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1-) Darf ein Mann seine Frau schlagen? Hat er das Recht dazu und was steht dazu im Koran?

im Kontext der Koranexegese muss gesagt werden, dass reine Übersetzungen oftmals auch mit einer - manchmal kleinen, manchmal großen - Verfälschung des Originals einher gehen. So kommt es, dass z.B. ein Text durch die Hände mehrere Editoren schließlich sich vom Original so weit entfernt, dass diese mit Vorsicht zu genießen sind. Den Qurʾān zu übersetzen ist sogar noch schwieriger, denn dabei handelt es sich nicht etwa um ein Roman eines privaten Authors. Es geht um das festgesetzte und unverfälschbare Wort Gottes zur Rechtleitung der Menschheit. Aufgrund dieser Sensibilität haben die Gelehrten auch tendenziell davon abgesehen, kontextfreie 1:1 Übersetzungen zu verfassen. Sie haben sich intensiver mit den möglichen Interpretationen und Verständnisvarianten beschäftigt.

Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen wegen dessen, womit Allah die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Besitz (für sie) ausgeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen (Allah) demütig ergeben und hüten das zu Verbergende, weil Allah (es) hütet. Und diejenigen, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch aber gehorchen, dann sucht kein Mittel gegen sie. Allah ist Erhaben und Groß. (4/34)

 

Es folgt nun mehrmals ein und derselbe Vers, allerdings aus den unterschiedlichen Übersetzungen.

• „…Diejenigen aber, deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet, warnt sie, meidet sie in den Schlafgemächern und schlagt sie…“ (Rasul)

• „…Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Allah ist erhaben und groß.“ (Paret)

• „…Die Frauen, bei denen ihr fürchtet, sie könnten im Umgang unerträglich werden, müsst ihr beraten. Wenn das nichts nützt, dürft ihr euch von ihren Schlafstätten fernhalten; wenn das nichts nützt, dürft ihr sie (leicht) strafen (ohne sie zu erniedrigen)…“ (Azhar)

• „…Und diejenigen Ehefrauen, deren böswillige trotzige Auflehnung ihr fürchtet, diese sollt ihr (zunächst) ermahnen, dann in den Ehebetten meiden und (erst danach) einen (leichten) Klaps geben…“ (Zaidan)

• „…Ermahnt diejenigen, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, und entfernt euch von ihnen in den Schlafgemächern und schlagt sie…“ (Khoury)

Das ist immer ein und derselbe Vers aus den unterschiedlichen Übersetzungen, die es in der deutschen Sprache gibt. Schnell werden Unterschiede ersichtlich. Das original arabische Wort aus dem Qur´an lautet „daraba“. Während es als "schlagen" übersetzt wird, wird je nach Ansprechpartner auch „jemanden mit Nachdruck nahe legen sein Verhalten zu ändern“ unter "daraba" verstanden.

Es gibt genug Überlieferungen, die dem Mann vom Schlagen abmahnen. Hier ist eine exemplarische Überlieferung:

Jener, der seine Frau am Tage geißelt, wie kann dieser am Abend mit ihr (seiner Frau) in das gleiche Bett steigen? (Buhari, Nikah 93; Ebu Davud, Nikah 60)

Insgesamt und vor allem wenn man auf die Meinung der Gelehrten, Überlieferungen und das Verständnis der mehrheitlichen Muslime achtet, fühlen wir uns wohl damit zu sagen, das Schlagen bzw. die körperliche Gewalt der Ehefrau als Recht des Ehemannes steht nicht im Einklang mit unserem Verständnis der Ehe im Sinne Gottes. Die Frau ist kein Stück Fleisch und der Mann ist sicher nicht Herr. Beide sind Diener und nur Gott ist Herr. Wenn man also der Meinung ist nach dem Vers zu handeln, sollte man diesen auch gebührend analysieren und sich damit auseinandersetzen. In knappen Worten würden wir sagen, eine kulturell akzeptable Praxis ist an Ort und Zeit gebunden und damit wandelbar. Was dort gilt, kann hier nicht mehr gelten. In Kombinationen mit den Handlungsempfehlungen aus den Überlieferungen verstehen wir den besagten Wortlaut im Vers als eine Form der Ermahnung, nicht aber als körperliche Gewalt. 

Man sollte nicht immer aufgrund eines oder mehrerer Fehlverhalten der Muslime direkt auf den Islam zurückführen. Neben dem Islam gibt es eine Reihe von noch größeren Einflussfaktoren, die die Einstellung eines Mannes gegenüber der Frau prägen, wie zum Beispiel die Kultur, die Erziehung, das Umfeld usw. Es ist immer ein Mensch der handelt, egal welcher Konfession er angehört. Es wäre naiv zu denken, dass das Handeln eines Menschen monokausal, also durch eine Ursache zu erkären ist. In Wahrheit kommt das Handeln eines Menschen durch eine Vielzahl von Faktoren zusammen, die komplex miteinander verwoben sind. Daher muss man sich auch die Frage stellen, welche Verbindung jener Mensch zur Religion überhaupt hat und welche vielleicht auch nicht.

 


2-) Können Frauen während ihrer Menstruation/Periode eine Moschee betreten?

das Urteil, bezogen darauf dass eine Frau in der Menstruationsphase, zur Moschee gehen darf basiert auf entsprechenden Überlieferung. Eine Frau, die in diesem Zustand ist, darf eine Moschee nicht betreten, sich dort nicht aufhalten und sich dort nicht zurückziehen. Eine Überlieferung sagt dazu folgendes:

Niemand mit einer Menstruation oder einer Unreinheit (gemeint ist der Samenerguss) darf eine Moschee betreten. (İbn Mâce, Tahâre, 92; Dârimî, Vudû', 116)

Frauen dürfen in diesem Zustand keine Moschee betreten. Dieses Gebot gilt nicht nur für Frauen die die Menstruation unmittelbar erwarten, sich in ihr befinden oder sie kürzlich erst verlassen haben, sondern auch für Manner die sich im Zustand der Unreinheit befinden. Ob man sich nun in einer Moschee aufhalten möchte oder einfach nur durch die Moschee hindurchgehen will spielt dabei keine Rolle (Münyetul-Musalli - Fetâvâ-yi Hindiyye). Einzig wenn der Weg unweigerlich durch eine Moschee führt, ist es jemanden gestattet in diesem Zustand durch eine Moschee hindurchzugehen um das Ziel zu erreichen.

In dem Fall dass außer in einer Moschee nirgendwo Wasser zu finden ist, so ist es einer Frau in der Menstruation oder Post-Menstruation sowie einem Mann in unreinen Zustand gestattet, die Moschee zu betreten, um Wasser zu trinken oder mitzunehmen.

Es ist außerdem auch für Menschen in diesem Zustand erlaubt, im Falle einer Gefahr (Räuber, wilde Tiere, starke Kälte etc.) in einer Moschee Unterschlupf zu suchen. Jedoch sollte man in solch einem Szenario, vor einem heiligen Gotteshaus den Respekt und Anstand haben, sich mit einem passenden Mittel wie Wasser oder sauberer Erde zu reinigen (tayammum) (Tatarhaniyye - Fetâvâ-yi Hindiyye).

Frage: Darf man in diesem Fall auf das Dach einer Moschee steigen?

Die Mehrzahl der Gelehrten im islamischem Recht bewerteten das Dach einer Moschee hinsichtlich ihrer Heiligkeit, genau wie das Innere der Moschee, das heißt, dass alle Ge- und Verbote für das Innere der Moschee auch für das Dach gelten. Demnach ist es verboten im menstruellen, vor- oder postmenstruellen oder für Männer in einem unreinen Zustand sich dort aufzuhalten.

(Cevhere-i Neyyire - Fetâvâ-yi Hindiyye)

Frage: Welche Urteile gibt es für Orte die für Beerdingungen oder Festlichkeiten vorgesehen sind?

Laut verlässlichster Überlieferung, sind solche Orte, nicht mit einer Moschee gleichzusetzen. Die Beschlüsse für das Verhalten in einer Moschee müssen hier nicht gleichermaßen gelten, das heißt, dass unreine Männer oder Frauen während einer Menstruation, diese Orte betreten dürfen. (Bahrirâik - İbn Nüceym - Fetâvâ-yi Hindiyye)

Die Rechtschulen der Schafi und Hanbali sehen es als erlaubt an, wenn eine Frau in der Menstruation durch eine Moschee geht, mit der Prämisse diese nicht zu beschmutzen.

Dies basiert auf den folgenden Überlieferungen:

Hz. Aisha (r.a.) erzählt: als der Prophet (a.s.m) sagte: "Bring mir einen Gebetsteppich aus der Moschee" entgegnete ich ihm dass ich mich in meiner Menstruation befinde. Daraufhin gebot er mir : "Die Menstruation ist nicht etwas, was in deinen Händen liegt" (Müslim, Hayız, (299) 11- 13)

Hz. Meymune (r.a.) erzählt: "Obwohl eine von uns sich im menstruellen Zustand befand, so brachte man den Gebetsteppich zur Moschee und legte ihn dort aus" (Nesaî, Taharet, 174) 

 


3-) Wie steht der Islam zum Thema Flirten? Ist es erlaubt sich zu verlieben?

neben der Tatsache dass der Begriff „Flirt“ keinen Platz im Vokabular des Muslims hat findet die Bedeutung, die mit diesem Begriff verbunden wird im Leben des Muslims keine Anwendung. Der Islam zeichnet klare Grenzen für Mann und Frau ab und die berühmten Ermahnungen des Propheten (s.a.s.) nehmen beide Seiten mit klar festgesetzten Grenzen in Gewahrsam und schützen sie damit.

 Was sind die klaren und plausiblen Ermahnungen des Propheten Muhammed (s.a.s.)?

Wenn ein fremder Mann und eine fremde Frau zu zweit und unter sich bleiben dann gesellt der Teufel sich als ein dritter zu ihnen!

Wenn beide Geschlechter in einem einsamen und verlassenen Ort untereinander sind wird der Aufruf bzw. Ausbruch ihrer Emotionen und die, in ihrem Wesen verankerten Emotionen durch diese Szenerie befeuert. Was nach einem solchen Ausbruch der geschlechterspezifischen Emotionen passiert und im welchem Stadium man sich dann bereits befindet ist kaum zu erahnen, hinsichtlich der Grenzen in denen man sich bewegt oder  welche man überschreitet. Dass viele der Reuetaten, ja sogar Morde im gesellschaftlichem Leben, auf das Verletzen jener Ermahnung und die damit einhergehende Überschreitung von Grenzen zurück zu führen ist, ist offensichtlich und im Alltag beobachtbar.

 Gibt es keine Ausnahme? Ist jeder Mann und jede Frau diesbezüglich gleich?

Natürlich kann man so etwas nicht behaupten. Sicherlich gibt es Ausnahmen, aber die bestätigen die Regel und man kann keine Regeln aufgrund von Ausnahmen aufbauen oder verändern. Das was ich weiß ist, dass eine Frau sich vor zwanglosem Verhalten, welches sie beflecken würde, hüten sollte und dass sie nicht zu etwas mutieren sollte, dass man zum Vergnügen leicht haben, aber auch leicht wieder loswerden kann.

Bekanntermaßen hält sich die Wertschätzung von Gegenständen die leicht zu erringen sind in Grenzen, es gibt dann auch wenig plausible Gründe sie überhaupt zu behalten. Vor allem da man sie sehr einfach loswerden könnte. Wertvolle Sachen kann man jedoch nur schwer für sich behaupten somit ist die Wertschätzung groß und man bemüht sich, sie zu wahren. Das für eine Frau höchste und wichtigste, nämlich ihr Ansehen, sollte an erster Stelle der Dinge die man zu wahren hat kommen. Dass eine Frau in einem Zustand fällt, wo es nicht klar wird, mit wem sie ihre Zeit verbringt und mit wem sie wiederum ihre Nacht verbringt, wird ihr Ansehen für immer, irreperabel beschädigen. Dass eine solch wertvolle Existenz für immer so herabwürdigt wird, kann man mit dem Begriff „Flirt“ titulieren, oder mit etwas anderem. Weder ist es legitim verteidigbar noch kann man die Konsequenzen versimpelt darstellen, als eine „natürliche Reaktion“. Das gleiche gilt im vollem Maße auch für Männer!

Anhand einer wieder heiligen Quelle können wir berichten, dass sich Menschen die auf eine unpersönliche Beziehung aus sind, welches von Anfang an, nicht die Ehe beabsichtigt, im Jenseits eine unvergleichbare Reue empfinden werden:

Hätte ich doch das Feuer festgehalten, statt Sachen zu tun die, solche Folgen haben, werden sie sagen und beklagen. Dies wird jedoch nicht von Nutzen sein. Die Kugel ist aus dem Lauf, sie hat ihr Ziel getoffen und einen irreperablen Schaden kreiert.

 Um es nochmal anhand der Frau als Beispiel zu zeigen:

Frauen sind, in religiösen Familien bemüht und passen sehr darauf auf, dass sie keine belastenden Fehler in der Vergangenheit haben, die sie dort wo sie sich momentan befinden, einholen können. Wenn dies erreicht ist, ist eine Grundvorraussetzung für ein glückliches und friedliches Heim geschaffen. Aufgrund dieser Achtsamkeit, wird sie sich ein lebenlang an einem gesundem, fehlerlosen und reinen Ansehen erfreuen können.

Frauen die von Männern nicht wertgeschätzt werden, als aufbauender Teil einer glücklichen Ehe und eines Heimes, sondern herabgestuft werden als Objekt der Begierde, oder Frauen die sich dagegen nicht wehren und sich bewusst herabstufen lassen, werden die Thematik sicherlich nicht wie wir betrachten. Sie werden viel mehr das Leben, dass sie führen, was auch zu ihrem Verhalten passt, verteidigen. Solchen Menschen haben wir weder was zu sagen, noch kann man ihnen eine Antwort geben.

(Ahmed Şahin, Aile İlmihali, 142.) 

 


4-) Was sagt der Kur´an über Polygamie ? Wie ist die Polygamie in unserer Zeit zu verstehen ?

der Islam spricht sich eindeutig für die gegenseitige Symphatie von Mann und Frau im ehelichen Rahmen aus. Diese Liebe sollte jedoch nicht irdisch begrenzt sein, sondern auch für die Ewigkeit andauern. Dazu sollte man seinen Partner im Namen Gottes lieben und man sollte sich daher auch vor Augen halten, welche Barmherzigkeit Gott in die Partnerschaft gelegt hat.

Als erstes muss man sich bewusst werden, dass der Islam die vorherherrschende Tradition der polytheistischen Araber, welche theoretisch hunderte von Frauen ehelichen konnten, auf vier Ehefrauen begrenzte. Es handelt sich also um keine Erweiterung, sondern um eine Einschränkung.

