfertigt angegriffen hat, soll er sich vor dem Tag (des Jüngsten Gerichts), an dem es kein Gold und Silber mehr gibt, das als Entschädigung gegeben werden könnte, versöhnen. Andernfalls wird ihm entsprechend dem Ausmaß seiner Ungerechtigkeit von seinen guten Taten genommen und dem Berechtigten gegeben. Hat er keine guten Taten vorzuweisen, so wird dem Unrechtstäter von den Sünden des Berechtigten das entsprechende Maß gegeben.“ (Buhari, Mezalim, 10)

Das bedeutet also, dass eine Sache niemals ohne irgendeine Korrektur durch das Vergehen der Zeit einfach aufgehoben ist. Wir müssen Wege finden, unser Verhalten wieder gut zu machen. Wenn es trotz aller Mühen, keinerlei Möglichkeiten dafür zu geben scheint, sollten wir Buße tun und den entsprechenden Betrag spenden.

Fragen an den islam

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