FAQ Häufigsten Fragen zum Handel/Wirtschaft

1 Darf man Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterial zu Hause verwenden?

grundsätzlich ist es nicht halal. In dem Hadith heißt es: „Muslime sind an die Bedingungen (die sie im Vertrag vereinbart haben) gebunden.“ (vgl. Buharî, İcare, 14).

Nach dieser Regel, die ein wichtiger Grundsatz der Rechtsprechung ist, ist es, wenn ein solcher Vertrag mit dem Unternehmen/der Arbeitsstätte geschlossen wurde, nicht zulässig, die entsprechenden Werkzeuge außerhalb des Arbeitsplatzes zu benutzen; dies ist sowohl ein Bruch des Vertrags als auch ein Eingriff in das Recht des Besitzers bzw. der Gemeinde.

Es kommt also nicht auf den Verschleiß oder Abnutzungserscheinungen an. Das entscheidende Kriterium ist die vertragliche Vereinbarung, die eine private Nutzung nicht vorsieht. 

Wenn es vertraglich allerdings geregelt wäre, dass man das betreffende Gerät auch privat nutzen darf, dann wäre das gestattet. Das muss allerdings explizit vermerkt sein und darf niemals einfach so angenommen werden.

Eine Hadith, die ein Muslim niemals aus seinem Verstand, seinem Herzen und seinem Leben streichen sollte, lautet wie folgt:

„Die Zeichen eines Heuchlers sind drei: Wenn er spricht, lügt er, wenn er verspricht, bricht er sein Versprechen, und wenn ihm etwas anvertraut wird, verrät er es.“ (Tirmîzî, İman, 14)

Wir sollten uns also davor hüten, uns mit unserem Verhalten für diese Hadith zu qualifizieren.

2 Begehe ich eine Sünde wenn die Firma, in der ich arbeite, Geräte an Kunden schickt, die damit Waffen etc. produzieren?

gemäß der geltenden Bestimmungen ist es generell gestattet, Handel mit Nicht-Muslimen zu betreiben und ihre Waren zu nutzen, sofern dies nicht durch islamische Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Frage, ob Unternehmen unislamische Machenschaften unterstützen, kann nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Eine voreilige Ablehnung dieser Unternehmen wäre demnach unangebracht. Sollten diese Unternehmen jedoch angeben, unislamische Machenschaften zu unterstützen, wäre eine Neubewertung erforderlich. Es ist nicht gestattet, Waren zu erwerben oder zu vertreiben, wenn deren Einsatz gegen Muslime als wahrscheinlich angesehen wird. Gemäß der Prämisse "Derjenige, der etwas verursacht, ist wie derjenige, der es tut" liegt in diesem Fall also eine Verantwortung auf uns. Es wird empfohlen, dass Muslime dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit widmen.

Es ist daher tendenziell nicht erlaubt, Waffen an einen nicht-muslimischen Staat zu verkaufen, und es ist auch nicht erlaubt, in einer Fabrik zu arbeiten, die sie herstellt. Dies ist unumstritten. Der Grund dafür ist, dass diese Waffen gegen Muslime eingesetzt werden können und wahrscheinlich auch werden. So wie es nicht erlaubt ist, auf der Seite des Feindes auf dem Schlachtfeld gegen Muslime zu kämpfen, so ist es auch nicht erlaubt, ihnen Waffen zu verkaufen oder für sie Waffen herzustellen (el-Mecmû c. 9, s. 391).

Im Rahmen der vorliegenden Fragestellung zeigt sich, dass die Versorgung von Waffensystemen lediglich einen Teilbereich des Geschäftsbereichs zu repräsentieren scheint. In Absprache mit der Leitung könnte eine Versetzung in eine andere Abteilung oder einen anderen Tätigkeitsbereich eine mögliche Option darstellen, um einer weiteren Konfrontation mit dem Problembereich aus dem Weg zu gehen. Sollte eine solche Versetzung nicht umsetzbar sein, wäre es aus religiöser Perspektive ratsam, sich langfristig nach einer geeigneten alternativen Stelle umzusehen. 

3 Was soll ich mit meinen Gewinnen aus der Kryptowährungsbörse machen?

die Verwendung jeder Art von Geld, das unter den Nutzern als Tausch- oder Wertmaßstab allgemein anerkannt ist und den Nutzern aufgrund seiner Herkunft Vertrauen vermittelt, ist zulässig.

An dieser Stelle ist es wichtig, dass das als Geld bekannte Tauschmittel in seinem Wesen, d. h. in seiner Produktionsform, in den Vertriebsphasen und in seiner Eigenschaft als Gegenpartei, keine große Unsicherheit beinhaltet, nicht als Mittel zur Täuschung verwendet wird und nicht dazu beiträgt, dass ein bestimmter Teil der Bevölkerung ungerechtfertigt und grundlos reich wird.

Die Verwendung jeder einzelnen der in den letzten Jahren aufgetauchten und in vielen Varianten vorhandenen Kryptowährungen muss gemäß den oben genannten allgemeinen Grundsätzen bewertet werden.

Demnach ist die Verwendung von Kryptowährungen, die in sich selbst erhebliche Unsicherheiten bergen, ein hohes Risiko für Täuschung und Betrug aufweisen, somit keinerlei Sicherheit bieten und zu einer ungerechtfertigten und unbegründeten Bereicherung bestimmter Kreise führen, wie beispielsweise bei den in der Öffentlichkeit als Schneeballsysteme bekannten Praktiken, nicht zulässig.