Auch diese Erlaubnis maximal vier Frauen heiraten zu dürfen ist stark eingeschränkt und nur dann erlaubt, wenn man gewisse Vorraussetzungen und Bedinungungen erfüllen kann.

Dazu gehören z.B. die gerechte Behandlung seiner Frauen, die finanzielle Möglichkeit all seiner Frauen eine eigene Unterkunft zu beschaffen, ihnen die notwendige Kleidung und Nahrung bereitzustellen usw.

Mit anderen Worten muss dieser Mann, je nach seinem Ermessen, alle Bedürfnisse seiner Frauen befriedigen können, damit die Polygamie für ihn erlaubt wird. ( Da viele muslimische Männer nicht einmal ihre eine einzige Ehefrau gerecht behandeln, kann keine Rede von einer Mehrehe sein)

Sollte er dies nicht können, so sollte er davon Abstand nehmen, da er im Jenseits von Gott für die Unterlassung seiner ehelichen Pflichten zur Rechenschaft gezogen wird und dies dann katastrophal für ihn enden kann.

Daher können wir festhalten, dass eine Mehrehe in solchen Fällen nicht erlaubt ist.
Ein Ausspruch des Propheten verdeutlicht dies:

Jemand, der zwei Ehefrauen hat und sich aber nur einer zuwendet und die andere stark vernachlässigt, wird am jüngsten Tag mit einer gelähmten Seite auferweckt werden (İbn-i Mace, Nikah, 47; Mişkâtü’l-mesabih, 2/196)

Die Polygamie

Gab es Polygamie  in den früheren Völkern? War der Islam die einzige Religion, die die Polygamie (unter bestimmten Vorraussetzungen) erlaubte?

Der Islam lehnte selten gängige Praktiken ab, sondern befreite sie von gewalttätigen und blasphemischen Aspekten. So nahm der Islam Rücksicht auf traditionelle Gewohnheiten in allen Bereichen. Es gab aber auch Bräuche die komplett verboten wurden. Dazu gehörten z.B. die Tötung der neugeborenen Töchter bei den vorislamischen Arabern oder die Zwangsheirat.

Wir wissen wir aus historischen Quellen, dass z.B. im alten Ägypten die Mehrehe erlaubt und gesellschaftlich anerkannt war.

Im damaligen Babylon konnte ein Mann, sofern seine Frau ,,unfruchtbar'' war oder an einer schweren Krankheit litt, eine weitere Frau ehelichen.

In China konnten wohlhabende Menschen ebenfalls eine zweite Frau heiraten.
Die Kinder dieser zweiten Ehe wurden der ersten Frau zugeschrieben.

Bei den alten Brahmanen konnte ein Mann, seiner Klasse gemäß, die Polygamie praktizieren (überliefert in ,,Vichnou ''). Laut dem ,,Apastamba'' jedoch war es dem Mann verboten eine zweite Frau zu heiraten, sofern sie Kinder, inbesondere Jungs, gebären konnte. In ähnlichen Traditionen musste die erste Frau der Klasse gemäß geheiratet werden, die zweite jedoch konnte auch von niedrigeren Ständen sein.

Auch im alten Persien war die Polygamie gängige Praxis.

Die alten Römer konnten sich Konkubinen nehmen und mit ihnen außerehelich verkehren.

Auch im mosaischen Glauben war die Mehrehe erlaubt. Im alten Testament wird überliefert, dass der Prophet David sehr viele Frauen heiratete, auch an vielen anderen Stellen wird die Polygamie erwähnt.

Im neuen Testament wird die Einehe nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sondern lediglich empfohlen. Auch in christlichen Ländern war die Mehrehe bis zum 16.Jahrhundert erlaubt.

Die Mehrehe im Islam

Allah (c.c.) sagt:


Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, daß ihr nicht ungerecht seid. (4/3)

Hier sieht man ganz klar, dass die Mehrehe lediglich eine Erlaubnis ist und von einer Pflicht nicht die Rede sein kann. Auch kann man hiervon ableiten, dass die Einehe aufgrund der Verpflichtungen einer Mehrehe vorgezogen wird, da, wie bereits erwähnt, die Unterlassung der ehelichen Verpflichtungen vor Gott eine gewaltige Sünde ist.

Islamische Prinzipien bei der Mehrehe zusammengefasst:

1) Wie bereits erwähnt ist die islamische Mehrehe keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung auf vier Frauen. Als der obrige Vers herabgesandt wurde, kam ein Mann zum Propheten Muammad und teilte ihm mit, dass er zehn Frauen geehelicht hatte. Der Prophet wies ihn an sich vier seiner zehn Gattinen auszusuchen und sich von den Restlichen zu scheiden.

2) Die gerechte und gleichberechtigte Behandlung seiner Ehefrauen: Die körperlichen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsbeschaffung, Kleidung ect.) und seelischen Bedürfnisse müssen gleichberechtigt sichergestellt sein. Jedoch ist hier anzumerken, dass es fast unmöglich ist, unterschiedliche Personen, gleichmäßig zu lieben. Jede Frau hat physisch und psychisch unterschiedliche Eigenschaften und diese werden Unterschiede hervorrufen. Egal wie sehr sich der Mann bemüht, er wird die gleichmäßige Behandlung nicht leisten können.

Allah (c.c.) sagt:


Und ihr werdet zwischen den Frauen nicht gerecht handeln können, auch wenn ihr danach trachtet. Aber neigt nicht gänzlich (von einer weg zu der anderen), so daß ihr sie gleichsam in der Schwebe laßt. Und wenn ihr (es) wiedergutmacht und gottesfürchtig seid, gewiß, so ist Allah Allvergebend und Barmherzig. Und wenn die beiden sich trennen, wird Allah jeden aus Seiner Fülle bereichern. Allah ist Allumfassend und Allweise. (4/129,130)

Dieser Vers teilt uns mit, dass Allah (c.c.) den Menschen hinsichtlich seines Herzens und seiner Gefühle seinen Gattinnen gegenüber verzeiht, dieser muss aber sein Möglichstes versuchen, um gerecht zu sein. Wie eben erwähnt ist die absolute Abwendung verboten worden.

Dies meint auch der Ausspruch des Propheten:

Jemand, der zwei Ehefrauen hat und sich aber nur einer zuwendet und die andere stark vernachlässigt, wird am jüngsten Tag mit einer gelähmten Seite auferweckt werden (İbn-i Mace, Nikah, 47; Mişkâtü’l-mesabih, 2/196)

Der natürliche Wille der Frau ist es, ihren Ehemann mit keiner weiteren Frau teilen zu wollen. Genauso möchte eine unverheiratete Frau auch keine Ehe mit einem bereits verheirateten Mann. Daher muss eine Muslima zwar die Erlaubnis Gottes für die Polygamie annehmen, aber keine muslimische Frau kann dazu gedrängt werden.

Auch würde kein gläubiger Vater wollen, dass sein Schwiegersohn weitere Frauen ehelicht. Die Eifersucht der Ehefrau und die Barmherzigkeit des Schwiegervaters (ihrer Tochter gegenüber) würden dem entgegenstehen.

Ein Beispiel vom Propheten Muḥammad
:

 Fāṭima, die Tochter des Propheten war mit dem späteren zweiten Kalifen ʿĀlī verheiratet.

Als ʿĀlī nun eine weitere Ehe eingehen wollte, stellte sich Fāṭima dagegen. 

Die Tatsache, dass sich Fāṭima, die in der Erziehung des Gesandten Gottes aufwuchs, gegen die Entscheidung Alis stellte, zeigt ganz deutlich ihr Recht in solchen Fällen.

Als Fāṭima den Propheten benachrichtigte wurde dieser sehr zornig und verteidigte sie mit den Worten, dass ʿĀlī sich erst von ihr scheiden müsse, um eine andere Ehe einzugehen.

ʿĀlī sah daraufhin von seinen Plänen ab

Daher hat die Ehefrau bzw. der Schwiegervater ein gewisses ,,Veto-Recht", wenn es um die Polygamie geht.

Letzter Merksatz:
Der Islam verbietet die Mehrehe nicht, befürwortet sie aber auch nicht.
Es ist lediglich eine Erlaubnis, die in bestimmten Fällen erteilt wird.

Quellen:
1) Mehmet Dikmen ,,Das Recht der Frau im Islam"(Auf türkisch)
2) Elmalili, Quranerläuterung/Tafsir

 


5-) Zakat - ab wann und wieviel?

wenn der Schmuck der Frau 80 Gramm übersteigt, so ist sie verpflichtet für diesen Zakāt zu entrichten. Doch darüber muss ein Mondjahr verstichen worden sein. Dann gibt sie 1/40 (2,5%) davon in Geld umgerechnet (aktueller Markwert) als Zakāt. Dies gilt als eine gerechte Reinigung für ihren Schmuck und als ein materieller Gottesdienst.


6-) Sind meine Gebete bedeutungslos, wenn ich in der Öffentlichkeit kein Kopftuch trage?

das Tragen eines Kopftuches ist ein Gebot Gottes. Mit dem Ablegen desselbigen, sei es auch nur in der Öffentlichkeit, wird eine religiöse Pflicht vernachlässigt, wofür die Frau sich vor Gott rechtfertigen wird. Wenn eine gläubige Frau bei der Gebetsverrichtung dem Gottesgebot entsprechend verhüllt betet, sich jedoch in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch präsentiert, bedeutet das nicht, das ihre Gebete ungültig sind. Wir sprechen hier über zwei verschiedene Pflichten. Es kann also durchaus sein, dass jemand in einer Pflicht nachlässig handelt, aber einer anderen Pflicht gebührend nachkommt.

Die Gebete (Gottesdienste) derer die Sündigen sind authentisch und führen sie zur Begradigung. (Hülasatü'l-Ecvibe s. 8.)

Des Weiteren ist im folgenden Vers zu lesen, dass gute Taten die Schlechten vertreiben, wodurch sie mitunter zur Vergebung der bereits begangenen Sünden führen können.

und verrichte das Gebet an beiden Enden des Tages und in Stunden der Nacht. Die guten Taten lassen die bösen Taten vergehen. Das ist eine Ermahnung für diejenigen, die (Allahs) gedenken. (11/114)

Darüber hinaus ist es Fakt, dass das Gebet (die Verrichtung der Gebete) den Gläubigen vom Schlechten/Bösen fernhält.

Verlies, was dir vom Buch (als Offenbarung) eingegeben wird, und verrichte das Gebet. Gewiß, das Gebet hält davon ab, das Schändliche und das Verwerfliche (zu tun). Und das Gedenken Allahs ist wahrlich größer. Und Allah weiß, was ihr macht. (29/45)

Dass das Gebet einen Menschen binnen kurzer Zeit von all seinen Schlechtigkeiten wegführen und bewahren wird, können wir nicht garantieren. Es ist die Naturgegebenheit und der Segen des Gebetes, das Menschen, die einst dem sündigen Leben willenlos ergeben wahren durch die regelmäßige Gebetsverrichtung nun jenseits einer solchen Lebensweise stehen und ohne große Schwierigkeiten die Versuchungen zurückweisen. Denn jene, die fünf Mal am Tag die Gebetswaschung vollziehen und Hände bindend zum Gebet stehen und sich in die Gegenwart Gottes ersuchen, können nicht einfach und ohne Gewissenbisse die von ihrem Schöpfer verbotenen Handlungen ausüben. Aus diesem Grund ist es strikt unmöglich zu definieren, dass die Gebete solcher, die sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zeigen bedeutungslos seien. In der Regel sind sich die frommen Gläubigen ihrer Fehler und Missetaten schon bewusst. Ohnehin werden die Aufrichtigen Gläubigen schnell bemerken, dass etwas in ihrer Frömmigkeit noch fehlt und sie werden (so Gott will) diese Barrieren mit gesundem Selbstbewusstsein überwinden und sich gegebenenfalls auch in der Öffentlichkeit verhüllen.

Wir möchten die Gläubigen dazu animieren ihre Gottergebenheit zu vertiefen und die Gebetsverrichtung fortdauernd einzuhalten. Allgemein möchten wir darauf Hinweisen, dass es unsere Absicht sein sollte unsere Mitmenschen zum Guten zu motivieren und sie somit vom Schlechten fernzuhalten. Wir sollten unsere Mitmenschen aufgrund ihrer (begangenen) Fehler nicht verurteilen, sondern mit guten Worten und schönen Gesten sie darauf Aufmerksam machen und sie zusätzlich in unsere Gebete einschließen.

 


7-) Wird im Qur`an das Kopftuch erwähnt?

obwohl seit 1400 Jahren Milliarden von Muslimen dieses Thema nie angezweifelt haben, wird es dennoch immer mal wieder angefochten. Oft kommen diese Einwände auch von Personen und Gruppen, die insgesamt einen kritischen Blick auf die Religion werfen wollen.

Und sage den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke senken und ihre Keuschheit wahren und ihre Reize nicht zur Schau stellen sollen, außer was (anständigerweise) sichtbar ist; und dass sie ihre „Ḫumr“ (Kopftücher) über ihren Brüste schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen sollen oder ihren Vätern oder den Vätern ihrer Ehegatten oder ihren Söhnen oder den Söhnen ihrer Ehegatten oder ihren Brüdern oder den Söhnen ihrer Brüder oder den Söhnen ihrer Schwestern oder ihren Frauen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen, oder ihren Dienern, die keinen Geschlechtstrieb mehr haben, oder Kindern, welche die Blöße der Frauen nicht beachten. Und sie sollen ihre Beine nicht so schwingen, dass Aufmerksamkeit auf ihre verborgene Zierde fällt. Und bekehrt euch zu Allah allzumal, o ihr Gläubigen, damit es euch wohlergehe. (24/31)

In dieser Sure wird der arabische Begriff „Ḫumr“ im Plural verwendet. Die gängige Übersetzung ist "Kopftuch" bzw. "Kopftücher". Die Behauptung, dass es sich nur um eine Tradition ohne religiösen Hintergrund handle, würde besagen, dass sowohl der Prophet Muhammed (s.a.s.) als auch alle Muslime bis jetzt den Islam falsch ausgelebt hätten und alle arabischen Wörterbücher fehlerhaft seien bzw. alle Araber ihre eigene Sprache nicht richtig beherrschen. Wenn im Arabischen gesagt werden möchte, dass der Verstand z.B. aufgrund von Alkoholgenuss beeinträchtigt ist, wird auch der Begriff "Ḫimār" also Singular für "Kopftuch" verwendet, weil es sich um die Verhüllung des Denkvermögens handelt.

So wie im Deutschen der Begriff Socke eine Bedeckung des Fußes kennzeichnet, obwohl die Bezeichnung Fuß im Wort Socke nicht enthalten ist, wird durch den arabischen Begriff „himar“ eine Bedeckung bezüglich des Kopfes gekennzeichnet.

