Darf man als Muslim ein Hund halten?
Ist der Hund als Tier unrein oder kann ich trotzdem in dem Haus beten? Was passiert wenn das Tier mich berührt und der Speichel auf mich kommt?
Gespeichert von am Mo., 25/01/2016 - 01:01
Liebe Leserin, lieber Leser,
nach hanafitischer Sicht kann man mit der Kleidung beten, an der sich ein Hund gerieben hat. Einzig der Speichel und die Fäkalien bzw. das Hinterteil des Hundes ist unrein. Wichtig ist, dass nach hanafitischer Sicht das Tier selbst nicht unrein ist, somit kann man sie zu gewissen Zwecken (Schutz, Jagd etc.) als eine Art Nutztier verwenden. Das Schwein ist z.B. an sich selbst unrein. Da der Hund selbst nicht unrein ist, gelten die Bestimmungen insbesondere für die Körperteile des Hundes, die als unrein klassifiziert werden. Für den Speichel entnehmen wir die Bestimmung z.B. aus diesen Überlieferungen:
Wenn ein Hund aus dem Krug von einen von euch trinkt, wascht diesen Krug sieben Mal. Die Säuberung eines Kruges, in den ein Hund sein Maul steckte, funktioniert durch sieben maliges Waschen, wobei das erste Waschen mit Erde geschieht. (Ahmed, Buhari, Müslim)
Nach malikitischer Sicht ist ein Hund, zu welchem Zweck oder welcher Art auch immer, als rein anzusehen. Lediglich Die Waschung nach der oben geschilderten Beschreibung ist relevant, da dies die bekannte und anerkannte Sicht ist. Wenn er sein Fuß bewegt oder seine Zunge in den Krug steckt, ohne sie zu bewegen bzw. sein Speichel geringfügig hineinfällt, muss dieser Krug nicht gewaschen werden.
Nach shaafitischer und hanbalitischer Sicht ist der Hund ein Abkömmling der Schweine und entsprechend unrein. Die Kleidung, die aufgrund des Kontaktes unrein wurde, müsste sieben Mal gewaschen werden und beim ersten Mal mit Erde. Da aufgrund der Überlieferung, der Speichel als unrein eingestuft wird und dies definitiv ist, gilt entsprechend auch der Rest als unrein. Die sauberste Stelle wäre immer noch der Mund, da er ihn oft einzieht (Vgl. İslam Fıkhı Ansiklopedisi, Prof. Dr. Vehbe Zuhayli).
Es gibt verschiedene Auffassungen dazu, wie man die Anleitung zur Reinigung in der Überlieferung exakt verstehen muss. Es wird aber auch berücksichtigt, dass in der Moderne, wo die Wäsche mit Reinigungsmitteln, Seifen, Pulvern und Waschmaschinen gereinigt wird, man auch ebenso vorgehen darf um die Kleidung, die vom Hund befleckt wurde, zu waschen (Vgl. Şerhu’l-Veciz, 1/367).
Ist nach shaafitischer Sicht der Platz oder die Kleidung, auf den sich der Hund setzt oder der vom Hund berührt wird unrein? Ist der Schnee, der nach Kontakt mit dem Hund auf uns kommt auch unrein? Wenn der Platz trocken ist und der Hund der sich darauf setzt auch, dann ist dies nicht unrein. Es gibt eine Regelung in der Rechtslehre, nachdem es keine Unreinheit gibt, zwischen zwei Trockenen. Diese Regelung kann man entsprechend anwenden. Im Winter gibt es für verschlammte Wege und ähnliches eine Grenzerlaubnis, denn auch wenn es als unrein gilt, lässt sich dies nicht vermeiden und somit ist dies noch zu tolerieren. Wenn die Person aber aus eigenem Verschulden bzw. Missgeschick hinein fällt ist hier von Unreinheit zu sprechen. (el-Fıkhu’l-İslamî, 1/174).
Dementsprechend kann man den Schnee, auf den der Hund getreten ist, im Rahmen dieser Grenzerlaubnis betrachten, weil es in dem Moment keinen anderen begehbaren Weg gab und sämtliche Vorkehrungen nicht geholfen haben. Wenn es aber genügend Möglichkeiten zur Vorkehrung gibt, wie z.B. dass man auf der anderen Straße läuft, ist eine Eigenschuld vorhanden und daher würde diese Grenzerlaubnis nicht gelten.
Es gibt Überlieferungen, in denen davon gesprochen wird, dass Häuser mit Hunden von den Engeln der Barmherzigkeit gemieden werden und die Lobestaten bzw. der Lohn jener Taten des Hausbesitzers verringert werden, aber Hunde auch als Nutztiere benutzt werden können. Außerdem gibt es gesundheitliche Risiken aufgrund der Haare und der Speichel. Aus diesen Gründen ist es nicht als richtig anzusehen, ein Hund im Haus zu halten, ohne einen Hund auch tatsächlich zu brauchen. Im Sinne der Rechtslehre wäre eine unnötige Haltung eines Hundes als Haustier leicht missbilligt („makrūh“).
Mit der Ausnahme von Jagdhunden, Feldhunden oder Hirtenhunden, wird der Lohn der guten Taten eines Hundehalters mit jedem Tag etwas verringert. (Buhari, Zebaih, 6; Müslim, Müsakat, 56-58)
Daher lässt sich sagen, man kann theoretisch einen Hund halten und auch in dem Haus beten, solange die Stelle wo wir beten, vom Hund ferngehalten wird und das Tier die Stelle nicht beschmutzen kann. Aufgrund dieser und weiteren entsprechenden Überlieferungen ist die Haltung eines Hundes, ohne einen sinnvollen Zweck missbilligt. Dies kann man auch mit weiteren Argumenten weiter unterstreichen:
a) Es ist ehrenwürdiger die Kosten und die Mittel, die für eine Hundehaltung nötig wären, für die Armen und Mittellosen zu verwenden.
b) Nach medizinischen Erklärungen können viele Krankheiten vom Hund auf den Menschen übergehen.
c) Ein Hund erschreckt fremde Passanten oder die Hausgäste und kann sie belästigen oder gar angreifen.
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