Die Bedeckung der Frau - Das Wahren von Anstand und Würde
Wie hat sich eigentlich eine muslimisch fromme Frau anzuziehen? Entspricht ein Rock der z.B. bis unter die Knie geht der sittlichen Bedeckung? Muss sich das Kopftuch über den Schultern ausbreiten?
Das eigentliche Maß am Kleidungsstil der muslimischen Frau ist das Wahren der Bedeckung. Außer dem Gesicht und den Händen, wird der gesamte Körper verdeckt und nicht entblößt. Damit das jeweilige Kleidungsstück dem Maß der Bedeckung entspricht muss es dicht genug sein, um das darunter liegende nicht zu entblößen und lang genug sein um die Genitalbereiche abzudecken. Daher wird die Bedeckung mit einem Kleidungsstück, welches so transparent ist, dass man das darunter liegende sehen kann, nicht akzeptiert.
Bis auf das Gesicht und die Hände ist der Körper der Frau eine Schamzone. Das Gesicht sowie die Hände sind während und außerhalb des Gebets keine Schamzonen, außer es besteht (durch deren Entblößung) Furcht vor Versuchung ("Fitna"). Man ist sich nicht gänzlich einig, ob die Füße zu den Schamzonen gehören oder nicht. Nach der mehrheitlich anerkannten Auffassung, sind die Füße keine Schamzonen. Nach einer anderen Auffassung sind die Füße einer Frau, wenn auch nicht im Gebet, aber außerhalb des Gebets Schamzonen. Um sich vor dieser Veruschung zu schützen, wäre es empfehlenswert, dass die Füße bedeckt werden. Nach mehrheitlicher Auffassung gehören die Arme, die Ohren und die offen herunterragenden Haare zu den Schamzonen.
Die Überlieferungen die als Basis zu dieser Sachlage dienen, sind folgende:
Nach Überlieferung der Prophetengattin ʿĀʾiša (r.a.), suchte ihre Schwester ʾAsmaʾ die Audienz des Propheten (S.A.S) auf. Sie trug ein dünnes Gewand, wodurch ihr Unterkörper sichtbar war. Als der Prophet (S.A.S.) sie sah, wandte er sein Gesicht ab und predigte folgendes: Oh ʾAsmaʾ, wenn eine Frau die Geschlechtsreife erreicht ist es – bis auf das Gesicht und die Hände – nicht richtig wenn andere Körperteile sichtbar sind. (Ebû Dâvud, Libas 31)
Der Prophet (S.A.S.) schildert laut den Prophetengefährten (und Überlieferer einer Großzahl an Ḥadīṯ) Abū Huraira, dass Frauen die trotz Bekleidung unbedeckt sind, mit dünnen und transparenten Kleidern auftreten, der Hölle geweiht sind und nicht einmal den Duft des Himmels vernehmen werden können. (Müslim, Libas,125)
Ḥafṣah, die Tochter von ʿAbd ar-Raḥman suchte, obwohl sie ein dünnes Kopftuch trug, welches ihre Haare offen legte, die Audienz von ʿĀʾiša (r.a.) auf. ʿĀʾiša (r.a.) nahm daraufhin ihr das Kopftuch ab und faltete es zweifach, um es dicker zu machen. (Muvatta', Libas:4)
Der Prophetengefährte und zweiter Kalif ʿUmar b. Al-Ḫaṭṭāb (r.a.) hat die Gläubigen gewarnt, hinsichtlich den Bekleiden von Frauen mit Kleidern die, auch wenn sie nicht transparent wie Glas sind, so durchsichtig sind, dass das darunter liegende deutlich zu sehen ist. (Beyhaki, Sünen, 2/235)
Imām Serahsī hat nach dieser Überlieferung eine Erklärung abgegeben, die besagt dass auch wenn das Kleid der Frau sehr dünn/transparent ist, das Urteil gleich bleibt. Danach notiert er eine Überlieferung mit der Bedeutung einer Frau (bzw. ihre Schamzonen) die trotz Bedeckung offen ist und besagt folgendes: Solch ein Kleid ist wie eine Art Netz, es sichert nicht die Bedeckung. Daher ist es fremden Männern nicht erlaubt ("Ḥarām") eine Frau, die so gekleidet ist anzusehen. (el-Mebsût, 10/155)