*Quelle: Saîd b. Cübeyr (Ö. 95/713);
el-Kurtubî, XII, 153; Ibn Kesir, Muhtasar Tefsir, thk. M. Ali es-Sabünî, 7. baski, Beyrut 1402/1981, II, 600,Elmalili, Hak Dini, Ist. (t.y.), VI, 15.

 


8-) Stimmt es, dass laut Scharia die Stimmen zweier Frauen soviel Wert sind wie die eines Mannes?

1. Zwei weibliche Zeuginnen werden nicht immer so betrachtet als ob sie einem männlichen Zeugen entsprechen

Es gibt drei Verse, bei denen es um die Zeugenschaft geht und ohne darin das Geschlecht Mann oder Frau festzulegen.

Wenn man sein Testament macht, benötigt man zwei Personen als Zeugen. In Sura Al-Ma'ida (5), Vers 106, sagt der Qur'an hierzu: “O ihr, die ihr glaubt! Wenn der Tod an einen von euch herantritt, liegt die Zeugenschaft zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bei euch: (bei) zwei Redlichen unter euch, oder zwei anderen, die nicht zu euch gehören, wenn ihr gerade im Land herumreist und euch das Unglück des Todes trifft...“ (5:106)

Zwei gerechte Personen im Fall von Talaq: “Und nehmt zwei gerechte Personen von euch zu Zeugen und legt das Zeugnis (in Aufrichtigkeit) um Allahs Willen ab.“ (65:2)

Vier Zeugen sind erforderlich bei einer Anklage gegen ehrbare Frauen: “Und diejenigen, die ehrbaren Frauen (Unkeuschheit) vorwerfen jedoch nicht vier Zeugen (dafür) beibringen, verabreicht achtzig Peitschenhiebe. Und lasset ihre Zeugenaussagen niemals gelten, denn sie sind es die Frevler sind.“ (24:4)

2. Zwei weibliche Zeuginnen entsprechen einem männlichen Zeugen bei finanziellen Geschäften

Es stimmt nicht, dass zwei Zeuginnen immer wie ein männlicher Zeuge betrachtet werden. Dies ist nur in bestimmten Fällen zutreffend. Es gibt ungefähr fünf Verse im Qur'an, die den Begriff Zeugen erwähnen ohne Männer oder Frauen zu benennen. Es gibt nur einen Vers im Qur'an, der sagt, dass zwei Zeuginnen einem männlichen Zeugen entsprechen. Dieser Vers ist in Sura Al-Baqara (2), Vers 282. Es ist der längste Vers im Qur'an. Er lautet:

“O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr Anleihe gewährt oder aufnehmt zu einer fest- gesetzten Frist, dann schreibt es nieder...und lasset zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann (sollen es bezeugen) ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich eine der beiden irrt, die andere von ihnen sie daran erinnert...“ (2:282)

Dieser Vers handelt nur von finanziellen Geschäftsabschlüssen. In solchen Fällen ist es ratsam, eine Übereinstimmung der Parteien niederzuschreiben und zwei Zeugen zu nehmen, vorzugsweise sollten diese beiden Männer sein. Falls man keine zwei Männer findet, sollen es ein Mann und zwei Frauen sein. Zum Beispiel stelle man sich eine Person vor, die sich einer Operation bei einer bestimmten Krankheit unter- ziehen muss. Um die Behandlung zu bestätigen, zieht man es vor Empfehlungen von zwei qualifizierten Chirurgen zu bekommen. Falls man keine zwei Chirurgen findet, ist die zweite Möglichkeit einen Chirurgen und zwei Allgemeinärzte zu konsultieren. Ähnlich ist es bei finanziellen Geschäften, bei welchen zwei Männer bevorzugt werden. Der Islam erwartet von den Männern die Ernährer der Familien zu sein. Da die finanzielle Verantwortung von den Männern getragen wird, wird von ihnen erwartet, dass sie bei finanziellen Angelegenheiten erfahrener als die Frauen sind. Als eine zweite Möglichkeit können die Zeugen ein Mann und zwei Frauen sein. Sofern sich eine Frau irrt, kann sie die andere mahnen. Das arabische Wort, das im Qur'an benutzt wird, lautet ’Tazil’, welches ’etwas durcheinander bringen’ oder ’sich irren’ bedeutet. Viele haben dieses Wort fälschlicherweise als ’vergessen’ übersetzt. Deshalb stellen finanzielle Geschäfte den einzigen Fall dar, in welchem zwei Zeuginnen einem männlichen Zeugen entsprechen.

3. Zwei weibliche Zeuginnen entsprechen einem männlichen Zeugen bei einem Mordfall

Es gibt jedoch einige Gelehrte, die der Ansicht sind, dass die weibliche Veranlagung auch einen Einfluss auf die Zeugenschaft bei einem Mordfall haben kann. Bei solch einem Sachverhalt wird eine Frau mehr in Schrecken versetzt als ein Mann. Wegen ihrer emotionalen Lage kann sie irritiert sein. Gemäß einigen Juristen entsprechen deshalb auch bei Mordfällen zwei Zeuginnen einem männlichen Zeugen. In allen anderen Fällen ist eine weibliche Zeugin einem männlichen Zeugen gleichwertig.

4. Der Qur'an legt fest, dass eine weibliche Zeugin einem männlichen Zeugen gleichwertig ist

Es gibt einige Gelehrte, die der Meinung sind, dass die Regelung von zwei Zeuginnen, die einem männlichen Zeugen entsprechen für alle Fälle angewandt werden soll. Dieser Meinung kann nicht zugestimmt werden, weil ein bestimmter Vers aus der Sura An-Nur (24), Vers 6, deutlich eine weibliche Zeugin und einen männlichen Zeugen gleichsetzt.

Und (was) jene (betrifft), die ihren Ehepartnern (Ehebruch) vorwerfen und keine Zeugen (dafür) außer sich selber haben – von solchen Leuten soll die Aussage des Mannes allein (genügen) wenn er viermal bei Allah schwört, dass er die Wahrheit rede. (24:6)

5. Die einzelne Zeugenschaft von Aisha (r.a.) genügt

Aisha (r.a.), die Frau des geliebten Propheten (s.a.s.) hat nicht weniger als 2200 Überlieferungen überliefert, die als authentisch betrachtet werden, nur weil es eine einzige Aussage dazu gibt. Dies ist ein ausreichender Beweis dafür, dass die Zeugenschaft einer Frau anerkannt werden kann. Viele Juristen stimmen dem zu, dass die Zeugenschaft einer Frau ausreichend bei der Neumondsichtung ist. Man stelle sich vor: Eine weibliche Zeugin genügt für eine Säule des Islam und die gesamte muslimische Gemeinschaft der Männer und Frauen stimmt dem zu und akzeptiert ihre Zeugenschaft! Einige Juristen sagen, dass ein Zeuge zu Beginn und zwei Zeugen am Ende des Ramadans erforderlich sind. Man unterscheidet dabei nicht, ob die Zeugen Männer oder Frauen sind.

6. Weibliche Zeuginnen werden in manchen Fällen vorgezogen

In einigen Fällen sind nur weibliche Zeuginnen erforderlich bzw. zugelassen, wohingegen männliche nicht akzeptiert werden. Zum Beispiel bei Problemen, die Frauen betreffen. Beim Waschen einer Toten, d.h. ghusl einer Frau, muss die Zeugin eine Frau sein.

Es gibt zu dem Thema auch eine Überlieferung des Propheten (s.a.s.):

Der Gesandte Gottes (s.a.s.) fragte: (...)Ist das Zeugnis der Frau nicht das halbe Zeugnis des Mannes? Die Frauen antworteten mit ja.(...) (vgl. Buhârî, Hayz 6, Zekat 44, İman 21, Küsûf 9, Nikah 88; Müslim, Küsûf 17, (907), İman 132, (79); Nesâî, Küsuf 17, (3, 147); Muvatta, Küsuf 2, (1, 187))

Im Kontext der Erläuterung dieser Überlierung wird davon gesprochen, dass die Frau in manchen Angelegenheiten fachlich möglicherweise ungeeignet sein kann, wenn es um das Zeugnis geht. Das ist aber wie schon dargestellt nicht immer und zwingend der Fall. Ein anderer Aspekt ist eben auch der Schutz der Frau. Als Zeuge ist man in einem Gericht vor den Augen aller und wird dabei gezwungenermaßen zum Objekt der Blicke. In Verbindung mit der Aussage und der möglichen Brisanz in einer Sachlage kann es sein, dass die Frau dabei zum Ziel von Anfeindungen und Gerüchten wird. Für diesen Zweck gibt es schließlich auch sogenannte Zeugenschutzprogramme in modernen juristischen Systemen. Man geht davon aus, dass der Mann damit tendenziell besser umgehen kann. Demnach sieht der Islam es tendenziell vor, Männer mit dieser Aufgabe zu betrauen.    

Die den Anschein habende Ungleichheit der weiblichen Zeuginnen bei finanziellen Geschäften liegt nicht an der Ungleichheit der Geschlechter im Islam. Es liegt an der Verteilung der unterschiedlichen Aufgaben zwischen Männern und Frauen in der Gesellschaft, wie es der Islam vorsieht.


9-) Wie sollte der Kleidungsstil einer muslimischen Frau aussehen?

das eigentliche Maß am Kleidungsstil der muslimischen Frau ist das Wahren der Bedeckung. Außer dem Gesicht und den Händen, wird der gesamte Körper verdeckt und nicht entblößt. Damit das jeweilige Kleidungsstück dem Maß der Bedeckung entspricht muss es dicht genug sein, um das darunter liegende nicht zu entblößen und lang genug sein um die Genitalbereiche abzudecken. Daher wird die Bedeckung mit einem Kleidungsstück, welches so transparent ist, dass man das darunter liegende sehen kann, nicht akzeptiert.

Bis auf das Gesicht und die Hände ist der Körper der Frau eine Schamzone. Das Gesicht sowie die Hände sind während und außerhalb des Gebets keine Schamzonen, außer es besteht (durch deren Entblößung) Furcht vor Versuchung ("Fitna"). Man ist sich nicht gänzlich einig, ob die Füße zu den Schamzonen gehören oder nicht. Nach der mehrheitlich anerkannten Auffassung, sind die Füße keine Schamzonen. Nach einer anderen Auffassung sind die Füße einer Frau, wenn auch nicht im Gebet, aber außerhalb des Gebets Schamzonen. Um sich vor dieser Veruschung zu schützen, wäre es empfehlenswert, dass die Füße bedeckt werden. Nach mehrheitlicher Auffassung gehören die Arme, die Ohren und die offen herunterragenden Haare  zu den Schamzonen.

Die Überlieferungen die als Basis zu dieser Sachlage dienen, sind folgende:

Nach Überlieferung der Prophetengattin ʿĀʾiša (r.a.), suchte ihre Schwester ʾAsmaʾ die Audienz des Propheten (S.A.S) auf. Sie trug ein dünnes Gewand, wodurch ihr Unterkörper sichtbar war. Als der Prophet (S.A.S.) sie sah, wandte er sein Gesicht ab und predigte folgendes: Oh ʾAsmaʾ, wenn eine Frau die Geschlechtsreife erreicht ist es – bis auf das Gesicht und die Hände – nicht richtig wenn andere Körperteile sichtbar sind. (Ebû Dâvud, Libas 31)

Der Prophet (S.A.S.) schildert laut den Prophetengefährten (und Überlieferer einer Großzahl an Ḥadīṯ) Abū Huraira, dass Frauen die trotz Bekleidung unbedeckt sind, mit dünnen und transparenten Kleidern auftreten, der Hölle geweiht sind und nicht einmal den Duft des Himmels vernehmen werden können. (Müslim, Libas,125)

Ḥafṣah, die Tochter von ʿAbd ar-Raḥman suchte, obwohl sie ein dünnes Kopftuch trug, welches ihre Haare offen legte, die Audienz von ʿĀʾiša (r.a.) auf. ʿĀʾiša (r.a.) nahm daraufhin ihr das Kopftuch ab und faltete es zweifach, um es dicker zu machen. (Muvatta', Libas:4)

Der Prophetengefährte und zweiter Kalif  ʿUmar b. Al-Ḫaṭṭāb (r.a.) hat die Gläubigen gewarnt, hinsichtlich den Bekleiden von Frauen mit Kleidern die, auch wenn sie nicht transparent wie Glas sind, so durchsichtig sind, dass das darunter liegende deutlich zu sehen ist. (Beyhaki, Sünen, 2/235)

Imām Serahsī hat nach dieser Überlieferung eine Erklärung abgegeben, die besagt dass auch wenn das Kleid der Frau sehr dünn/transparent ist, das Urteil gleich bleibt. Danach notiert er eine Überlieferung mit der Bedeutung einer Frau (bzw. ihre Schamzonen) die trotz Bedeckung offen ist und besagt folgendes: Solch ein Kleid ist wie eine Art Netz, es sichert nicht die Bedeckung. Daher ist es fremden Männern nicht erlaubt ("Ḥarām") eine Frau, die so gekleidet ist anzusehen. (el-Mebsût, 10/155)

Das Maß welches bei der Transparenz der Kleidung zu beachten ist, ist ob es die Hautfarbe der Person offen legt. Wenn man bei einer Betrachtung von außen die Hautfarbe der Person erkennen kann, ist die Bedeckung mit solch einem Gewand nicht gewährleistet, egal ob das Gewand dabei dünn oder dick gestrikt ist. Dies wird im Werk "Halebî-i Sağir" folgendermaßen erläutert: Wenn die Bekleidung so dünn ist, dass die Hautfarbe und die darunter liegenden Körperteile offen legt, ist die Bedeckung der Schamzonen damit nicht gewährleistet.  Wenn die Bekleidung, obwohl sie dick genug ist, an den Rundungen des Körpers anliegt (und diese somit erkennbar sind) ist die Verhüllung in dem Rahmen noch gegeben. Man dürfte das Gebet somit noch verrichten.(Halebî-i Sağır, S.141)


Die Rechtsschulen sagen hierzu folgendes:


Malikitische Rechtschule;

Wenn das Gewand transparent ist, die Hautfarbe somit sofort erkennbar wird, genügt sie als Bedeckung nicht. Wenn man mit so einem Gewand das Gebet verrichtet, so muss dieses Gebet wiederholt werden. Das Tragen eines Gewands, welches dünn und eng anliegend ist, wodurch die Form (Rundungen und Kurven) der Körperteile erkennbar sind, ist verpöhnt ("makrūh"). Dies wird als charakterlos angesehen und man widerspricht somit den, von den ersten maßgebenden Gelehrten empfohlenem Kleidungsstil. (Menânü'l-Celü, 1/156)

 

Hanbalitische Rechtsschule:

die zwingende Bedeckung ist eine Bedeckung, die die Hautfarbe nicht erkennbar macht.
Wenn die Bekleidung so dünn ist, dass die Hautfarbe, die blaßen und erröteten Stellen somit deutlich werden, ist das Gebet damit nicht mehr zu verrichten. Denn die Bedeckung ist somit nicht mehr erfüllt. Wenn die Bekleidung nun zwar die Hautfarbe bedeckt aber die Form bzw. das Volumen preisgibt, so ist das Gebet damit erlaubt. Denn auch wenn die Frau bedeckt ist, ist es nicht zu vermeiden, dass die Form bzw. das Volumen irgendwie erkennbar wird.  (İbni Kudâme. El-Muğnî, 1/337)

 

Shafitische Rechtsschule:

Es ist erforderlich Gewänder anzuziehen, die die Hautfarbe verbergen. Das Anziehen von Kleidung die so dünn ist, dass die Hautfarbe deutlich wird, ist nicht gestattet. Denn mit solch einer Bekleidung wird die Bedeckung nicht erfüllt. Ein Kleid das also so dünn ist, dass die Bläße oder Röte der Haut sichtbar wird, ist für die Bedeckung unzureichend. Wenn nun die Bekleidung zwar dick gestrickt ist, aber aufgrund der Struktur der Naht die darunter liegenden Schamzonen teilweise sichtbar werden, ist die Bedeckung auch nicht erfüllt. Das Gebet mit einer Bekleidung, welches die Form/Volumen z.B. der Knie bzw. der Beine erkennbar macht, ist akzeptabel, da hier die Bedeckung noch gewährleistet wird. Es wird allerdings empfohlen, eine Bedeckung zu tragen, die die Körperteile nicht erkennbar macht. (el-Mecmû, 3/170-172)

Aus all diesen Überlieferungen kann man folgende Schlüsse ziehen:

Eine Bekleidung einer heiratsfähigen Frau, die sich unter heiratsfähigen Männern befindet, die aufgrund ihrer dünnen Naht, die Hautfarbe erkennbar macht, ist nicht gestattet, da diese Bekledeidung nicht ausreichend ist für die Bedeckung. So wie dies ein Kleid, ein Rock, eine Bluse usw. miteinbezieht, bezieht sich dies auch auf das Kopftuch und die Socken.  
 

