grundsätzlich ist es nicht halal. In dem Hadith heißt es: „Muslime sind an die Bedingungen (die sie im Vertrag vereinbart haben) gebunden.“ (vgl. Buharî, İcare, 14).
Nach dieser Regel, die ein wichtiger Grundsatz der Rechtsprechung ist, ist es, wenn ein solcher Vertrag mit dem Unternehmen/der Arbeitsstätte geschlossen wurde, nicht zulässig, die entsprechenden Werkzeuge außerhalb des Arbeitsplatzes zu benutzen; dies ist sowohl ein Bruch des Vertrags als auch ein Eingriff in das Recht des Besitzers bzw. der Gemeinde.
Es kommt also nicht auf den Verschleiß oder Abnutzungserscheinungen an. Das entscheidende Kriterium ist die vertragliche Vereinbarung, die eine private Nutzung nicht vorsieht.
Wenn es vertraglich allerdings geregelt wäre, dass man das betreffende Gerät auch privat nutzen darf, dann wäre das gestattet. Das muss allerdings explizit vermerkt sein und darf niemals einfach so angenommen werden.
Eine Hadith, die ein Muslim niemals aus seinem Verstand, seinem Herzen und seinem Leben streichen sollte, lautet wie folgt:
„Die Zeichen eines Heuchlers sind drei: Wenn er spricht, lügt er, wenn er verspricht, bricht er sein Versprechen, und wenn ihm etwas anvertraut wird, verrät er es.“ (Tirmîzî, İman, 14)
Wir sollten uns also davor hüten, uns mit unserem Verhalten für diese Hadith zu qualifizieren.
gemäß der geltenden Bestimmungen ist es generell gestattet, Handel mit Nicht-Muslimen zu betreiben und ihre Waren zu nutzen, sofern dies nicht durch islamische Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Frage, ob Unternehmen unislamische Machenschaften unterstützen, kann nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Eine voreilige Ablehnung dieser Unternehmen wäre demnach unangebracht. Sollten diese Unternehmen jedoch angeben, unislamische Machenschaften zu unterstützen, wäre eine Neubewertung erforderlich. Es ist nicht gestattet, Waren zu erwerben oder zu vertreiben, wenn deren Einsatz gegen Muslime als wahrscheinlich angesehen wird. Gemäß der Prämisse "Derjenige, der etwas verursacht, ist wie derjenige, der es tut" liegt in diesem Fall also eine Verantwortung auf uns. Es wird empfohlen, dass Muslime dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit widmen.
Es ist daher tendenziell nicht erlaubt, Waffen an einen nicht-muslimischen Staat zu verkaufen, und es ist auch nicht erlaubt, in einer Fabrik zu arbeiten, die sie herstellt. Dies ist unumstritten. Der Grund dafür ist, dass diese Waffen gegen Muslime eingesetzt werden können und wahrscheinlich auch werden. So wie es nicht erlaubt ist, auf der Seite des Feindes auf dem Schlachtfeld gegen Muslime zu kämpfen, so ist es auch nicht erlaubt, ihnen Waffen zu verkaufen oder für sie Waffen herzustellen (el-Mecmû c. 9, s. 391).
Im Rahmen der vorliegenden Fragestellung zeigt sich, dass die Versorgung von Waffensystemen lediglich einen Teilbereich des Geschäftsbereichs zu repräsentieren scheint. In Absprache mit der Leitung könnte eine Versetzung in eine andere Abteilung oder einen anderen Tätigkeitsbereich eine mögliche Option darstellen, um einer weiteren Konfrontation mit dem Problembereich aus dem Weg zu gehen. Sollte eine solche Versetzung nicht umsetzbar sein, wäre es aus religiöser Perspektive ratsam, sich langfristig nach einer geeigneten alternativen Stelle umzusehen.