Gibt es ein Verbot bezüglich der Verwandtenehe?
Gespeichert von am So., 10/12/2017 - 23:26
Liebe Leserin, lieber Leser,
Liebe Leserin lieber Leser,
im gnadenreichen Qurʾān werden jene Frauen erwähnt, mit denen eine Ehe untersagt ist:
„Verboten (zu heiraten) sind euch eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits, eure Tanten mütterlicherseits, die Töchter des Bruders und die Töchter der Schwester (die Nichten), eure Nährmütter, die euch gestillt haben, eure Milchschwestern, die Mütter eurer Frauen, eure Stieftöchter, die sich in eurem Schutz befinden und von euren Frauen stammen, zu denen ihr eingegangen seid - wenn ihr zu ihnen noch nicht eingegangen seid, dann ist es für euch kein Vergehen -, und die Ehefrauen eurer Söhne, die aus euren Lenden stammen, und (verboten ist es euch,) dass ihr zwei Schwestern zusammen (zur Frau) nehmt“ (an-Nisāʾ 4:23)
Offensichtlich gibt es hier keine Erwähnung bezüglich eines Verbots der Verwandtenehe. Die Frauen welche einem Mann dem Koran nach zu heiraten verboten sind können folgendermaßen kategorisiert werden:
Frauen, mit denen eine Ehe für eine Person auf ewig untersagt ist:
a) enge Blutsverwandtschaft durch Abstammung
1. Mütter und Großmütter
2. Töchter
3. Schwestern und Halbschwestern
4. Tanten (väterlicherseits und mütterlicherseits): unabhängig davon ob Schwester oder Halbschwester des Vaters oder der Mutter
5. Nichten (Töchter der Schwester oder des Bruders): unabhängig davon ob Schwester oder Halbschwester, Bruder oder Halbbruder
b) Verwandtschaft durch Ehe
(auf ewig untersagt):
1. Schwiegermütter
2. Schwiegertöchter
3. Stiefmütter
4. Stieftöchter
Frauen, mit denen eine Ehe zeitweilig, nicht auf ewig untersagt ist:
(durch bestehende, momentane Ehe gültiges Verbot)
1. Schwestern der Ehefrau (Schwägerin)
2. Tanten (väterlicherseits und mütterlicherseits) der Ehefrau
Dieses Verbot verliert seine Gültigkeit sobald es zu einer Scheidung oder dem Tod der Ehefrau kommt. Es ist selbstverständlich, dass die oben genannten Personen in keiner Weise mit dem Ausdruck „Verwandtschaftsehe“ assoziiert werden oder darunter verstanden werden, da die menschliche Vernunft eine solche Ehe niemals in Betracht ziehen könnte und dies somit für einen Muslim nicht in Frage käme.
Von der „Verwandtschaftsehe“ spricht man also bei anderen Verwandten als die oben erwähnten. Dies wären beispielsweise Cousinen, also die Töchter von Tanten und Onkel (väterlicherseits und mütterlicherseits). Eine Angabe, dass eine derartige Ehe „nur bedingt erlaubt sei“, wird unmöglich zu finden sein, da es eine solche Restriktion nicht gibt. Andernfalls wäre während 1500 Jahren islamischer Geschichte ein solcher Usus nicht geduldet worden, vor allem nicht zu Lebzeiten des Propheten (s.a.s.) und seiner Gefährten.
In der islamischen Normenlehre gilt das grundlegende Prinzip: „Solange es keinen (widersprechenden) Beweis beziehungsweise keine Hinweisquelle gibt, gilt all das, was dem Propheten (s.a.s.) erlaubt wurde auch für alle anderen Gläubigen als erlaubt. (Vgl. al-Mausūʿa al-fiqhiyya, Bd. 36, S.212)
Die Behauptung, dass die in der Sure al-Aḥzāb 33:50 erwähnte Ehe mit Cousinen lediglich dem Propheten (s.a.s.) vorenthalten sei, stützt sich auf keinen Beweis. Die im längeren Vers vorkommende Phrase „ … diese Regelung ist dir vorenthalten …“ bezieht sich auf die kurz davor innerhalb einer Aussage erwähnten Erlaubnis, nach der dem Propheten (s.a.s.) gestattet wird, auch ohne Brautgabe (mahr) und Walī mit einer Frau zu heiraten und mehr als vier Ehefrauen zu haben. Folglich ist dies keine Spezifizierung mit Blick auf die Frauen selbst. (Vgl. al-Qurṭubī, al-Ǧāmiʿ li-aḥkām al-Qurʾān wa ’l-mubayyin li-mā taḍammana min al-sunna wa-āyāt al-furqān, Tafsīr von Vers 33:50)
Selam & Dua
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