Daher gibt es für die Bedeckung manche Grundbedingungen, es gilt diese entsprechend zu beachten:

Die Bekleidung soll nicht so dünn sein, dass sie den Körper der Frau offen darlegt.

Die Bekleidung sollte nicht so dekoriert und bunt sein, dass sie die Blicke auf sich zieht

Die Bekleidung sollte nicht so eng sein, dass sie die Kurven der Frau deutlich macht.

Enge Hosen und Blusen, die am Körper so eng anliegen, dass die Körperteile/Kurven sehr deutlich sichtbar macht, sind auch wenn das Gebet damit noch verrichtet werden kann, aufgrund der Tatsache, dass sie die Blicke und Gemüter/Gelüste erregen kann, aus religiös sittlicher Sicht nicht erlaubt. Der ehrenwerte Ibn Ābidin weist in seinem Werk auch auf diese Tatsache hin. (Reddü'l-Muhtar, 5/238)

Auf der anderen Seite müssen die Frauen, so wie es ihnen auch obliegt sich zu bedecken, auch von Blicken, Gesprächen und Gangarten zurückscheuen, die die Blicke/Aufmerksamkeit der Männer erregen.  


Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen (Geschlechts)trieb (mehr) haben, den Kindern, die auf die Blöße der Frauen (noch) nicht aufmerksam geworden sind. Und sie sollen ihre Füße nicht aneinanderschlagen, damit (nicht) bekannt wird, was sie von ihrem Schmuck verborgen tragen. Wendet euch alle reumütig Allah zu, ihr Gläubigen, auf daß es euch wohl ergehen möge! (Sura an-Nūr 31)

so wie es äußerst wichtig für die Beibehaltung der Scham und der Würde der freien Frau und für den guten Umgang ist, dass sie ihren Schmuck außer den genannten Ausnahmen, niemanden zeigt, so ist dies auch äußerst wichtig, um fremde Männer nicht zu beeinflussen, sie nicht zur Sünde zu verleiten und die Würde sowie den Anstand zu wahren. Um vor allem auch zum Nachdenken über diese Punkte und den Radius des Gebots der Bedeckung nochmals zu erinnern, wird sogar zur Gangart (der Frau) folgendes besagt: sie sollen mit ihren Schuhen nicht besonders auf den Boden auftreten, um auf ihren verborgenen Schmuck aufmerksam zu machen, sie sollen also nachdem sie sich bedeckt haben, dies auch beim Gehen berücksichtigen und mit Würde und Anstand gehen. Sie sollen sich nicht lasziv oder besonders auffällig bewegen, um auf ihren Schmuck oder sich selbst aufmerksam zu machen. Denn dies provoziert Männer und erregt Zweifel (über die Frau). Man darf allerdings nicht vergessen, dass dem Erfolg der Frauen in dieser Hinsicht, die Würde und der Anstand der Männer, das aufmerksame Beachten ihrer gesellschaftlicher Aufgaben sowie der Eifer und die Aufmerksamkeit aller Funktionsträger in der Gesellschaft vorhergeht und dies kann mit Gottes Hilfe aufrecht erhalten werden. Daher adressiert der Prophet (S.A.S.) alle Muslime, schließt dabei Männer und Frauen ein und gebietet folgendermaßen:

und oh ihr Gläubigen! Tut allesamt Buße bei Gott, damit ihr Erlösung findet.

Also gibt es in einer degenerierten Gesellschaft keine Hoffnung auf Erlösung und dieser Verfall der Gesellschaft resultiert noch vor den Fehltritten der Frauen, primär aus den Fehltritten und Makel der Männer. Daher müssen, ob weiblich oder männlich, alle Gläubigen und allem vorran die Männer von den Makeln und Fehltritten, die dem Glauben schädigen und von einem Unwissen zeugen, Buße tun, bei Gott Obhut suchen und Gottes Gebote einhalten und beachten, damit man gesamtgesellschaftlich Erlösung finden kann. In dieser Hinsicht müssten die Arbeitnehmer und entsprechend betroffene Personen, um Erlösung zu finden, diese Gebote beachten. ("Elmalili" Muhammed Hamdi Yazir, Tafsīr, basierend auf der Sura an-Nūr 31)

 


10-) Dürfen Frauen Friedhöfe besuchen?

zunächst sollten wir uns die Überlieferungen zu dieser Thematik vor Augen führen. Von Abu Hurayra wird überliefert:

Besucht die Grabstätten. Denn sie erinnern euch an das Jenseits. (İbni Mâce, Cenâiz: 47.)

Von Ibn Masʿūd wird überliefert:

Ich hatte euch verboten die Grabstätten zu besuchen. Besucht von nun an die Grabstätten. Denn diese Besuche sorgen zweifelsohne dass man diese Welt geringschätzt und an das Jenseits erinnert wird. (İbni Mâce, Cenaiz: 47.)

In den ersten Jahren des Islams hat der ehrenwerte Prophet (s.a.s.) das Besuchen der Grabstätte verboten. Denn die damaligen Menschen hatten sich noch nicht vollständig von ihren altertümlichen und abergläubischen Traditionen aus der Zeit des Unwissens losgelöst. Sie wiesen Verhaltensweisen auf die nicht zum Islam gehörten wie etwa das Führen unangemessener Gespräche am Grab, pöbelhaftes Verhalten oder das Prahlen am Grab mit den berühmten Toten aus der Familie oder ähnliches. 

Bei an-Nasāʾī wird dies in einer Überlieferung folgendermaßen dargestellt:

Wer von nun an die Grabstätte besuchen will, der soll dies tun; hütet euch ja davor schlecht zu reden.

Dadurch dass aber die Menschen mit der Zeit die Gebote und Verhaltensregeln im Islam beherzigten und zur guten Gewohnheit gemacht haben, wurden diese Sorgen sozusagen von alleine entkräftet. Daraufhin hat der ehrenwerte Prophet (s.a.s.) das Besuchsverbot aufgehoben und dies sogar befürwortet mit den Begründungen, die Besuche erinnern an den Tod und das Jenseits und verringern somit die Vernarrtheit in das flüchtige, kurzweilige und weltliche Leben. Was den Besuch der Grabstätten seitens einer Frau angeht, so gibt es Überlieferungen die darauf hinweisen dass dies verboten ist. Laut einer Überlieferung von z.B. Abu Hurayra verflucht der ehrenwerte prophet (s.a.s.) diese Frauen (Vgl. İbni Mâce, Cenaiz: 49.).

Folgendes ist beim Verständnis dieser Überlieferung zu beachten:

Die Frauen reagieren oftmals bei solchen Besuchen übermäßig emotional. Sie werden laut und fallen stark auf, sie achten nicht auf die angemessene Bedeckung oder treten möglicherweise sogar prunkvoll und geschmückt auf. Solche verwerfliche Verhaltensweisen führten dann dazu dass solche Frauen den Fluch des Propheten (s.a.s.) auf sich zogen. Es geht also nicht um alle Frauen sondern um ein eventuelles Verhaltensmuster einer Frau. 

Manche shafiitische, malikitische und hanafitische Gelehrten haben sich basierend auf diese Überlieferung dafür ausgesprochen, das Besuchen der Grabstätten durch Frauen ist verboten („Ḥarām").

Darüber hinaus ist der Besuch laut den meisten hanafitischen und ein Teil der malikitischen und hanbalitischen Gelehrten erlaubt. Das Verbot in der Überlieferung galt für die Zeit des Unwissens, wo das Verbot des Besuchs einer Grabstätte noch geltend war. Die später erteilte Erlaubnis erstreckt sich nicht nur über die Männer sondern auch über die Frauen.

In einer Überlieferung vom hanafitischen Gelehrten Ibn abu Mulayka wird dies weiter ausgeführt:

Die Frau des Propheten (s.a.s.) Āʾiša (r.a.) kam zurück vom Friedhof. Ich fragte sie „Ya Mutter der Gläubigen! Woher kommen sie?“ Sie sagte „Ich komme vom Grab meines Bruders“. Ich fragte „Hat der ehrenwerte Prophet (s.a.s.) das Besuchen der Gräber nicht verboten?“ Sie sagte dann „Ja der Prophet (s.a.s.) hat es verboten, aber später hat er den Besuch befohlen“. (Sünen-i İbni Mâce Terceme ve Şerhi, 4: 439.)

Die Ausleger der Überlieferungen weisen auf folgende Punkte hin:

Die Erlaubnis in der Überlieferung bezieht sich auf Frauen die sich sittlich verhalten, also das Jenseits gedenken, sich beim Besuch dem Islam entsprechend bedecken, nicht lauthals und emotional reagieren und nicht schlecht reden. Das Verbot gilt dann auch wieder für eben solche negativ auffallende Frauen.

Letztendlich bleibt zu sagen:

Frauen, insbesondere jüngere Frauen dürfen Grabstätte besuchen unter der Bedingung dass sie bedeckt sind und von älteren Frauen wie z.B. ihren Müttern oder Tanten oder von Männern begleitet werden. Solche Vorkehrungsmaßnahmen haben dabei in stark besiedelten bzw. urbanen Lebensräumen mehr Relevanz. Anderenfalls wird man trotz der edlen Absicht die Grabstätte zu besuchen und etwas Gutes zu tun, nicht herum kommen in manche ungewollte Situationen und falsche Verhaltensweisen zu geraten. Solche Besuche werden auch nicht ständig vorgenommen. Die Gebete die sie für ihre Verstorbenen verrichten können sie auch von Zuhause aus verrichten, dies erzeugt keinerlei Abstriche und ist auch schöner. Sofern die Verstorbenen Gläubige waren erreichen die jenseitigen Geschenke wie etwa die Gebete sie von überall aus der Welt. Ob weit weg oder sehr nah, die Distanz bleibt gleich.

 


11-) Darf die Frau im Islam arbeiten?

über die richtige Deutung muss man im übergeordnetem Sinne verstehen, wie das Wesen der Geschlechter verstanden wird. Der Mann ist gemäß seiner Beschaffenheit rationaler und weniger impulsiv als die Frau. Folglich ist er in der organisatorischen Rolle des Verwalters und Hüters besser aufgehoben. Sie sind auch im biologischem Sinne besser dafür ausgestattet, es ist eher so, dass der Mann die Frau vor einer Gefahr beschützt und nicht anders. Normalerweise ist der Mann nämlich physiologisch gesehen stärker. Aus diesem Blickwinkel zieht es der Islam vor, dem Mann das Familienoberhaupt mitsamt den entsprechenden Pflichten zu überlassen. Dies stellt keinen Geschlechterkampf dar sondern eine effektive Rollenverteilung gemäß der Gegebenheiten. Im Islam gibt es nicht die "Gleichheit" der Geschlechter sondern das gegenseitige Anerkennen, Behüten und Unterstützen der Geschlechter. Wenn man eine Gleichberechtigung mit einer Gleichsetzung verwechselt begeht man einen Fehler. Man kann nicht jede Schöpfung gleich behandeln, im Tierreich gibt es z.B. Fleischfresser, es gibt auch Tiere die sich vom Grass ernähren. Man behandelt sie dann ungerecht wenn man beiden das Selbe zum Fressen vorwirft. Um Mann und Frau gerecht zu behandeln muss man sich also bewusst machen, dass Mann und Frau zwei verschiedene Schöpfungen mit verschiedenen Anlagen sind. Dies hat allerdings nichts mit der Bewertung zu tun, der Mann ist der Frau nicht überlegen, weil er ein Mann ist. Die Unterschiede spielen im Glauben und im Antlitz Gottes keine Rolle. Sie treten nur im Rechtswesen und in der Handhabung der Lebenssituationen auf. So wird oftmals aufgegriffen, dass Frauen auch arbeiten sollen gemäß der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Islam stellte dies seit jeher eigentlich nie ein Problem dar. Die Frau hat als Dienerin Gottes die selben Rechte, Pflichten und Freiheiten wie der Mann als Diener Gottes. Noch dazu ist sie nicht im "Besitz" des Mannes, sie hat also ein Anrecht auf ihre eigene Meinung und ihre persönliche Entfaltung (vgl. Mümtehine, 60/13 oder Sura an-Naǧm 39). Im Rechtswesen wird dann weiter bestimmt, wie sich dies in der aktuellen Lebenslage einordnen lässt, was dann möglich wäre und was nicht richtig wäre. Eine Frau dürfte z.B. für einen fremden Mann arbeiten, wenn dies ein öffentlicher Raum wäre oder sie aber mit mehreren verschiedenen Frauen hier zusammen arbeitet. Wenn sie allerdings in einem geschlossenem Raum alleine mit diesem Mann arbeitet wäre dies untersagt. Dies beherbergt zu großes Potenzial für Zwietracht, das Bilden von falschen Meinungen, dem unsittlichem Verhalten im Geheimen etc. (vgl. el-Fıkıh 'ala'l-Mezahip el-Arbaa, c.3 s.125).
 

