Fasten trotz Schwangerschaft?
Ohne Zweifel hat Allah (c.c.) das Fasten für den Reisenden aufgehoben und das Gebet auf die Hälfte reduziert. Allah (c.c.) hat auch das Fasten für Schwangere und Stillende aufgehoben. (Ebu Davud, Savm: 44, Tirmizi, Savm: 21; İbni Mâce Sıyam: 12)
Die Pflichten der Religion gelten verbindlich für alle, es gibt aber manche Umstände die einen anderen Umgang mit diesen Pflichten zur Folge haben können. So kann z.B. der Umfang der Pflichten verringert werden, die körperliche Ausführung der jeweiligen Pflichten kann erleichtert werden oder es können Ersatzleistungen getätigt werden wie z.B. die Zahlung der Fidya im Ramadan. Diese Umstände sind in den Büchern bzw. Quellen unserer Religion und unserer Rechtsfindung geschildert. Es gibt also legitime Umstände, die z.B. das Fasten aufheben und illegitime Umstände z.B. dass es einfach nach eigener Meinung sehr „anstrengend“ wird in den langen Tagen zu fasten, obwohl die Person, die dies sagt sich bester Gesundheit und Jugend erfreut.
Die Schwangerschaft ist eine äußerst sensible Zeitspanne für die Frau. Sie kann körperlich wie geistig sehr fordernd sein und ab dem Zeitpunkt wo die Frau merkt, dass sie schwanger ist, denkt und sorgt sie nach eigenen Möglichkeiten bestmöglich für das Wohlergehen von gleich zwei Personen. Sie muss also insbesondere zur Zeiten der Schwangerschaft sowohl ihre eigene Gesundheit, als auch die Gesundheit des heranwachsenden Kindes im Auge behalten. Wie wir in der Überlieferung sehen konnten sind Schwangere und Stillende vom Fasten ausgenommen, sie dürften also aus gesundheitlichen Bedenken und Sorgen (für sich selbst und das Kind) das Fasten auslassen.
Falls die Frau Gebrauch von dieser Erlaubnis machen will, kann sie das Fasten also zur Zeit ihrer Schwangerschaft auslassen und zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. In jedem Fall sollte sie aber in den ersten und letzten drei Monaten nicht fasten. Eine gesunde und schwangere Frau, bei der die Schwangerschaft ohne Komplikationen verläuft, könnte sich entscheiden zu fasten, wenn der Ramadan zwischen dem 4. und dem 6. Monat der Schwangerschaft stattfindet. Ehe man diese Entscheidung trifft, sollte man aber auf jeden Fall einen vertraulichen Arzt aufsuchen und seine Fachmeinung heranziehen. Der Arzt kann am besten einschätzen, wie fordernd oder eben überfordernd das Fasten für die schwangere Frau und das heranwachsende Kind sein würde. Das selbe Maß gilt auch für Stillende. Ob das gestillte Kind ihr eigenes ist oder das Kind einer anderen Person ist, ist dabei unwichtig.
Das Stillen verletzt das Fasten mithin nicht, eine stillende Frau könnte also fasten, wenn sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlt und gleichzeitig könnte sie auch das Kind stillen. Schwangere und Stillende holen das Fasten zu einem für sie geeigneten Zeitpunkt nach. Ein Ausgleich für das versäumte Fasten durch die Zahlung der Fidya ist nicht vorgesehen. Die Fidya ist nämlich eine Ersatzleistung für Jene, die keine Aussicht mehr auf körperliche Gesundheit haben und daher auch in absehbarer Zeit nicht fasten könnten. Bei Schwangeren und Stillenden ist dies nicht der Fall, da sie nur temporär körperlich eingeschränkt sind. Da sie später wieder fasten können, betrifft die Fidya sie nicht.
Selam & Dua
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