Wenn auf diese Weise auf eine religiös unzulässige Weise Vermögen erworben wurde, muss der Überschuss über den Kapitalbetrag hinaus ohne Erwartung einer Belohnung an die Armen oder Wohltätigkeitsorganisationen gespendet werden.

4 Was mache ich wenn meine Eltern mich quasi zum Betrug verleiten oder es sich so anfühlt?

aus religiöser Sicht stellen sich hier zwei konkrete Fragen. 1. Kann man hier von Sozialbetrug reden oder ist die staatliche Hilfe gestattet? 2. belaste ich jemanden konkret, wenn ich durch eine staatliche Regelung einen Vorteil genieße.

Zu beiden Fragestellungen können wir eine Überlieferung heranziehen:

Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) gab mir etwas aus seinem Hab und Gut, und ich sagte:

„Gib es jemandem, der ärmer ist als ich.“ Einmal gab er mir sogar etwas, und ich sagte:

„Gib es jemandem, der ärmer ist als ich.“

Daraufhin sagte der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm):

„Nimm es. Nimm auch das, was dir zusteht, ohne dass du es begehrt oder verlangt hast. Begehre nichts, was dir nicht zusteht.“ (Buhârî; hadis no: 7164. Müslim; hadis no: 1045)

Denn dieses Gut gehört jemandem, der niemandem damit Schaden zugefügt und auch den Besitz von niemanden verringert hat. Aus diesem Grund gibt es keinen Grund, dieses Gut nicht anzunehmen.

Es macht keinen Unterschied, ob diese Hilfe von einem muslimischen oder einem ungläubigen Staat gewährt wird, solange dies nicht dazu führt, dass man in seiner Religionspraxis eingeschränkt wird.

Eine staatliche Hilfe zu beziehen ist also unkritisch und sie ist auch kein Geschenk, sondern eher als sozialer Ausgleich gedacht. Der Staat hat dafür ja auch seine Auflagen und Kriterien, nach dem er entscheidet. Man darf also davon ausgehen, dass der Staat denen hilft, denen diese Hilfe auch zusteht. Damit nimmt auch niemanden aktiv etwas weg, denn das würde bedeuten, wenn man die Hilfe bekommt, wird sie jemanden weggenommen, also von einer Hand auf die andere Hand gegeben. Das passiert hier nicht. Dass andere Menschen in anderen Teilen der Gesellschaft auch Hilfe benötigen könnten, bedeutet also nicht, dass man seine eigenen Ansprüche aufgeben muss, weil man z.B. an jemanden denkt, der noch bedürftiger ist. Aus islamischer Sicht ist das Recht des Anderen grundsätzlich erst verletzt, wenn man der Person aktiv etwas wegnimmt, was sonst anders geregelt ist. z.B. würde ein Nachbar das Recht seines anderen Nachbarn verletzten, wenn man den Zaun, der das Grundstück trennen soll, zu weit und damit im Grundstück des Nachbarn baut. Damit beeinträchtigt man den Nachbarn auf direkte Weise. Wenn wir nun aber z.B. an einen Schüler denken, der in einem Nachhilfeprogramm der Schule angenommen wird, weil er in einem Fach schlecht darsteht, nimmt er damit einen anderen Schüler, der vielleicht noch schlechter darsteht, nicht den Platz weg. Denn der erste Schüler hat ja auch Anspruch auf Hilfe. Dieser erlischt ja nicht durch den Bedarf der Anderen. 

Solange es also keine offensichtlichen Hinweise auf Lug und Betrug gibt, gibt es in dieser Fallkonstellation nichts, was man religiös als verboten deklarieren kann. Nach diesen Richtlinien kann man sich also in einer vergleichbaren Situation verhalten. In dieser konkreten Frage, stellt es also kein Problem dar, den Wohnsitz der Eltern anzunehmen, für eine entsprechende Periode.

5 Ist es halal, sich über eine andere Person an einem öffentlichen Angebot an der Börse (Shares) zu beteiligen?

ein Aktienzertifikat (Shares) ist ein übertragbares Instrument, das das Eigentumsrecht an den Finanzanlagen von Aktiengesellschaften verbrieft. Der Inhaber dieses Anteilsscheins wird entsprechend seinem Anteilsverhältnis an den Gewinnen und Verlusten des Unternehmens beteiligt. Die religiöse Regelung für den Kauf eines Aktienzertifikats ist an den Tätigkeitsbereich und die finanziellen Einnahmen des Unternehmens gebunden, das durch dieses Zertifikat repräsentiert wird.

Dementsprechend dürfen die Aktien von Unternehmen gehandelt werden, deren Tätigkeitsbereich und Finanzerträge nach dem Islam legitim sind. Es ist jedoch nicht zulässig, Aktien von Unternehmen zu kaufen und zu verkaufen, deren Tätigkeitsbereich aus religiös verbotenen Geschäften wie Zinsen, Glücksspiel, Alkohol, Schweinefleischprodukten besteht und/oder deren Portfolio unzulässige Erträge aus verzinslichen Finanzgeschäften wie Anleihen, verzinslichen Staatsanleihen, Festgeldern usw. enthält.

Es liegt in der Verantwortung derjenigen, die diese Wertpapiere kaufen und verkaufen wollen, die religiöse Legitimität dieser Wertpapiere zu prüfen und entsprechend zu handeln.

Darüber hinaus sollten alle Arten von manipulativen Verhaltensweisen und Transaktionen wie Betrug, Täuschung usw. auf dem Aktienmarkt vermieden werden.

Fazit: wer Aktien/Wertpapiere/Shares hält, macht sich mitschuldig wenn die besagte Firma nachweisbar illegale und unislamische Dinge tut.