Die Frau darf also arbeiten und im allgemeinen Sinne ihre Rechte anfechten. Die Diskussion dreht sich eher darum, wie sie das verrichten darf und was dabei erlaubt oder untersagt wäre. Es geht also um die Praxis. Es wäre ideal, wenn die Frau nicht gezwungen wäre außerhalb zu arbeiten. Es wäre schöner, wenn sie die häuslichen Arbeiten verrichtet, weil sie dadurch den häuslichen Segen und die Familie intakt hält. Für die Familienstruktur kommt der Frau damit eine wichtige und wertvolle Aufgabe zu. Falls aber aus diversen Gründen die Frau auch außerhalb arbeiten muss, ist dies gestattet. Wichtig dabei ist das Einverständnis des Ehemannes. Die Ehepartner müssen beidseitig Rücksicht auf einander nehmen und im Einverständnis des jeweils Anderen handeln, ansonsten bahnen sich hier große Konflikte an.

Für das Arbeiten der Frau außerhalb könnte man grob folgende Richtlinien festmachen:

Im Arbeitsplatz (bzw. beim Hin- und Zurückkommen) dürfen keine Situationen entstehen, die zu Missinterpretationen und Zwietracht führen können. Die Arbeitsatmosphäre muss aus moralischer und sittlicher Sicht sicher und seriös sein.
Man darf als Frau nicht mit fremden Männern alleine bleiben, so dass etwa nicht deutlich wird, was sich zwischen Mann und Frau in dem Moment abspielt.

Die Frau sollte bedeckt sein und nicht dem aus religiöser Sicht Unerlaubtem oder Unsittlichem (ohne Bedeckung) ausgesetzt werden. Der Arbeitsplatz darf also nicht die Bedeckung der Frau in dem Sinne angreifen.

So hat nach manchen Quellen Fatima, die Tochter des Propheten Mohammed (s.a.s.) bei Arbeiten rund ums Haus bzw. im Haus nach Anleitung des Propheten (s.a.s.) ausgeholfen und gearbeitet. (vgl. İbn Ebî Şeybe, Musannef, X/165, No: 9118; XIII/284, No: 16355; Ömer Nasuhî Bilmen, Hukuk-i İslamiyye, II/484.)

Weiter wollen wir unterstreichen worum es bei der Arbeit der Frau idealerweise gehen sollte. Wenn die Frau aus finanzieller Not arbeitet, das Arbeiten der Erhaltung der Familie dient oder damit dem Ehemann geholfen wird, dann gibt es hier zunächst nichts einzuwenen. Denn diese und ähnliche Motive bewirken Gutes und unterstützen die Dinge, auf denen das Wohlwollen Gottes liegt.

Wenn die Frau allerdings arbeiten will um einen verschwenderischen Lebensstil zu pflegen, sich moralisch oder sozial über dem Ehemann positionieren will oder damit vielleicht vor ihren familiären Pflichten flüchten will, dann lässt sich das nicht billigen. Denn die Frau macht damit wesentlich mehr kaputt, als was sie durch die Arbeit verdient.

Das Arbeiten der Frau ist also prinzipiell gestattet, aber an gewisse moralische und praktische Bedingungen geknüpft. Weitere Bestimmungen orientieren sich dann an konkreten Fällen und der Rechtslehre bzw. den jeweiligen Rechtsschulen.

 


12-) Wie ist das Kopftuch zu verstehen? Können durch das Nichtbefolgen dieses Gebotes Unsicherheiten entstehen?

bezüglich dieser Angelegenheit findet man zwei Verse, in denen die Verhüllung der Frauen folgendermaßen befehlt wird:

„O Prophet! Sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Tücher tief über sich ziehen. Das ist besser, damit sie erkannt und nicht belästigt werden. Und Allah ist allverzeihend, barmherzig.“(1)

„Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren sollen und daß sie ihre Reize nicht zur Schau tragen sollen, bis auf das, was davon sichtbar sein muß, und daß sie ihre Tücher über ihre Busen ziehen sollen und ihre Reize vor niemandem enthüllen als vor ihren Gatten, oder ihren Vätern, oder den Vätern ihrer Gatten, oder ihren Söhnen, oder den Söhnen ihrer Gatten, oder ihren Brüdern, oder den Söhnen ihrer Brüder, oder den Söhnen ihrer Schwestern, oder ihren Frauen, oder denen, die ihre Rechte besitzt, oder solchen von ihren männlichen Dienern, die keinen Geschlechtstrieb haben, und den Kindern, die von der Blöße der Frauen nichts wissen. Und sie sollen ihre Füße nicht zusammenschlagen, so daß bekannt wird, was sie von ihrem Zierrat verbergen. Und bekehret euch zu Allah insgesamt, o ihr Gläubigen, auf daß ihr erfolgreich seiet.“(2)

In diesen Versen ist nicht eindeutig festgelegt, wie sich die gläubigen Frauen zu verhüllen haben und bis wohin die Körperstellen offen sein dürfen. Andererseits werden diese Verse durch folgende Überlieferung ergänzt und verdeutlicht. Der Prophet (s.a.s.) sprach zu seiner Schwägerin:

„Wenn eine Frau beginnt ihre Regeln zu befolgen, ist es unzulässig andere Stellen außer ihrer Hand und ihr Gesicht gegenüber Fremden zu zeigen.(3)

Das heißt, sobald eine junge Frau ihre Pubertät erreicht hat ist die Verdeckung ihres Hauptes sowohl ein Gebot Gottes als auch ein Gebot des Propheten (s.a.s.). Die Verhüllung von Brust, Hals und Haupt, soweit nur das Gesicht zu sehen ist, kommt einer Pflicht gleich. Da das „öffnen des Hauptes“ einer Geringschätzung dieser Pflicht gleichkommt, ist dies verboten. Durch die Missachtung dieses Gebotes geraten sie in sehr große Verantwortlichkeit und gelten als Sünderin. Um sich vor der Sünde befreien zu können, muss ein Sündiger Busse tun und um Vergebung flehen bei Allah.
„Und die, so sie eine Untat begehen oder wider sich selbst sündigen, Allahs gedenken und um Verzeihung flehen für ihre Sünden – und wer kann Sünden vergeben außer Allah? – und die nicht wissentlich beharren in ihrem Tun.“
„Ihr Lohn ist ihres Herrn Vergebung und Gärten, durch welche Ströme fließen, darin sollen sie weilen; und wie schön ist der Lohn der Wirkenden!“(4)

Für die Sünde Begnadigung zu erlangen und der Buße Akzeptanz gewährleisten zu können, gilt es Bedingungen zu arrangieren, um nicht weiter in dieser Missetat ohne jede weitere Ausrede zu verharren. In einer Hadith bezüglich diesem Thema besagt der Prophet (s.a.s.):

„Wenn ein Gläubiger eine Sünde begeht, dann wird ein Schwarzer Punkt sein Herz zeichnen. Wenn er jedoch von dieser Sünde ablässt und sich davor entfernt und bei Allah um Vergebung dieser Sünde bittet, so wird sein Herz von diesem schwarzen Punkt bereinigt. Verweilt er jedoch in der Sünde, so vermehrt und vergrößert sich dieser schwarze Punkt. Das ist die Bedeutung des Qur´an Verses „Sünden umschlingen das Herz.“ (5)

Des Weiteren heißt es: “In jeder Sünde ist ein Irrweg enthalten“(6). Diese Aussage bringt eine wichtige Tatsache zum Vorschein. Ein Mensch der kontinuierlich Sünden begeht, gewöhnt sich unmerklich mit der Zeit an diese Missetaten. Er erreicht einen Zustand, in dem er nicht mehr oder nur sehr schwer von diesen Schlechtigkeiten ablassen kann. Diese Gewohnheiten treiben ihn von Tag zu Tag in noch größere spirituelle Gefahrenbereiche. Die Gefahr kann darin bestehen, dass diese Leute an die jenseitige Bestrafung ihrer Sünden und daraus resultierend an die Existenz der Hölle nicht mehr glauben. Um dieser Gefahr künftig nicht mehr ausgesetzt zu sein und sich von der Überredungskraft des Teufels nicht mehr beeinflussen zulassen, bedarf es der unmittelbaren Buße und Ablass dieser Missetaten, eben einer mentalen Entrümpelung der betroffenen Person.

Mehmet Paksu

1) Sure Ahzab, Vers 60
2) Sure Nur, Vers 32
3) Ebu Davut, Libas 33
4) Sure Al-Imran, Vers 136,137
5) Ibn-i Mace Zühd 29
6) Said Nursi - Blitze

 


13-) Sind Frauen laut Überlieferung des Propheten Mohammed von Natur aus weniger intelligent als Männer?

in der Tat gibt es eine Überlieferung hierzu, diese sieht wie gefolgt aus:

Von den ehrenwerten Prophetengefährten überliefert Abū Saʿīd al-Ḫudrī. Es war ein Ramadan oder ein Opferfest. Der Gesandte Gottes (s.a.s.) kam zu dem Ort, wo wir unser Gebet für das Fest verrichteten. Auf einer Seite befanden sich auch Frauen. Er lief an ihnen vorbei und hielt dabei folgende Ansprache: Oh ihr Frauen, gibt Almosen und tut häufig Buße. Denn man hat mir die Höllenbewohner gezeigt. Ihr bildetet die Mehrheit. Daraufhin fragten die Frauen: Oh Gesandter Gottes, was haben wir denn getan, dass wir die Mehrheit der Höllenbewohner bilden? Der Gesandte Gottes (s.a.s.) antwortete: Denn ihr verflucht oft andere und seit euren Ehemännern gegenüber undankbar. Wie merkwürdig es doch ist, ich habe noch keine anderen gesehen, die so wie euresgleichen schwach in der Religion sind und den Verstand jener die sich selbst beherrschen und vernünftig sind, beeinflussen können. Die Frauen fragten wieder: Was ist die Schwäche unseres Verstands und unserer Religiosität oh Gesandter? Der Gesandte Gottes (s.a.s.) fragte: Ist das Zeugnis der Frau nicht das halbe Zeugnis des Mannes? Die Frauen antworteten mit ja. Der Gesandte Gottes (s.a.s.) erklärte und fragte wieder: Eben aus dem Mangel an Verstand, wenn sie ihre Menstruation hat wartet sie doch tagelang und betet nicht und sie fastet für eine gewisse Zeit am Ramadan nicht oder? Die Frauen antworteten mit ja. (vgl. Buhârî, Hayz 6, Zekat 44, İman 21, Küsûf 9, Nikah 88; Müslim, Küsûf 17, (907), İman 132, (79); Nesâî, Küsuf 17, (3, 147); Muvatta, Küsuf 2, (1, 187)

Diese Überlieferung ist aufgrund der Quelle authentisch und ist hinsichtlich des Belegs in ihrer Existenz kaum anzufechten. Aber über den Wortlaut hinaus muss sie hinsichtlich der Bedeutung gegenüber anderen authentischen Beweisen/Hinweisen ausgelegt werden. Denn in der Praxis ist es unabstreitbar, dass Frauen intelligenter als Männer sein können.


1. Diese Überlieferung wurde nicht tradiert um über den Verstand und die Religiosität der Frau zu informieren, dies ist nicht der Zweck. Zweck ist hier:


a) Dass die Frauen sich von manchen Sünden die sie in die Hölle führen könnten, sie aber zu mancher Zeit und mancher Ort sich zur Gewohnheit gemacht haben, hüten sollten.


b) Dass sie durch das Ausnutzen der Schwächen der Männer nicht in die Sünde verfallen sollen und diesbezüglich durch die Überlieferung ermahnt werden sollen.


"Dass die Frauen die Mehrheit der Höllenbewohner ausmachen" bedeutet nicht etwa, dass dies auch so real so sein wird bzw. muss. Es ist eher eine Prognose die eintreffen würde, sofern die in diesem Sinne sündigen Frauen sich nicht reformieren und Buße tun. Anderenfalls wäre es auch sinnlos überhaupt erst Ratschläge zu erteilen, wenn denn bereits so eine Entscheidung über das weibliche Geschlecht gefällt wäre. Wir haben hier also eine Ermahnung und eine Rechtleitung vorliegen und nicht etwa eine generalisierende Aussage über das Geschlecht der Frau.


Die Schwäche im Verstand und in der Religiosität der Frau schildert der Prophet (s.a.s) basierend auf den jeweiligen Versen. Auf die Rückmeldung hin wird durch die Erklärung deutlich was er dabei meint. Entsprechend der Ausführung kann man nämlich nicht für eine Art "psychologische oder biologische Minderwertigkeit der Frau" plädieren.
Die Unvollständigkeit in der Religiosität basiert hier auf das Fehlen mancher Gottesdienste durch den Zustand der Menstruation. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frau sündhaft, fehlerhaft, ungehorsam oder anderes ist, ganz im Gegenteil stellt dies ihr Gehorsam und ihre Dienerschaft gegenüber Gott dar. Denn die Frau verrichtet diese Gottesdienste in dem Zustand nicht oder später, weil Gott dies so will. Die Frauen können diese Gottesdienste auch nachholen.


Die Überlieferung erweckt auf den ersten Blick vielleicht den Eindruck, dass die Frau wie vielerorts und vielerzeits nicht ernst genommen bzw. gleichberechtigt wird. Damit würde man aber die eigentliche Feinheit der Überlieferung nicht verstanden haben. Der ehrenwerte Prophet (s.a.s.) zeigt den Frauen ihre Schwächen oder Neigungen auf, die sie aufgrund ihrer Natur besitzen, sie so aber zunächst nicht bemerken und so weist er auf die Größe des Schadens hin der daraus resultieren würde, wenn man nicht bewusst auf diese Schwächen oder Neigungen eingeht.

Weil Frauen teilweise auch hinsichtlich mancher Verantwortungen die Barmherzigkeit und Emotionalität erfordern wie z.B. die Mutterschaft geschaffen sind, ist die Emotionalität der Frau in diesen Belangen stärker ausgeprägt als beim Mann. Mit dieser starken Emotionalität gehen nebenbei einige Neigungen bzw. Schwächen einher. Wenn man sich dieser Neigungen oder Schwächen nicht bewusst ist, auf sie nicht entschlossen eingeht und sie unbelassen ihrer Natürlichkeit überlässt, könnten sie schädliche Folgen für die Person herbeiführen. Die zahlenmäßige Überlegenheit in der Hölle, wie sie in der Überlieferung erwähnt wird, würde auf diese Schwächen zurückgehen.    

Das Bezeugen zweier Frauen kommt der Bezeugung eines Mannes gleich, weil das Zeugnis eine riskante Sache ist, die Potenzial für Androhungen gegenüber dem Zeugen aufweist. Daher wird diese Bürde dem Mann aufgetragen, welcher belastbarer bzw. strapazierfähiger ist. In dieser Hinsicht wird die Frau unter besonderem Schutz gestellt. Obwohl es für viele eine Art Erniedrigung der Frau darstellen würde, dass das Zeugnis zweier Frauen dem Zeugnis eines Mannes gleichkommt, können wir sagen dies stellt eigentlich eine positive Trennung dar, weil so die Verantwortung der Frau in dem Moment erleichtert wird. 