Das Maß welches bei der Transparenz der Kleidung zu beachten ist, ist ob es die Hautfarbe der Person offen legt. Wenn man bei einer Betrachtung von außen die Hautfarbe der Person erkennen kann, ist die Bedeckung mit solch einem Gewand nicht gewährleistet, egal ob das Gewand dabei dünn oder dick gestrikt ist. Dies wird im Werk "Halebî-i Sağir" folgendermaßen erläutert: Wenn die Bekleidung so dünn ist, dass die Hautfarbe und die darunter liegenden Körperteile offen legt, ist die Bedeckung der Schamzonen damit nicht gewährleistet. Wenn die Bekleidung, obwohl sie dick genug ist, an den Rundungen des Körpers anliegt (und diese somit erkennbar sind) ist die Verhüllung in dem Rahmen noch gegeben. Man dürfte das Gebet somit noch verrichten.(Halebî-i Sağır, S.141)
Die Rechtsschulen sagen hierzu folgendes:
Malikitische Rechtschule;
Wenn das Gewand transparent ist, die Hautfarbe somit sofort erkennbar wird, genügt sie als Bedeckung nicht. Wenn man mit so einem Gewand das Gebet verrichtet, so muss dieses Gebet wiederholt werden. Das Tragen eines Gewands, welches dünn und eng anliegend ist, wodurch die Form (Rundungen und Kurven) der Körperteile erkennbar sind, ist verpöhnt ("makrūh"). Dies wird als charakterlos angesehen und man widerspricht somit den, von den ersten maßgebenden Gelehrten empfohlenem Kleidungsstil. (Menânü'l-Celü, 1/156)
Hanbalitische Rechtsschule:
die zwingende Bedeckung ist eine Bedeckung, die die Hautfarbe nicht erkennbar macht.
Wenn die Bekleidung so dünn ist, dass die Hautfarbe, die blaßen und erröteten Stellen somit deutlich werden, ist das Gebet damit nicht mehr zu verrichten. Denn die Bedeckung ist somit nicht mehr erfüllt. Wenn die Bekleidung nun zwar die Hautfarbe bedeckt aber die Form bzw. das Volumen preisgibt, so ist das Gebet damit erlaubt. Denn auch wenn die Frau bedeckt ist, ist es nicht zu vermeiden, dass die Form bzw. das Volumen irgendwie erkennbar wird. (İbni Kudâme. El-Muğnî, 1/337)
Shafitische Rechtsschule:
Es ist erforderlich Gewänder anzuziehen, die die Hautfarbe verbergen. Das Anziehen von Kleidung die so dünn ist, dass die Hautfarbe deutlich wird, ist nicht gestattet. Denn mit solch einer Bekleidung wird die Bedeckung nicht erfüllt. Ein Kleid das also so dünn ist, dass die Bläße oder Röte der Haut sichtbar wird, ist für die Bedeckung unzureichend. Wenn nun die Bekleidung zwar dick gestrickt ist, aber aufgrund der Struktur der Naht die darunter liegenden Schamzonen teilweise sichtbar werden, ist die Bedeckung auch nicht erfüllt. Das Gebet mit einer Bekleidung, welches die Form/Volumen z.B. der Knie bzw. der Beine erkennbar macht, ist akzeptabel, da hier die Bedeckung noch gewährleistet wird. Es wird allerdings empfohlen, eine Bedeckung zu tragen, die die Körperteile nicht erkennbar macht. (el-Mecmû, 3/170-172)
Aus all diesen Überlieferungen kann man folgende Schlüsse ziehen:
Eine Bekleidung einer heiratsfähigen Frau, die sich unter heiratsfähigen Männern befindet, die aufgrund ihrer dünnen Naht, die Hautfarbe erkennbar macht, ist nicht gestattet, da diese Bekledeidung nicht ausreichend ist für die Bedeckung. So wie dies ein Kleid, ein Rock, eine Bluse usw. miteinbezieht, bezieht sich dies auch auf das Kopftuch und die Socken.