Schließlich muss man auch betonen, dass man hier von einem allgemeinem Model oder einem Prinzip ausgeht. In der Ausführung gibt es nach der Rechtslage eben auch unterschiedliche Umgangsarten, basierend auf konkreten Fällen. Bezüglich der Zeugenschaft der Frau haben wir einen weiteren ausführlichen Text, der sich auf die rechtliche Umsetzung in diesen Fällen fokussiert. 

 


14-) Kann eine Frau ohne das Einverständnis der Eltern heiraten?

nach hanaftischer Rechtsschule kann eine Frau auch alleine, also ohne ihre Eltern heiraten, sobald sie die geistige Reife erweist, geschlechtsreif ist und eigenständig entscheiden kann bzw. sich ihrer Geschlechtsreife bewusst ist. In den anderen Rechtsschulen kann man nicht heiraten, wenn das Einverständnis der Eltern fehlt. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen bei einer religiösen Eheschließung (vgl. Cezerî, el-fıkhu ala'l-mezahibi'l-arbaa, 46-48).

Man muss aber auch betonen dass sich eine harmonische Ehe ohne das Einverständnis der Familien als sehr schwierig erweisen wird. Es gibt zwar durchaus einige Fälle wo die Eltern zu Unrecht Protest gegen die Ehe einlegen und ihre Motive sind religiös nicht haltbar. Häufig denkt die Familie aber auch im Sinne des Kindes und kann die Situation oft auch besser oder kühner beurteilen. Daher ist es sehr wichtig für die Stabilität jener Ehe auch in Frieden mit den Familien zu heiraten.

 

 


15-) Ist die Gleichstellung von Mann und Frau überhaupt noch ein relevantes Thema? Antwort:

auf diese Frage direkt mit „ja“ oder „nein“ zu antworten ist schwierig, weil diese Frage zu ungenau ist. Die Frage muss präziser formuliert werden. „Wo? Bei welcher Angelegenheit? Auf welchem Aspekt?“ sind einige Kriterien. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht bzw. vor dem Gesetz lautet die Antwort „ja“.

Wenn sich die Frage auf diesen Aspekt bezieht, muss darauf nicht weiter eingegangen werden, weil die Frage die Antwort in sich beinhaltet. Da es sich jedoch um zwei verschiedene Geschlechter handelt, kann dann von einer absoluten Gleichstellung von Mann und Frau eigentlich geredet werden?

So wie es Bereiche gibt in denen Männer und Frauen gleichrangig sind, kann der Mann in einigen Disziplinen einerseits viel überlegener oder auch viel minderwertiger sein. Deshalb ist dieser Sachverhalt nicht mit meiner einzigen Betrachtungsweise zu lösen.

Falls man fragen sollte „Sind Männer oder Frauen die besseren Menschen?“, „gibt es Kriterien für die Vorzugsstellung eines Menschen? “, möchte ich folgendes hervorheben: die Vormachtstellung ist was anderes, die Überlegenheit und die Tugend („fazilet“) sind was anderes. In diesem Zusammenhang ist es schwierig zu bestimmen wer überlegener ist, weil sowohl die Frau als auch der Mann, jeder Mensch für Allah ein sich hingebender Diener ist.
Wen Allah für überlegener bewertet, noch mehr schätzt und wer sein Wohlgefallen eher erlangt wird in der göttlichen Offenbarung des Qur`an deutlich. Demnach wird die Überlegenheit nicht nach dem Geschlecht, sondern nach dessen Takva (=Rechtschaffenheit, Enthaltung vom Verbotenen und der Sünde, Gottesfurcht) bewertet.

Was bedeutet Takva? Kurz gesagt, bedeutet es Ehrfurcht vor ALLAH, Enthaltung von der Sünde, das Vermeiden von Handlungen, Verhalten, Gegebenheiten und Wörtern, die nicht seinem Wohlgefallen entsprechen. Sein Wohlgefallen zu erlangen ist das höchste Ziel, diese zu verlieren die größte Furcht. Demgemäß wird nach diesen Handlungsmustern die Überlegenheit und die damit verbundene Tugend (fazilet) eines Menschen bestimmt. Dabei wird dem Geschlecht keine Achtung beigemessen.

Takva (Ehrfurcht vor ALLAH, Wachsamkeit gegenüber der Sünde) erinnert uns sofort an gute Handlungsweisen (amel). Gute Handlungsweisen (amel) sind Verrichtungen von nützlichen, guten Aufgaben bzw. Tätigkeiten. Hier wird dem Geschlecht keine Gewichtung zugeordnet. Zum Beispiel wird für das Lesen jedes Buchstaben im Qur`an 10 gute, segensreiche Handlungen (sevap) gutgeschrieben. Dies gilt für alle Menschen. Demnach wird weder der Frau weniger noch dem Mann noch mehr anrechnetet.

Die Frage kann auch von der psychologischen Sicht thematisiert werden und folgendermaßen gefragt werden: Sind Mann und Frau psychologisch gesehen anders veranlagt?

Auf diese Frage würden wir selbstverständlich ohne Bedenken mit „ja“ antworten. Der psychologische Unterschied zwischen Mann und Frau wird schon in den Entwicklungsjahren der Kindheit deutlich. Spielzeuge der Jungen und Mädchen sind unterschiedlich. Ein Mädchen bevorzugt das Spielen mit Puppen. In einem Alter, wo sie noch nicht einmal wissen, was eine Ehe ist, nehmen sie ihre Babypuppen sehr zu herzen, liebkosen diese, wechseln ihre Kleidungen, schaukeln und legen sie zum Schlafen in die Wiege. Sie verbringen einen großen Teil des Tages mit ihren Puppen. Im Vergleich dazu begehren die Jungs Spielzeuge wie Taxi, Flugzeug, Revolver.


Wenn diese Kinder Erwachsen sind, haben sie unterschiedliche Gesprächsinhalte. Bei Treffen der Männer werden überwiegend Themen wie Politik und Arbeit diskutiert, während Frauen dazu neigen mehr über Hausartikel und Kleidung, Accessoires zu reden.

Die Leistungsfähigkeit und die Begabung dieser zwei Geschlechter haben ersichtliche Unterschiede. Kombinieren, Analyse sind Stärken der Männer und Nachbildung, sich etw. einprägen bzw. auswendig lernen sind Vorzüge, Talente der Frauen. Ein Beispiel; Beim Bau und bei der Zusammensetzung einer architektonischen Leistung ist der Mann überlegener. Frauen hingegen sind bei der Dekoration und ästhetischen Verzierung sensibler, bedachtsamer, aufmerksamer, exakter als der Mann.

Da der Mann offener gegenüber seiner äußeren Umwelt auftritt, ist seine Güte, Barmherzigkeit (im Org. „sefkat“ = türk.: selbstlose Liebe, Mitgefühl, Anteilnahme) im Vergleich zur Frau geringer, dafür sein Drang zur Initiative stärker ausgeprägt. Verhältnismäßig zum Mann ist die Frau introvertierter. Durch diese besondere Gabe das Erlebte innerlich intensiver zu verarbeiten, hat sie einen großen Vorteil, Vorzug bei der Fürsorge, Erziehung, beim Einfühlungsvermögen und Verständnis der Kinder.

Die Schwächen dieser zwei Geschlechter sind ebenfalls anders geartet: Während der Mann eine krankhafte Neigung zur Tyrannei und Gewaltherrschaft hat, ist die Frau der Prahlerei, Prunksucht verfallen und den Äußerungen, Meinungen der Mitmenschen um ihrer Eitelkeit willen sehr bedacht.

Eine besondere Eigenschaft der Frau ist ihre Sensibilität gegenüber der Umwelt. Dementsprechend
ist sie empfindsamer gegenüber Beeinflussungen, Suggestionen, Täuschungen durch ihr Milieu.

Das Taktgefühl und Mitgefühl der Frau ist intensiver, besser ausgeprägt. Ihr Interesse und Bedürfnis an Abwechslung ist durchdringender, stärker und ihre Einstellung, Verhältnis zu Neugestaltungen, attraktiven Innovationen, aufreibenden Gemütsbewegungen offener. Im Allgemeinen ist die körperliche Stärke, Kraft der Frau im Vergleich zum Mann geringer. Aus diesem Grunde empfindet sie ein tiefliegenderes Bedürfnis nach Schutz. Aber bei einigen Frauen wandelt sich dieses Bedürfnis zu einem Minderwertigkeitsgefühl, welches dann schließlich als Männlichkeitskomplex sichtbar wird.

Im Vergleich zum Mann ist die Frau ihrem Lebensgefährten verbundener, anpassungsfähiger, treuer und aufopferungsbereiter.

Von dieser psychologischen Veranlagung sollte die Frau bewertet werden, damit eine ihrem Ideal entsprechende Persönlichkeitsentwicklung gefördert und eine aus Minderwertigkeitsgefühlen verursachte Vermännlichung verhindert wird.

Bei detaillierterer Betrachtung der Umwelt wird deutlich, dass zwischen den Körpern und den seelischen, innerlichen Beschaffenheiten aller Lebewesen eine Harmonie besteht. Die Seele von einem Reh in den Körper eines Löwen zu stecken und zu zwingen sich reißend und brüllend wie einer zu benehmen, wäre eine Vergewaltigung solch einer liebenswerten inneren, seelischen Wesensart.
Jedes Brüllen und aggressive Verhalten würde einen Teil dieser Grazie und inneren Schönheit, welche ein Wesensbestand dieser Seele ist, zerstören. Eine Beeinflussung, Hinsteuerung zu männlichen Verhaltensmustern unter dem Deckmantel der Gleichstellung von Mann und Frau, wäre genauso eine Benachteiligung für die Frau.

Leider konnte der Frau nicht ihre angemesse, gebührende Stellung zugewiesen werden. Entweder wurde ihre Freiheit als wäre sie unser Eigentum zu sehr eingeschränkt, musste sie ungerechte und niederträchtige Behandlungen über sich ergehen lassen, oder man hat sie zur Aneignung von männlichen Verhaltensmustern, Denkschemas angeregt und somit ihre eigene Wesensart verdorben beziehungsweise zerstört.

Zuletzt muss auch klargestellt werden, dass wir hier stets über Tendenzen und Mittelwerten sprechen. Daher muss man immer auch den Rückbezug zur Wirklichkeit machen wo schließlich der Einzelfall entscheidet. 

 


16-) Ist Mode mit der Bedeckung vereinbar?

 

Die Bedeckung bzw. der ḥiǧāb ist eine seit jeher uns Menschen begleitende Notwendigkeit, ein Segen und ein Gottesdienst. Dass Hz. Ādam und Hz. Ḥawwā von der verbotenen Frucht aßen und in Folge dessen sie ihre gegenseiten Schamzonen bemerkt hatten und diese versuchten mit den Blättern im Paradies zu verdecken, kann man auch als ein Hinweis auf die Beziehung zwischen dem Verbotenem und dem Entblößen verstehen.

Die koranischen Begriffe sind im Bezug auf die Gebote und Verbote in der Kleidung vielfältig. Diese Verschiedenheit weist darauf hin, dass die Kleidung viele verschiedene Zwecke erfüllen kann oder soll.

Das Wort "tesettür" welches türkischstämmige Muslime im Alltag üblicherweise für die Bedeckung der Frau benutzen, kommt so im Qurʾān nicht vor. Das Wort ḥiǧāb kommt jedoch vor. Daher kann es durchaus sein, dass in verschiedenen kulturellen Kreisen die Muslime anders mit den Begriflichkeiten umgehen.

Wir könnten sagen, dies sind die grundlegendsten Funktionen der Bekleidung;

- Die Schamzonen oder das von Gott uns Anvertraute zu schützen und vor anderen zu hüten.

- Sich ausreichend vor dem Klima zu schützen.

- Den Anstand, die Reinheit bzw. auch die Keuschheit und die muslimische Identität den anderen aufzuzeigen und sich damit zu schmücken. 

Dies sind alles Handlungen die von Gott als Segen deklariert sind und von denen ein Teil der Mensch auf ganz natürliche Weise vollzieht oder vollziehen will.

Diese beiden Funktionen sind für die Verhüllung insbesondere wichtig: Die Bedeckung der Schamzonen und das Vermitteln der Anstand sowie der muslimischen Identität gegenüber anderen.

Aus dem koranischen Ausdruck "dass sie erkannt und so nicht belästigt werden" (vgl. 33/59) könnte man dies entnehmen. Daraus resultiert auch die Bedeutung, dass ob Mann oder Frau, man die sexuelle Anziehungskraft nicht gegenüber anderen zur Schau stellen darf und man nicht das Recht hat die Blicke anderer auf sich zu ziehen um ihnen zu gefallen.

Von einem koranischen absoluten Verbot der Verzierung insbesondere der Frau kann nicht die Rede sein. Die Verzierung ist insbesondere auch ein Gefül oder ein Bedürfnis, welches in der Natur der Frau verankert ist. Es kommt (im Islam) nicht vor, dass etwas gänzlich und absolut verboten wird, obwohl es irgendwo seinen Platz in der menschlichen Natur hat bzw. für den Menschen natürlich ist.

Die Verzierung bzw. das Schmücken ist also das natürliche Recht der Frau. Die Bedeckung hingegen ist als Mittel zur Verhüllung und Wahrung dieser Schmückung gegenüber anderen eine Aufgabe und ein Gottesdienst für die Frau. Das Band zwischen Ehemann und Ehefrau ist also ein besonderes Band und die Rechtsbestimmungen fallen hier anders aus. Gegenüber dem Ehemann und ihren vertrauten vier Wänden darf die Frau sich selbstverständig schmücken und dergleichen. Die Bedeckung wahrt eben die Würde und Heiligkeit dieses besonderen Bandes zwischen Ehemann und Ehefrau. Die Betonung liegt somit nicht primär auf eine Art der Restriktion, sondern eher auf eine Wahrung gewisser elemanter Werte und Ordnungen innerhalb der Gesellschaft. Die Privatsphäre der Eheleute ist dahingegen der Raum, in denen sich Mann und Frau auf eine gehütete und von Gott erlaubte Weise entfalten können. Aufgrund dessen könnte es kontradiktorisch sein, wenn an der Kleidung selbst, die ja zur Bedeckung dienen soll, sich Verzierungen befinden. Die ursprüngliche Funktion der Kleidung könnte damit gefährdet werden und in diesem Sinne könnte es schwierig werden die Begriffe bzw. Bedeutungen von "ḥiǧāb” und “Mode” verbinden zu wollen. Eigentlich gilt die allererste Bedeckung mit Blättern im Paradies sowohl für Hz. Ādam, als auch für Hz. Ḥawwā. Aber wenn wir heutzutage von Bedeckung und dergleichen sprechen, denken wir eigentlich nur noch an die Frau. Selbstverständlich betrifft dieses Gebot auch den Mann und auch für den Mann gibt es gewisses Maß der Bedeckung an dem er sich halten muss. 

Diese Entwicklung bzw. diese Wahrnehmung könnte auch damit zusammenhängen, dass allgemein die Frau im Vergleich zum Mann stärker sexuell reizend wirkt und daher in den Fokus der Blicke rückt. Man könnte auch dafür plädieren, dass der Wunsch nach Schmückung und Verzierung des äußeren Erscheinungsbildes beim Mann weniger prominent ist, als bei der Frau. Zwar gibt es sicherlich Außnahmen solcher Regeln, aber die Gebote und Verbote im Islam gehen von der Natürlichkeit und der Allgemeinheit der Menschen aus und nicht von Einzelfall zu Einzelfall. In diesem Sinne gibt es auch Bücher der Rechtslehre/ der Rechtsschulen in denen die grundlegenden Fragen geklärt werden und das Individuum daraus das nötige Wissen für seine Situation entnehmen kann.

In der islamischen Tradition wird weniger von der Form der Bedeckung gesprochen, eher werden die Besonderheiten/Attribute erwähnt, die eine Frau haben sollte. Man könnte sagen die Mehrheit der Gelehrten ist sich in dieser Thematik in den folgenden Punkten einig geworden:

Die Kleidung muss den gesamten Körper der Frau bedecken – mit der hanafitischen Ausnahme, wo das Gesicht und die Hände nicht bedeckt werden müssen.

Die äußerliche Bekleidung darf nicht als Mittel dienen um sich zur Schau zu stellen und zu verzieren.

Die Kleidung darf nicht so eng oder transparent sein, dass die Züge und Kurven des Körpers erkannt werden können.

Man darf den besonderen/markanten/auszeichnenden Kleidern der Nichtmuslime nicht nacheifern oder ihnen ähneln.

Die Kleidung der Frau soll nicht der Kleidung der Männer ähneln.

Die Frau darf keine betörenden und attraktiv wirkenden Düfte auftragen in Umgebungen, wo fremde Männer sich aufhalten. 

Man darf keine Kleider für die Sucht nach Ruhm oder festliche "Bühnenkleider" anziehen.

Tabarruǧ: Dieser Begriff beschreibt jegliche Bemühung sich für Fremde attraktiv zu machen und die (lüsternen) Blicke fremder auf sich zu ziehen

Bühnenkleider: Dies ist als eine Übersetzung aus dem entsprechenden Begriff aus einer Überlieferung zu verstehen: Der Prophet (s.a.s.) hat es für Mann und Frau verboten besonders luxuriöse und auffällige Kleider anzuziehen, die etwa funkelnde Applikationen haben oder im besonderen Maße schillernd sind. Die Kleidung der Künstler auf den Bühnen und dergleichen würde hier am ehesten als Vergleich dienen. 

Die Frage spitzt sich nun darauf zu ob unter Berücksichtigung all dieser Punkte man immernoch die Bedeckung und ein Verständnis von Mode zusammenbringen kann.

Wir können uns vergegenwärtigen in welchem Maß dies möglich oder unmöglich ist, wenn wir uns vor Augen führen, was die allgemeinen Bedingungen für die Bedeckung sind und was die wesentlichen Besonderheiten sind, die sich hinter dem Begriff "Mode" oftmals verbergen.

Die Essenz der Bedeckung ist es, dass Fremde einen nicht angucken und man dies eben auch nicht zulässt bzw. zulassen will. Mit anderen Worten sagt die bedeckte Frau zu den fremden Männern mit ihrer Haltung "Wende deinen Blick von mir ab!". Der Ausdruck von Mode ist jedoch das Gegenteil, Mode sagt zumeist "schau mich an". Innerhalb der Bedeckung ist es wie schon erwähnt, verboten, sich für die Blicke Fremder zu bemühen, der Begriff "Tabarruǧ" beschreibt dies. Der Zweck von dem was wir häufig unter "Mode" verstehen ist jedoch genau das. 

Die Bedeckung ist eine ehrenvolle Tradition im Islam die ihren Anfang bei Hz. Ādam und Hz. Ḥawwā im Paradies hat. Mode ist jedoch ein relativ junger, sich ständig wandelnder und sich häufig verleugnender Begriff. In der Mode werden die Paradigmen häufig neu aufgestellt und das Frühere wird einfach vertan.

Die Sucht und das Eifern nach Ruhm, Auffälligkeit und Prominez ist etwas Ungewolltes in der Bedeckung. Es gibt genügend prophetische Überlieferungen in denen solch ein Verhalten verdammt wird.

Die Bedeckung ist auch eine Weiterführung eines Denkens und eines Bedürfnisses, nachdem die Verschwendung verboten ist. Mode hingegen ist im Kern verschwenderisch und muss es auch sein, damit es sich ständig un vielvältig neu produzieren kann. 

Die Bedeckung ist ein Symbol für Persönlichkeit, Identität und Zugehörigkeit. Mode hingegen ist ein Produkt des Nacheiferns und Übernehmens.

Das Wesentliche bei der Bedeckung ist die Spiritualität, die Bedeckung ist ein Gottesdienst. Der Gottesdienst ist die Essenz und der Zweck der menschlichen Existenz. Mode fußt jedoch gänzlich auf weltlichen Dingen und zielt auf die Zuschaustellung und den Ruhm ab. 

Was mit dem Begriff Mode verbunden wird, führt zwangsläufig dazu, dass die Frau, zu denen islamisch gesehen quasi gesagt wird "euer Hauptquartier soll euer Zuhause sein", sich nun prunkvoll zeigen wollen. Obwohl sie dies für ihr aktives und soziales Leben nicht nötig hätten bzw. ihnen dieses Verhalten nichts außergewöhnlichs bringt, was sie auch sonst mit Eifer und ehrlicher Arbeit nicht hätten erreichen können, werden sie trotzdem mehr und mehr ihr Verhalten für die "Mode" zu Ungunsten ihrer Spiritualität verändern. Mode funktioniert schließlich überwiegend in einem Setting in den weltliche und dekadente Werte dominant sind. Dass allmählig Modeveranstaltungen, Marken und Produktionen auftauchen in denen von "zeitgemäßen", "stilistisch ansprechenden" oder gar "attraktiven" Kleidern für die Bedeckung der muslimisch frommen Frau gesprochen wird und zu diesem Zweck Models mit dieser Bekleidung auf Laufstegen oder auf großen Werbeplakaten zur Schau gestellt werden, ist ein Anzeichen für solche Entwicklungen.  

Aus all diesen Gründen scheint es keine Möglichkeit zu geben, die beiden Begriffe "Bedeckung"/"ḥiǧāb” und “Mode” sinnvoll miteinander zu verbinden. Denn im Kern haben sie Ziele und Zwecke die sich einfach komplett gegenüber stehen. Es ist aber sicherlich auch eine gewisse Notwendigkeit die muslimische Tradtition bezüglich solcher konkreten Fragestellungen zu beachten, damit man mit seiner Kleiderwahl nicht unnötig auffällt und sich abspaltet, sofern man mit reinem Gewissen sagen kann, diese vorliegende Tradtion ist rechtgeleitet. Der Begriff “Tradition” hat nämlich seinen Platz in der Rechtslehre und nicht alles was die Menschen einfach tun, kann als “Tradition” bezeichnet werden, auch wenn die Menschen dies gerne so handhaben. Denn Tradition hat seinen Ursprung in der Religion und den Geboten und Verboten Gottes und nicht in dem unbegründeten Gutdünken beliebiger Personen.

 


17-) Dürfen Frauen an Plätzen wo keine Männer sind schwimmen gehen? Und wie haben sie sich zu bekleiden ?

es gibt keine Bedenken wenn Frauen unter sich schwimmen gehen, in einem sicheren Ort wo sich keine Männer befinden. Die Bereiche des Körpers die man bedecken soll beschreibt man oft als Schambereich. Zwischen zwei muslimischen Frauen sind es die Körperteile zwischen den Bauchnabel bis zu den Knien.  Beim Schwimmen muss dieser Bereich bedeckt sein.

Der Schambereich zwischen einer muslimischen Frau und einer nichtmuslimischen Frau, sind gemäß der schāfiʿitischen und hanafitischen Rechtsschulen, bis auf die Hände und Gesicht, der ganze Körper. Laut malikitischer und hanbilitischer Rechtsschule ist es der Bereich zwischen Bauchnabel und Knien.

Somit muss derjenige, der nach den islamischen Regeln leben möchte, bei der Errichtung einer Strandanlage darauf achten, dass er die Anlagen der Männer und Frauen separat aufbaut. Es muss so platziert werden, das sich die Männer und Frauen weder bei der Garderobe noch beim Schwimmen sehen können. Andernfalls bürgt man sich eine große Verantwortung und Schuld auf. Sowohl die Frauen wie auch die Männer, müssen beim Schwimmen Badeanzüge tragen die den Bereich zwischen Bauchnabel und Knien bedecken, dies sollte dann auch vorbereitet bzw. angeboten werden.

Man sollte eine hohe Mauer ziehen und den Frauen einen Bereich geben von wo man sie auch nicht von außerhalb sehen kann und sie unter sich bleiben können.

Gemäß der malikitischen und hanbilitischen Rechtsschule gibt es keine Bedenken, dass eine Muslimische Frau mit einer nicht muslimischen Frau zusammen schwimmt, vorausgesetzt der Bereich zwischen Bauchnabel und Knien ist bedeckt. Es ist zulässig wenn Personen der anderen zwei Rechtsschulen, in diesen Punkt dieses Verhalten nachahmen. (vgl. Halil GÜNENÇ, Günümüz Meselelerine Fetvalar. II/ 311)

 


18-) Dürfen unsere Töchter Auslandssemester bei einer Gastfamilie machen oder an Ausflügen mit der Schule teilnehmen?

die Gebote und Verbote des Islams betreffen die geistig Zurechnungsfähigen und die geschlechtsreifen Muslime. Die Regeln der Bedeckung und des Umgangs mit anderen Menschen bzw. dem anderen Geschlecht gelten ab dem Zeitpunkt auch. Für die Tochter gelten dann auch die Regeln der Verhüllung in dem Kontext. 

Wenn das Kind in einer fremden Familie unterkommt, die wahrscheinlich auch eine andere Religion hat, wird sie logischerweise einen intimen und häuslichen Umgang mit ihr haben. Sie wird ihre Verhüllung nicht ganz aufrechterhalten können, sie wird Schwierigkeiten bei der Ernährung haben und sexuelle Belästigungen oder Übergriffe liegen im Rahmen des Möglichen.

In Anbetracht solcher Schwierigkeiten ist es nicht gerade ideal, die Tochter bei einer anderen Familie unterzubringen, es gibt hierfür auch andere Lösungen. Wenn es keine Alternative zu einem Auslandsaufenthalt zu Bildungszwecken gibt, könnte die Tochter z.B. in einem Internat für Mädchen unterkommen oder in einer Form von WG die nur für Mädchen eingeteilt ist.

Das sind alles wohlgemerkt Situationen wo die Tochter über einen längeren Zeitraum und mit einem festen Aufenthalt wo anders wohnt. Bei einer Reise bzw. einem Schulausflug gilt insbesondere der zeitliche Aufenthalt als Maßstab.

Eine Frau darf ohne die Begleitung einer im religiösen Sinne vertrauten („maḥram“) Person wie etwa der Ehegatte, der Sohn, der Bruder oder der Vater nicht länger als einen Tag verreisen. Es gibt diverse Überlieferungen wo dieser Zeitfaktor verschieden ausgesprochen wird:

Es ist für eine Frau die an Gott und den Tag der Auferstehung glaubt, nicht erlaubt, ohne die Begleitung des Vaters oder des Sohnes oder jemanden den sie religiös nicht ehelichen kann, zu verreisen. (Müslim, Hac: 423)

Der Prophet (s.a.s.) hat es verboten dass die Frau für einen Weg von zwei Tagen ohne ihren Mann oder nahen Verwandten verreist. (Müslim, Hac: 416)

Es ist für eine Frau die an Gott und den Tag der Auferstehung glaubt, nicht erlaubt ohne die Begleitung von jemanden (verwandten) den sie religiös nicht ehelichen kann, für einen Tag bzw. eine Nacht zu verreisen. (Müslim, Hac: 421; Tirmizî, Radâ: 14)

Eine Frau darf nicht ohne einer im religiösen Sinne vertrauten Person einen Tag alleine verreisen, aber sie darf für einen kürzeren Zeitraum alleine verreisen. (Umdetü’l-Karî, VII/130)

Eine Frau darf also alleine an einem Tagesausflug mit der Schule teilnehmen aber nicht alleine über einen längeren Zeitraum verreisen, es sei denn sie ist in Obhut ihrer Verwandten oder ihres Ehegatten oder wohnt für den Zeitraum (z.B. beim Auslandssemester) mit anderen Frauen, also distanziert von anderen Männern. Durch diese Bestimmung soll die Frau geschützt werden. Denn neben den inneren Versuchungen eines Menschen, kommen auch Faktoren von außen hinzu. Als Muslime haben wir die Pflicht, uns von der Sünde zu distanzieren. Wenn man weiß oder erahnen kann, dass es in solchen Ausflügen zu sündhaften Verhalten kommt, greifen eben diese Verbote ein um präventiv zu agieren. Nun betrifft dieses Prinzip nicht alle Ausflüge zwingend gleichermaßen. Ein Ausflug zum Zoo ohne Übernachtung ist nicht gerade vergleichbar mit einem dreitägigen Aufenthalt im Ausland, wo die Jugendlichen im engen Raum zusammen übernachten, wahrscheinlich Alkohol konsumieren und feiern. In diesem Szenario ist das Verbot und auch die Begründung dafür klar. Ein Ausflug zu einem Musem oder dem Zoo ist allerdings nicht etwas was pauschal zur Sünde führt oder den Glauben eines Menschen attackiert. Da gerade in solchen Situationen oft auch die religiöse Erwartung mit der Erwartung einer jeweiligen Institution kollidiert, ist es wichtig in den Dialog zu gehen und genau zu erklären, wo das Problem ist und was verhandelbar oder unverhandelbar ist. Dann kann es einfacher gelingen, zur einer Einigung zu kommen.  
 


19-) Darf die Frau Wimpern zupfen, sich rasieren und sonstige Haare entfernen lassen?

Gott der Gerechte hat jedes menschliche Wesen in einer bestimmten Schönheit erschaffen. Es ist die Schönheit, also das Natürliche im Erscheinungsbild der Person, die das Siegel der Einheit Gottes deutlich lesen lässt. Dankbar zu sein für diese Qualitäten und auch um sie behalten zu dürfen, wie auch sich genügsam zu zeigen mit den Gnadengaben Gottes ist eine Darstellung und ein Rang im Gottesdienst.