Daher gibt es für die Bedeckung manche Grundbedingungen, es gilt diese entsprechend zu beachten:
Die Bekleidung soll nicht so dünn sein, dass sie den Körper der Frau offen darlegt.
Die Bekleidung sollte nicht so dekoriert und bunt sein, dass sie die Blicke auf sich zieht
Die Bekleidung sollte nicht so eng sein, dass sie die Kurven der Frau deutlich macht.
Enge Hosen und Blusen, die am Körper so eng anliegen, dass die Körperteile/Kurven sehr deutlich sichtbar macht, sind auch wenn das Gebet damit noch verrichtet werden kann, aufgrund der Tatsache, dass sie die Blicke und Gemüter/Gelüste erregen kann, aus religiös sittlicher Sicht nicht erlaubt. Der ehrenwerte Ibn Ābidin weist in seinem Werk auch auf diese Tatsache hin. (Reddü'l-Muhtar, 5/238)
Auf der anderen Seite müssen die Frauen, so wie es ihnen auch obliegt sich zu bedecken, auch von Blicken, Gesprächen und Gangarten zurückscheuen, die die Blicke/Aufmerksamkeit der Männer erregen.
Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen (Geschlechts)trieb (mehr) haben, den Kindern, die auf die Blöße der Frauen (noch) nicht aufmerksam geworden sind. Und sie sollen ihre Füße nicht aneinanderschlagen, damit (nicht) bekannt wird, was sie von ihrem Schmuck verborgen tragen. Wendet euch alle reumütig Allah zu, ihr Gläubigen, auf daß es euch wohl ergehen möge! (Sura an-Nūr 31)
so wie es äußerst wichtig für die Beibehaltung der Scham und der Würde der freien Frau und für den guten Umgang ist, dass sie ihren Schmuck außer den genannten Ausnahmen, niemanden zeigt, so ist dies auch äußerst wichtig, um fremde Männer nicht zu beeinflussen, sie nicht zur Sünde zu verleiten und die Würde sowie den Anstand zu wahren. Um vor allem auch zum Nachdenken über diese Punkte und den Radius des Gebots der Bedeckung nochmals zu erinnern, wird sogar zur Gangart (der Frau) folgendes besagt: sie sollen mit ihren Schuhen nicht besonders auf den Boden auftreten, um auf ihren verborgenen Schmuck aufmerksam zu machen, sie sollen also nachdem sie sich bedeckt haben, dies auch beim Gehen berücksichtigen und mit Würde und Anstand gehen. Sie sollen sich nicht lasziv oder besonders auffällig bewegen, um auf ihren Schmuck oder sich selbst aufmerksam zu machen. Denn dies provoziert Männer und erregt Zweifel (über die Frau). Man darf allerdings nicht vergessen, dass dem Erfolg der Frauen in dieser Hinsicht, die Würde und der Anstand der Männer, das aufmerksame Beachten ihrer gesellschaftlicher Aufgaben sowie der Eifer und die Aufmerksamkeit aller Funktionsträger in der Gesellschaft vorhergeht und dies kann mit Gottes Hilfe aufrecht erhalten werden. Daher adressiert der Prophet (S.A.S.) alle Muslime, schließt dabei Männer und Frauen ein und gebietet folgendermaßen:
und oh ihr Gläubigen! Tut allesamt Buße bei Gott, damit ihr Erlösung findet.
Also gibt es in einer degenerierten Gesellschaft keine Hoffnung auf Erlösung und dieser Verfall der Gesellschaft resultiert noch vor den Fehltritten der Frauen, primär aus den Fehltritten und Makel der Männer. Daher müssen, ob weiblich oder männlich, alle Gläubigen und allem vorran die Männer von den Makeln und Fehltritten, die dem Glauben schädigen und von einem Unwissen zeugen, Buße tun, bei Gott Obhut suchen und Gottes Gebote einhalten und beachten, damit man gesamtgesellschaftlich Erlösung finden kann. In dieser Hinsicht müssten die Arbeitnehmer und entsprechend betroffene Personen, um Erlösung zu finden, diese Gebote beachten. ("Elmalili" Muhammed Hamdi Yazir, Tafsīr, basierend auf der Sura an-Nūr 31)
Selam & Dua
Fragenandenislam - Team
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