Wenn es dafür keine lebensnotwendigen Grund gibt, ist auch kein Anlass gegeben die aktuelle Beschaffenheit am Körper in irgendeiner Form zu ändern. Denn solch eine Handlung kann eine Person schwer verantwortlich machen.

Unser Prophet (s.a.s.), der die Veränderungen am menschlichen Körper zu kosmetischen Zwecken nach eigenem Ermessen verbietet, hat erklärt, dass jene Frauen weit von der göttlichen Barmherzigkeit entfernt sein werden, weil sie ihre Augenbrauen und Wimpern veränderten, Perücken trugen, sich Tätowieren ließen, ihre Zähne spitz schleifen ließen. Die Gelehrten die nach dieser Überlieferung handeln, erlauben der Frau, die einen Bartwuchs im Gesicht hat, diesen zu entfernen. Sie weisen aber darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, die Augenbrauen zu verdünnen, sie von ihrer natürlichen Form zu trennen, ihre Wimpern zu korrigieren oder falsche Wimpern zu verwenden. Zähne, Wimpern und Augenbrauen bilden eine Einheit wie ein Organ, später erscheinender überschüssiger Haarwuchs zählt jedoch nicht zu dieser Einheit, daher sei es für die Frau laut den Gelehrten erlaubt solche Haare zu entfernen. Dies gilt auch für die Beinhaare die nach selbiger Logik entfernt werden dürfen.

Wenn wir in die Bücher schauen, sehen wir die folgende Bestimmung:

Die Haare, die die Frau entstellen, werden entfernt. Wenn der Bart und die Schnurrhaare, die man bei einem Mann sehen kann, auch bei einer Frau auftritt, ist erlaubt, sie zu entfernen.

Ibn al-Abidin hat erklärt, dass Bart und Schnurbart nicht in der Natur der Frau verankert sind und dass sie deshalb entfernt werden dürfen, sofern sie denn sichtbar werden bzw. wachsen. Dies sei lobenswert. Der beste Weg um diese Haare zu entfernen, ist es sie nicht zu rasieren, sondern Wachs, Puder oder ähnliche medizinische Prozeduren zu benutzen. (Kadın İlmihali, Mürşide Uysal, s. 370)

Anscheinend ist es klar, dass die gläubige Frau sich in eine attraktives Erscheinungsbild für den Ehepartner begeben sollte. Damit hütet man seinen Ehepartner gleichzeitig auch vor Gelüsten außerhalb der Ehe.

Was die Haare betrifft, die zwischen den Augenbrauen oder an den Augenbrauen enden:

Normale weibliche Augenbrauen haben eine Form (normale Form). Überschüssige Haare die den Besitzer unattraktiv machen und daher stören, dürfen entfernt werden. Um sich jedoch der Mode anzupassen, darf nichts entnommen oder verändert werden. .. das ist kein zulässiges Motiv (Prof. Dr. Hayreddin Karaman)

Folgende Überlieferung hat die Gelehrten darüber reflektieren lassen welchen Stellenwert die Thematik in der Rechtslehre haben muss. Auch geht es darum welche Taten konkret den Tatbestand erfüllen.

Gott verfluche die Frau, die ihre Gesichtshaare entfernen und entfernen lassen. (Buhari, 'Libas', 84, Muslim, 'Libas', 120)

Laut der Mehrheit der Gelehrten; es ist der Frau erlaubt, um ihrem Gatten zu gefallen und mit seiner Erlaubnis die überschüssige Behaarung im Gesicht zu entfernen und auf die Enden der Augenbrauen und dazwischen (Bart, Schnurrbart), da sie das Erscheinungsbild der Frau schmälern. Das Verbot in der Überlieferung gilt, für den Fall dass die Frau diese Schritte unternimmt um sich nach außen zu präsentieren und anderen Männern zu gefallen.

Malikitische Gelehrte und eine Gruppe von anderen Gelehrten betrachten es als eine Veränderung der Schöpfung, so dass sie es in keinem Falls als zulässig ansehen.

Als Ergebnis ist es angemessener die Überlieferung so zu verstehen, dass das Verbot für jene Absicht gilt, sich der Außenwelt und anderen Männern zu präsentieren und nicht für das Entfernen überschüssiger Haare, die das Erscheinungsbild der Frau schmälern.

Der Mensch muss im Rahmen seiner Gottesfurcht die ihm anvertrauten Segnungen und Gaben Gottes respektieren und behüten. Aus diesem Grund ist die Behütung der Frau die sich darum bemüht ihr von Gott gegebenes schönes Erscheinungsbild auch schön zu halten, ohne es dabei zu deformieren ein Ergebnis ihrer Ergebenheit und ihrer Gottesfurcht.


20-) Wird die Frau durch den hinteren Platz im Gebet nicht herabgestuft?

die Gelehrten sind sich allgemein einig darüber, dass Frauen in der Gebetsordnung die Reihen hinten einnehmen, während die Männer vor ihnen beten.

Man kann daraus nicht den Schluss ziehen, dass Frauen minderwertig oder zweitrangig sind, denn dafür gibt es keinerlei theologische Grundlage.

Wer betet ist im Moment des Gebets mit Gott verbunden. Frauen werden durch diese Praxis nicht etwa von Gott abgestoßen. Die Gebetsordnung hat also keinen Effekt auf die theologische Bedeutung des Gebets. Diese Praxis entwickelte sich lediglich aufgrund gewisser natürlichen und nachvollziehbaren Umstände.

Auf diese Weise können Mann und Frau ohne Ablenkung beten. Damit das Gebet verinnerlicht werden kann, darf der Betende nämlich nicht abgelenkt werden. Wenn sich eine Frau während des Gebets vor einem Mann verbeugt ist es denkbar, dass dieser abgelenkt wird und seinen Blicken für den Moment nicht Herr werden kann. Die Gebote und Verbote im Islam haben auch stets einen präventiven Charakter. Es geht also darum, diese mögliche Situation zu vermeiden. Durch diese Praxis gelingt das.

Da die Frauen damit ein wichtiges Gebot verinnerlichen und zu dessen Erhalt beitragen, kriegen sie im Jenseits dieselbe Vergütung, wie die Männer in den vordersten Reihen. Die Frau wird also nicht herabgestuft oder benachteiligt.

Nach der hanafitischen Lehre ist das Gebet des Mannes nicht gesichert, wenn er auf selber Höhe mit einer Frau beten würde. Wenn eine Frau zwischen Männern beten würde, dann wäre das Gebet der Männer direkt an ihrer Seite sowie das Gebet des Mannes hinter ihr nicht gesichert. Die anderen Männer wären nicht betroffen.

Da das Gebet zur Bestattung einer Person kein verpflichtender Gottesdienst ist, ist es hier gestattet, dass Mann und Frau auf einer Linie beten.

Es gibt zwar Überlieferungen zu diesem Thema (vgl. Zeylaî, 2/36, Müsned, 2/336) aber der Beleg der Überlieferungen ist nicht vollends sicher und auch inhaltlich, klären diese Überlieferungen das Thema nicht genügend auf.

Nach der hanafitischen Ansicht sind lediglich gut belegbare Quellen beachtenswert, um den Pflichtgehalt einer Angelegenheit bezüglich des Gebets zu evaluieren. Bei der Gebetsordnung bezieht man sich aber auch auf die Sunna und die Praxis, da die Gebetsordnung an sich verpflichtend ist und schließlich das Gebet selbst durch die Sunna verpflichtend verankert wurde. Somit resultiert aus der Sunna und der Praxis die Tatsache, dass die Gebetsordnung verpflichtend ist.

Nach shafiitischer Ansicht ist es keine Verletzung der Gebetspflicht, wenn Mann und Frau auf einer Linie beten. Denn allenfalls könnte man laut shafiitischer Ansicht sagen, dass die Gebetsordnung verletzt wird durch diesen Umstand, nicht aber das Gebet selbst. Wenn man nun bedenkt, dass das Einhalten der Gebetsordnung der Sunna entspricht, aber nicht verpflichtend ist um das Gebet überhaupt abzuhalten, kann man schlussfolgern, dass das Verletzen einer Gebetsordnung das Gebet selbst nicht verletzt.  

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass insbesondere nach hanafitischer Sicht der Umstand, dass Mann und Frau auf einer Linie in der Gebetsordnung beten würden, problematisch ist. Die Gebetspflicht ist somit nicht erfüllt.

Laut anderen Gelehrten ist die Gebetspflicht zwar noch erfüllt, wenn man aber bedenkt, dass die Gebetsordnung zur Sunna gehört, ist dieser Umstand nicht erstrebenswert. Es ist stets zu empfehlen, das Gebet in höchstmöglicher Perfektion abzuhalten. Demnach ist es nicht wünschenswert, dass die Gebetsordnung verletzt wird und somit ergibt sich, dass die Frau sich anders bzw. hinter dem Mann einordnet.

 


21-) Später Schwangerschaftsabbruch

die islamischen Rechtsgelehrten definieren Abtreibung als "Ausstoßung des Embryos vor Vollendung der Schwangerschaftszeit" Die Abtreibung kann einerseits von der Frau gewollt sein, wie z.B. durch Einnahme eines Medikaments, durch schweres Heben, heftige Bewegungen oder durch einen von der Frau gewünschten Eingriff des Arztes. Andererseits kann die Abtreibung durch eine von der Frau ungewollte Äußere Gewalthandlung ausgelöst werden.

Ferner kann der Schwangerschaftsabbruch entweder vor oder nach dem Einhauchen der Seele in den Embryo vorgenommen werden. Bezüglich der Abtreibung nach Einhauchung der Seele sind sich alle Rechtsgelehrten einig, dass es verboten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Initiative von der Mutter, vom Vater, vom Arzt oder von einem Gewalttäter ausgegangen ist. Es gilt als Verbrechen gegen ein menschliches Wesen, dessen Leben nicht angetastet werden darf.

Damit gilt die Abtreibung eines Embryos, dessen Seele bereits eingehaucht wurde, bei allen Rechtswissenschaftlern als verboten. Allerdings herrscht Meinungsverschiedenheit über den Schwangerschaftsabbruch vor dem Einhauchen der Seele. Einige erklärten es als zulässig, während andere eine Erlaubnis von dem Entwicklungsstadium des Embryos abhängig machten.

Eine gängige Meinung diesbezüglich sieht folgendermaßen aus:

Die Abtreibung gilt als verboten, wenn sie nach dem vierzigsten bzw. zweiundvierzigsten Tag der Schwangerschaft vorgenommen wird. Denn angesichts der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Entwicklungsstufe der Schwangerschaft werden einige Organe, wie Hand, Finger, Fuß usw. erkennbar, was darauf hinweist, dass der Embryo auf dem Weg ist, sich zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln.

Muslim überlieferte von Ibn Mas'ud: "Ich hörte den Propheten (s.a.s.) sagen: 'Wenn an dem Samentropfen (der die Eizelle befruchtet hat) zweiundvierzig Nächte vorübergegangen sind, schickt Allah (c.c) einen Engel zu ihm, der ihn formt und dessen Gehör, dessen Augenlicht, dessen Haut und dessen Knochen erschafft. Daraufhin fragt er: Oh Herr, ist es männlich oder weiblich? Und Er bestimmt (es)...'"

In einer anderen Überlieferung ist die Rede von vierzig Nächten. Die Überlieferung weist also darauf hin, dass die Organe nach vierzig bzw. zweiundvierzig Nächten beginnen, sich herauszubilden. Daher wäre ein Eingriff nach diesem Zeitpunkt gegen das Embryo ein Eingriff gegen ein menschliches Leben, das nicht angetastet werden darf und es käme einer Tötung gleich, ähnlich dem vorislamischen Brauch aus der vorislamischen Zeit, in der neugeborene Mädchen lebendig begraben wurden. (vgl. Halil GÜNENÇ, Günümüz Meselelerine Fetvalar II. 326)

Wird allerdings eine Abstoßung vor Ablauf der vierzig Tage veranlasst, so ist dies erlaubt, da sich noch kein Embryo entwickelt hat und die Stufe des Samentropfens noch nicht überschritten ist (Vgl. İbn Âbidin, III, 176; İbn el-Hümâm, II, 495).

Die Position von al-Ġazzālī:

Der ehrenwerte Gelehrte al-Ġazzālī beleuchtet die Frage aus einer anderen Perspektive laut al-Ġazzālī ist nicht das vollständige Auswachsen des Embryos entscheidend, sondern der Moment der Empfängnis. Damit das Sperma des Mannes zu einem Embryo heranwachsen kann, muss es die Eizelle der Mutter befruchten. Für al-Ġazzālī ist das bereits die erste Stufe und das erste Stadium des Lebens. Jeder Eingriff ab hier ist unzulässig. Hier beginnt bereits die Schöpfung (vgl. İhyâ ve şerhi İthâf, V, 380).

Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch (unabhängig vom Entwicklungsstadium) zulässig?

Erlaubt wird eine Abtreibung zu jedem Zeitpunkt, wenn fachkundige Ärzte zu der Ansicht gelangt sind, dass die Austragung des Embryos im Leib der Mutter zu ihrem und damit auch dem Tod des Babys führen würde. In diesem Fall ist eine Abtreibung erlaubt, um das Leben der Mutter zu retten. Die Rettung von gefährdetem Leben ist im Islam vorgeschrieben, und diese Form der Abtreibung wird als medizinische Maßnahme angesehen, denn der Prophet (s.a.s.) rief uns dazu auf, ärztliche Behandlung und Heilung wahrzunehmen. Der Verlust eines Embryos kann jedoch auch gewaltsam ausgelöst werden. Dies wäre eine Sünde und ein Verbrechen.

Eine Abtreibung wäre auch zulässig, wenn eine Mutter ihr Kind nicht mehr stillen kann, wegen der kräfteraubenden Schwangerschaft. Wenn der Ehemann finanziell nicht in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, ist eine Abtreibung erlaubt. Denn sonst wäre die Gefahr da, dass das Kind nicht mehr gestillt wird und verhungert (vgl. el-Fetâvâ el-Hâniyye, III, 410).

Diese Ansätze enstammen überwiegend aus der hanafitischen Rechtssschule. Es gilt zu sagen, dass es insgesamt Meinungsverschiedenheiten in diesem Thema gibt.

Schwangerschaftsabbruch in anderen Rechtsschulen:

Für die malikitische Rechtsschule ist eine Abtreibung, auch vor 40 Tagen unzulässig (vgl. Derdîr, II,266-267).

Während einige shafiitische Gelehrte ähnlichen den hanafitischen Gelehrten argumentieren, beziehen sich diverse Gelehrte auch auf die Ausführung von al-Ġazzālī als richtungsweisend (vgl. Şebrâmellesî, VI, 179).

Die hanbalitische Position ist vergleichbar mit der hanafitischen Positon.